Mootness of Military Service Deferral Appeal After Expiry of Statutory Deadline for Persons Turning 28
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court declared the appeal moot and dismissed the proceedings without awarding costs, leaving the prior administrative decision in force. The dispute concerned a request to defer mandatory military service to complete university studies, which had been rejected in the first instance on the grounds that the applicant did not meet the statutory conditions for a study deferral. The applicant was born in 1986 and turned 28 on September 9, 2014. The decisive legal basis was § 26 Abs. 3 of the Military Service Act 2001 (WehrG 2001), which stipulates that a deferral for career preparation may be granted only until September 15 of the calendar year in which the liable person turns 28. Because the deferral period had expired before the appellate review, the court found that annulment of the appealed decision could no longer improve the applicant's legal position, rendering the dispute moot under § 33 Abs. 1 of the Administrative Court Act (VwGG) in conjunction with the transitional provisions of § 79 Abs. 11 VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 26 Abs. 3 letzter Satz WehrG 2001; § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG: An appeal becomes moot if the applicant exceeds the statutory age limit for deferring military service, rendering the challenged decision legally ineffective for future relief.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision applied in the dispositive to justify the dismissal of the proceedings because the appeal became moot.
Provision cited in the dispositive as the basis for the decision that no reimbursement of costs was awarded.
Volltext
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des am 9. September 1986 geborenen Beschwerdeführers, den Antritt des Grundwehrdienstes zum Zweck der Absolvierung seines Studiums aufzuschieben, mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 1 WehrG 2001 nicht.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Gemäß § 26 Abs. 3 letzter Satz WehrG 2001 darf ein Aufschub zur Berufsvorbereitung längstens bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres gewährt werden, in dem der Wehrpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2014 das 28. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 26 Abs. 3 letzter Satz WehrG 2001 darf ihm somit seit 16. September 2014 kein Aufschub mehr gewährt werden.
Zu diesen Umständen gab der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab.
Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.
Eine mögliche Verbesserung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht mehr ersichtlich. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2012, Zl. 2009/11/0229, mwN).
Der Kostenausspruch gründet sich auf den zweiten Halbsatz des § 58 Abs. 2 VwGG. Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde von vornherein ohne nähere, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernde Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der genannten Gesetzesstelle in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 8. Juli 2015