Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/08/0132 ECLI:AT:VWGH:2014:2012080132.X00 KI-generiert

Administrative court annuls social security contribution order due to lack of binding force of prior decisions on other employees.

Geschäftsnummer 2012/08/0132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled the contested decision ordering the employer to pay social security contributions and surcharges. The employer argued that prior final rulings regarding specific employees bound the authority to apply the same rules to all staff, but the court rejected this. The court held that final judgments only bind the specific facts and parties of those cases, requiring the authority to analyze each distinct employment situation individually rather than applying a blanket rule.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 53a Abs. 1 und 2 ASVG; A final court decision establishing a legal relationship or right binds only the specific facts and parties of that case; it cannot automatically extend to other employees with different factual circumstances without a separate analysis.

Schlagwörter

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social security contributions binding force of judgments administrative review individual assessment legal certainty principle beitragspflichtige Beschäftigung Beitragsaufrechnung Beitragspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
§ 44 Abs. 1 ASVG
§ 49 Abs. 1 ASVG
§ 53a Abs. 1 und 2 ASVG
1, § 53a Abs. 1 und 2 ASVG allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 52.878,26 sowie gemäß § 6 Abs.
§ 6 Abs. 1 und 5 BMSVG
§ 46 Abs. 1 BMSVG
1 und 5 und § 46 Abs. 1 BMSVG Beiträge in Höhe von EUR 1.398,49 sowie schließlich gemäß § 113 Abs.
§ 113 Abs. 1 ASVG
1 BMSVG Beiträge in Höhe von EUR 1.398,49 sowie schließlich gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 13.876,16 zu entrichten.
§§ 47 ff VwGG
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0375
Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0375).
Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0296
Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0296, dem im Bereich des Dachverbandes A.
Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157
Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157).
Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 97/08/0002
Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 97/08/0002, sowie zu den beweiswürdigenden Überlegungen im Hinblick auf die unter gleichen Bedingungen tätigen Dienstnehmer die hg.
Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2009/08/0045
Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2012/08/0200
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L511 2128936-1
Den Beschwerden wird im Hinblick auf die in Anlage A1 zum Erkenntnis angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten stattgegeben und festgestellt, dass diese im angeführten Ausmaß aufgrund der für die XXXX ausgeübten Tätigkeiten NICHT der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlagen.
L510 2107848-1
Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 27.04.2009, GZ: XXXX , festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden auch kurz "Herr S.") im Zeitraum 01.07.2004 bis 30.06.2006 aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden auch kurz "bP"), XXXX , der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterlegen sei.
G308 2005127-1
Mit Bescheid vom 18.04.2013, GZ: XXXX, stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), VSNR: XXXX, auf Grund seiner Tätigkeit für das Oberlandesgericht XXXX im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.07.2011 (Spruchpunkt I.) und für eine Rechtsanwälte GmbH im Zeitraum von 01.01.2011 bis 18.09.2011 (Spruchpunkt II.) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gem. § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Im Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 7 Z 3 lit. a ASVG aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX (im Folgenden kurz yT e. u.)im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.08.2011, der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag. Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF verpflichtet sei, die Beitragsrechnungen für das Kalenderjahr 2011 vom 17.11.2012 über vorgeschriebene pauschalierte Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung im Betrage von € 156,07 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2011 würde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt IV.).
I401 2004234-12
XXXX im Zeitraum vom 29.01.
G305 2294438-1
Administrative court dismisses appeal after complainant withdraws complaint via email, ending proceedings.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, gemäß § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 53a Abs. 1 und 2 ASVG allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 52.878,26 sowie gemäß § 6 Abs. 1 und 5 und § 46 Abs. 1 BMSVG Beiträge in Höhe von EUR 1.398,49 sowie schließlich gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 13.876,16 zu entrichten. Die EDV-Listen, in welchen die Beitragsgrundlagen und Beitragszeiträume der Dienstnehmer ersichtlich seien, sowie die Tabellen, aus welchen die Entgelte und Beschäftigungszeiträume hervorgingen, würden einen Bestandteil des Bescheides bilden.

Die beschwerdeführende Partei habe Dienstnehmer, welche neben organisatorischen Bürotätigkeiten auch Gymnastikstunden abgehalten hätten, sowie nebenberufliche Fitnesstrainer nicht (bzw. nur bezüglich der organisatorischen Bürotätigkeit) zur Pflichtversicherung angemeldet.

Mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom 12. Juli 2011 und 14. Juli 2011 sei gegenüber E. R. (stellvertretend für diejenigen DienstnehmerInnen, die Bürotätigkeiten verrichtet und Gymnastikstunden abgehalten hätten) bzw. gegenüber D. A. (stellvertretend für alle nebenberuflichen FitnesstrainerInnen) festgestellt worden, dass diese als Dienstnehmerinnen der beschwerdeführenden Partei in näher bezeichneten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherung bzw. der Vollversicherung sowie der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien (vgl. zur Zurückweisung der diesbezüglichen Berufungen das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0375).

Damit stehe

"(stellvertretend auch für all diese FitnesstrainerInnen) schlussendlich rechtskräftig fest, dass die laut beiliegender Liste angeführten Dienstnehmer in den diesbezüglich näher bezeichneten Zeiträumen der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG unterliegen. Insofern ist die von der (beschwerdeführenden Partei) bestrittene Rechtsfrage betreffend Pflichtversicherung der Fitnesstrainer eindeutig entschieden.

Fest steht folglich auch, dass die Meldungen der genannten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bzw auch deren adäquates Entgelt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorgenommen wurden.

(...)

Aufgrund der nunmehr rechtskräftig entschiedenen Vorfrage der Pflichtversicherung in Abhängigkeit zur (beschwerdeführenden Partei) sind davon abhängig nunmehr die entsprechenden Beiträge festzustellen."

Die Berechnung der Beiträge ergebe sich aus der Beilage zu dem Bescheid. Wegen der rechtskräftig feststehenden Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei Dienstgeberin sei, habe sie die geschuldeten Beiträge zu entrichten. Es lägen Meldeverstöße vor, die zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages unabhängig vom Verschulden der beschwerdeführenden Partei führen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, am 2. Februar 2000 sei der zum Dachverband des A. gehörende A. Verein gegründet worden. Dieser sei "das Sammelbecken von rund 70 Trainern aus ganz Oberösterreich" gewesen, die sich nur mit dem Aerobictraining befasst hätten, wie eben auch die Trainerinnen E. R. und D. A. Der "Unterricht" sei in den Fitnessstudios, aber auch in Schulen, in Altenheimen und bei Betrieben durchgeführt worden. Auf Grund dieser unterschiedlichen Standorte sei (im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0296, dem im Bereich des Dachverbandes A. ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde lag) "die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts denkunmöglich".

Es habe kein Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei gegeben. Diese habe nur ein Entgelt an den A. Verein gezahlt. Der A. Verein wiederum habe an die TrainerInnen lediglich Spesenvergütungen ausbezahlt, die kein Entgelt darstellen würden und "nach Randziffer 774 obendrein steuerfrei und nach dem Hostasch-Erlass auch sozialversicherungsfrei sind". Es seien lediglich die beiden Trainerinnen befragt worden, nicht jedoch die Vereinsorgane. Der Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit sei verletzt worden.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Die Ansicht der belangten Behörde, die rechtskräftige Feststellung über die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers im Verhältnis zu einem Dienstgeber nach dem ASVG würde auch für alle anderen Dienstnehmer des betreffenden Dienstgebers auf Grund der materiellen Rechtskraft Bindungswirkung entfalten, ist unzutreffend. Eine im Rahmen der Vollziehung erfolgende rechtskräftige Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses kann sich schon aus Gründen des rechtlichen Gehörs immer nur auf einen bestimmten festgestellten Sachverhalt beziehen, aus dem Rechtsfolgen für die Parteien eines Verfahrens abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157). Hier stimmen weder die die Beschäftigung bestimmter Dienstnehmer betreffenden Sachverhalte noch die Parteien des Rechtsverhältnisses mit jenen der Vorverfahren überein.

Im angefochtenen Bescheid war als strittige Vorfrage für die Entscheidung über die vorgeschriebenen Beiträge und Beitragszuschläge die Versicherungspflicht der von der beschwerdeführenden Partei beschäftigten TrainerInnen zu beurteilen. Rechtskräftige Entscheidungen darüber lagen nur in Bezug auf die zwei genannten Mitarbeiterinnen vor.

Bei dieser Sachlage wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, aus den entschiedenen Fällen die verallgemeinerungsfähigen Sachverhaltselemente herauszuarbeiten, mit ihnen - sofern die "Musterfälle" mit Bedacht gewählt worden waren - entsprechende Fallgruppen zu bilden und für die einzelnen Fallgruppen in rechtlicher Hinsicht - gegebenenfalls unter teilweisem Verweis auf den Inhalt der der beschwerdeführenden Partei bekannten Entscheidungen über die Versicherungspflicht - darzulegen, wie die Vorfrage jeweils zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 97/08/0002, sowie zu den beweiswürdigenden Überlegungen im Hinblick auf die unter gleichen Bedingungen tätigen Dienstnehmer die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2010, Zl. 2009/08/0045, sowie vom 17. Oktober 2012, Zl. 2012/08/0200).

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 4. August 2014