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AW 2012/08/0122 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012080122.A00 KI-generiert

Sufficiency of financial disclosure for disproportional disadvantage in application for suspensive effect

Geschäftsnummer AW 2012/08/0122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) dismissed the applicant's request for the granting of suspensive effect, ruling that the applicant's petition lacked the required specificity to demonstrate an disproportionate disadvantage. The dispute concerned an administrative appeal against a liability assessment, where the applicant argued that the immediate enforcement of the liability amount via potential execution proceedings would cause disproportionate economic harm. The court held that under § 30 Abs 2 VwGG, granting suspensive effect requires a concrete demonstration of the applicant's entire income and asset situation to facilitate the statutory interest balancing; because the applicant failed to provide these detailed financial particulars, the request was denied and the challenged decision remains in force.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs 2 VwGG; The applicant must concretely demonstrate the circumstances causing disproportionate disadvantage and their overall financial situation to enable the court's required interest balancing.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate disadvantage interest balancing financial situation enforcement proceedings Administrative Court concrete facts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .

Zitierte Rechtsprechung

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hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A
hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl AW 2006/03/0021
Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl AW 2006/03/0021).

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Volltext

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl AW 2006/03/0021).

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwar einen unverhältnismäßigen Nachteil aufgrund eines möglichen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung des Haftungsbetrages behauptet, jedoch die Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenssituation unterlassen.

Seinem Vorbringen fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung seiner gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.

Wien, am 28. Dezember 2012