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2012/08/0171 ECLI:AT:VWGH:2014:2012080171.X00 KI-generiert

VwGH dismisses administrative decision due to procedural violation in witness examination regarding job offer rejection.

Geschäftsnummer 2012/08/0171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) revoked the challenged administrative decision because the authority violated procedural rules by failing to formally interview witnesses. The complainant argued that the authority relied solely on two unverified emails to claim she rejected job offers, despite her denial of receiving them. The court held that in cases involving conflicting evidence and credibility issues, formal witness testimony is required to ascertain the material truth, rendering the decision procedurally flawed.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG; In administrative proceedings where contradictory evidence exists and personal credibility is crucial, formal witness examination is mandatory to establish material truth.

Schlagwörter

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procedural violation witness examination administrative procedure material truth job offer rejection credibility assessment VwGG berufliche Eingliederungsmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl.
§ 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008
8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
§ 10 Abs. 3 AlVG
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0164
Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0164, mwN).
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 9. Jänner bis zum 5. März 2012 verliere, weil sie eine von der regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (AMS) vermittelte, zumutbare Beschäftigung bei der I. GmbH nicht angenommen habe.

Die Beschwerdeführerin habe bereits öfter an (vom AMS geförderten) Deutsch- bzw. Alphabetisierungskursen teilgenommen. Sie habe an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt "Vorbereitungsmaßnahme für I." der I. GmbH teilgenommen. Im Zuge dieser Maßnahme seien der Beschwerdeführerin von ihrem dortigen Berater zwei Stellen als Reinigungskraft angeboten worden, und zwar am 21. Dezember 2011 und nochmals am 5. Jänner 2012. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin die Stellen nicht angeboten worden seien. Es lägen entsprechende schriftliche Unterlagen vor, und zwar E-Mails vom 21. Dezember 2011 und vom 4. Jänner 2012 samt einer (handschriftlichen) namentlichen Zuordnung des Ausdrucks.

Die Beschwerdeführerin habe am 23. Jänner 2012 bekannt gegeben, man habe von ihr lediglich wissen wollen, ob sie über eine Praxis als Reinigungskraft verfüge. Dies sei von ihr wahrheitsgemäß verneint worden.

Diese Angaben würde die belangte Behörde als reine Schutzbehauptung werten. Die Beschwerdeführerin sei über 30 Jahre lang im österreichischen Arbeitsmarkt integriert, habe mehrere Deutschkurse absolviert und spreche ein verständigungsfähiges Deutsch. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie im Zuge eines Einzelgespräches diese auch in einfachen Worten darzustellende Thematik hätte missverstehen sollen. Es erscheine plausibel, dass der Beschwerdeführerin die beiden Stellen tatsächlich angeboten worden seien und sie diese abgelehnt habe. Daraufhin habe die I. GmbH ihre Bemühungen um eine Integration in den Arbeitsmarkt eingestellt und der Beschwerdeführerin am 9. Jänner 2012 mitgeteilt, es würde ihr kein Dienstverhältnis angeboten werden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Annahme einer Beschäftigung vereitelt. Sie habe die Bewerbung als Reinigungskraft in zwei Fällen abgelehnt und durch dieses Verhalten die I. GmbH dazu veranlasst, ihr gar keinen Dienstvertrag mehr anzubieten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der I. GmbH vereitelt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Deutschkenntnisse während der drei Dekaden ihrer Beschäftigungen "augenscheinlich" angewendet. Sie habe "daher selber bereits mehrfach unter Beweis gestellt, dass Ihnen eine Bewerbung mit nachfolgender Beschäftigungsaufnahme grundsätzlich möglich ist". Die Beschwerdeführerin sei volljährig, stehe nicht unter Sachwalterschaft und verfüge über ein verständigungsfähiges Deutsch. Es sei ihr möglich, sich zumindest persönlich oder telefonisch vorzustellen, weil sie jedenfalls verbal kommunizieren könne und ihr das Ablesen einer Telefonnummer (im Unterschied zu reinen Texten) keine Schwierigkeiten bereite. Sie hätte jedenfalls ihren Berater bei der I. GmbH um Hilfestellung ersuchen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei vom AMS einem Kurs bei der I. GmbH zugewiesen worden, der bis zum 24. Jänner 2012 hätte dauern sollen. Am 9. Jänner 2012 sei ihr mitgeteilt worden, der Kurs sei beendet, weil er für sie (als Analphabetin) nicht nützlich sei. Sie habe dies am folgenden Tag dem AMS mitgeteilt, das ihr daraufhin ungerechtfertigt die Notstandshilfe entzogen habe. Ihr sei keine zumutbare Beschäftigung vorgeschlagen worden. Die Behörde stütze sich nur auf zwei Mails, deren Zustellung an sie nicht nachgewiesen sei. Die belangte Behörde hätte sie, ihre Tochter, J. A. (den Betreuer der I. GmbH) und M. (den Betreuer des AMS) vernehmen müssen, dann hätte sich herausgestellt, dass keine Verweigerung der Annahme zumutbarer Stellen vorliege.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren jedoch bestritten, dass sie zwei Stellenangebote als Reinigungskraft abgelehnt hätte. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0164, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Juli 2014