Administrative court dismisses appeal confirming denial of disability pension after final court rejection.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appeal, confirming the Social Insurance Institution's decision to reject a new disability pension claim. The applicant had already lost this specific claim in final court proceedings without any changed circumstances. The court ruled that re-litigating the same matter was legally impossible and that the administrative remedy was procedurally unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 412 ASVG; § 35 Abs. 1 VwGG: A claim for disability pension that has been finally rejected cannot be re-filed under identical facts, and administrative appeals are dismissed without prior correction of defects if no legal error exists.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen bei ihr im Einspruchsweg gemäß § 412 ASVG bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt, mit dem sein Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, bestätigt.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Antrag auf Versehrtenrente, der bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, bei gleicher Sach- und Rechtslage nicht erneut gestellt werden kann, trifft zu. Im Beschwerdefall kam auch nicht die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG in Betracht, weil diese Bestimmung nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar ist, nicht aber auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0226, mwN).
Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass sein Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. September 2010 (bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. April 2011) abgewiesen worden ist, noch behauptet er, dass sich seither entscheidungswesentliche Umstände geändert hätten.
Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne dass dem Beschwerdeführer zuvor die Behebung mehrerer, der Beschwerde anhaftender Mängel aufzutragen war, da dies keinem erkennbaren Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gedient hätte.
Wien, am 12. September 2012