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AW 2012/08/0121 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012080121.A00 KI-generiert

Interim relief for suspensive effect of administrative act rejected due to failure to substantiate disproportionate disadvantage

Geschäftsnummer AW 2012/08/0121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) denied the applicant's request to grant suspensive effect to an administrative act, thereby rejecting the application and allowing the challenged decision to remain in force. The dispute concerned an urgent procedural motion under § 30 Abs. 2 VwGG, where the applicant argued that compelling public interests did not oppose suspending the execution of the underlying order. The court held that the applicant failed to meet the mandatory concrete disclosure requirement established by consistent case law, which obliges the party to specifically outline the factual circumstances resulting in a disproportionate disadvantage from immediate enforcement, unless such prerequisites are evident from the case record. Because the applicant merely asserted the absence of opposing public interests without providing the requisite factual substantiation of the disproportionate harm, the legal basis for granting interim relief was not met.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretize factual circumstances demonstrating disproportionate disadvantage to obtain suspensive effect, as mere assertions of no overriding public interest are insufficient.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate disadvantage concretization requirement interests balancing administrative review VwGG suspension procedural obligation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 10.381/A

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich behauptet, dass zwingende öffentliche Interessen der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Er hat damit dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben war.

Wien, am 28. Dezember 2012