2012/08/0120 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert§ 2 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B-PVG, BGBl. 28/1970) lautete in der Fassung der 2. Novelle BGBl. 33/1973 (auszugsweise): "(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist, pflichtversichert:
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG; 2012/08/0120 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Folge und stellte fest, dass die Mitbeteiligte vom 1. Jänner 1978 bis 31. Juli 1979 nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-PVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei (Spruchpunkt I). Weiter wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Recht auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung richtet, zurück (Spruchpunkt II).
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 1. April 2010 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, dass die am 19. August 1957 geborene Mitbeteiligte vom 1. Jänner 1978 bis 31. Juli 1979 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1). Dem Antrag der Mitbeteiligten vom 17. März 2010 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung werde nicht entsprochen (Spruchpunkt 2).
Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, die Eltern der Mitbeteiligten seien bis zur Übergabe an die Mitbeteiligte und ihren Ehemann am 10. August 1979 gemeinsame Eigentümer und Bewirtschafter einer Landwirtschaft gewesen. Die Mutter der Mitbeteiligten habe am 29. Dezember 1977 gemeldet, dass die Mitbeteiligte ab 1. Jänner 1978 nicht mehr hauptberuflich in der elterlichen Landwirtschaft tätig sei. Obwohl kein besonderer Abmeldegrund angegeben worden sei, sei die Abmeldung von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt zur Kenntnis genommen und die Abmeldung von der Pflichtversicherung anstandslos durchgeführt worden. Diese Abmeldung sei auch in der Form bestätigt worden, dass der Mutter der Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Pflichtversicherung der Mitbeteiligten mit 1. Jänner 1978 geendet habe. Dieses Faktum sei von den Eltern bzw. der Mutter der Mitbeteiligten unwidersprochen zur Kenntnis genommen worden. Seit diesem Zeitpunkt sei keine Anmeldung zur Pflichtversicherung als hauptberuflich mittätige Angehörige mehr erfolgt.
Auch im Zuge der Betriebsanmeldung der Mitbeteiligten, welche sie aufgrund der Übernahme des elterlichen Betriebes erstattet habe und welche auch gemeindeamtlich bestätigt worden sei, sei von einer unmittelbar vor dem Zeitpunkt dieser Übernahme angeblichen hauptberuflichen Mitarbeit keine Rede gewesen. Vielmehr sei - wie auch im Übergabevertrag - als Beruf "Hausfrau" angeführt worden.
Es sei zwar durchaus glaubwürdig, dass die Mitbeteiligte in der Zeit nach dem 31. Dezember 1977 weiterhin in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet habe. Eine "familiäre Mitarbeit" sei aber nicht als hauptberufliche Beschäftigung zu beurteilen.
Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Sie machte geltend, sie sei auch im Zeitraum vom 1. Jänner 1978 bis 28. August 1979 hauptberuflich in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen. Die Abmeldung durch ihre Eltern sei ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung erfolgt. Das Beschäftigungsausmaß könne keinesfalls als "familiäre Mitarbeit" beschrieben werden. Sie habe mit ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern gewohnt. Der Haushalt sei von ihrer Mutter geführt worden; ihr Vater sei als Kriegsinvalide schon lange in Pension gewesen und sei auf die Mitbeteiligte als Vollarbeitskraft angewiesen gewesen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 16. September 2010 wurde dem Einspruch keine Folge gegeben.
Begründend führte der Landeshauptmann insbesondere aus, die Eltern der Mitbeteiligten seien bis zur Übergabe an die Mitbeteiligte per 10. August 1979 Eigentümer und Bewirtschafter einer Landwirtschaft gewesen. In diesem Landwirtschaftsbetrieb sei die Mitbeteiligte seit 1. August 1972 hauptberuflich beschäftigt gewesen und ab 1. Jänner 1973 auch der Pflichtversicherung nach dem B-PVG unterlegen.
Aufgrund der Verehelichung der Mitbeteiligten am 28. August 1976 habe ihre Mutter am 8. September 1976 eine Abmeldung von der Pflichtversicherung erstattet. Darin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Mitbeteiligte weiterhin in der elterlichen Landwirtschaft hauptberuflich beschäftigt sei. Aufgrund dieser Verehelichung und der Mitversicherung mit dem Ehemann sei für die Mitbeteiligte die Krankenversicherungspflicht nach BSVG (gemeint: B-KVG) beendet und die Pensionsversicherungspflicht aufrecht belassen worden. Dies sei der Mutter der Mitbeteiligten mit Schreiben der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom 15. September 1976 mitgeteilt worden.
Mit Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt (eingelangt am 29. Dezember 1977) habe die Mutter der Mitbeteiligten bekannt gegeben, dass die Mitbeteiligte ab 1. Jänner 1978 nicht mehr hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sei. Als Reaktion auf die Abmeldung sei die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für die Mitbeteiligte ab 1. Jänner 1978 beendet worden; dies sei der Mutter der Mitbeteiligten mit Schreiben der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom 27. Jänner 1978 zur Kenntnis gebracht worden und sei unwidersprochen geblieben.
Mit Übergabevertrag vom 14. August 1979 habe die Mitbeteiligte gemeinsam mit ihrem Ehemann die Liegenschaft von ihren Eltern übernommen. Im Notariatsakt sei die Mitbeteiligte als "Hausfrau" bezeichnet worden. Auch im Zuge der Betriebsanmeldung per 28. August 1979, welche auch gemeindeamtlich bestätigt worden sei, sei von einer unmittelbar vor dem Zeitpunkt dieser Übernahme angeblichen hauptberuflichen Mitarbeit im elterlichen Betrieb keine Rede gewesen. Vielmehr sei neuerlich "Haushalt und mitversichert" angegeben worden.
Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Folge und stellte fest, dass die Mitbeteiligte vom 1. Jänner 1978 bis 31. Juli 1979 nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-PVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei (Spruchpunkt I). Weiter wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Recht auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung richtet, zurück (Spruchpunkt II).
Begründend führte die belangte Behörde aus, in der Angelegenheit der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung sei der Bundesminister nicht zuständig, der Instanzenzug ende beim Landeshauptmann. Insoweit sei die Berufung daher zurückzuweisen gewesen.
Es sei unbestritten, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum vom 1. Jänner 1978 bis 31. Juli 1979 im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern tätig gewesen sei. Strittig sei lediglich die Qualifizierung bzw. das Ausmaß dieser Beschäftigung.
In der Abmeldung (8. September 1976) von der Pflichtversicherung aus dem Grund der Verehelichung der Mitbeteiligten durch ihre Mutter sei ausdrücklich und handschriftlich vermerkt, dass die Mitbeteiligte weiterhin hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sei. Erst nachdem die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt die Mutter der Mitbeteiligten darauf aufmerksam gemacht habe, dass somit weiterhin Pensionsversicherung bestehe, habe die Mutter der Mitbeteiligten mit Schreiben (eingelangt bei der Sozialversicherungsanstalt am 24. Jänner 1978) bekannt gegeben, dass ihre Tochter nicht mehr in der Landwirtschaft tätig sei. Mit Übergabevertrag vom 14. August 1979 habe die Mitbeteiligte als Betriebsführerin ab dem 1. August 1979 den elterlichen Betrieb übernommen.
Die belangte Behörde halte die Angaben der Mitbeteiligten zur hauptberuflichen Tätigkeit im elterlichen Betrieb im zu prüfenden Zeitraum sowie über das Arbeitsausmaß für glaubwürdig:
Der Vater der Mitbeteiligten sei unbestritten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, sich voll um den Betrieb zu kümmern. Es sei daher lebensnah, dass erforderliche Tätigkeiten maßgeblich von der Mitbeteiligten durchgeführt worden seien. Die Mitbeteiligte habe unbestritten in diesem Zeitraum keinen anderen Beruf ausgeübt, was sich aus dem im Akt vorliegenden Versicherungsdatenauszug ergebe. Es sei davon auszugehen, dass ein Betrieb mit Rindern, Schweinen, Ackerbau und Spezialprodukten nicht von einer Person (der Mutter der Mitbeteiligten) alleine zu bewältigen gewesen sei. Die Söhne der Familie seien, wie sich aus dem Übergabevertrag ergebe, anderen Berufen (Maurer, Bäcker) nachgegangen; die ältere Schwester sei, wie sich aus dem Akt der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt entnehmen lasse, nicht in der Lage gewesen, einen wesentlichen Beitrag im Betrieb zu leisten, weshalb sie auch von der Versicherungspflicht ausgenommen worden sei. Im zeitlichen Zusammenhang erscheine die Darstellung der Mitbeteiligten jedenfalls glaubhaft, da sie bis zu ihrer Verehelichung voll im Betrieb tätig gewesen sei. Etwa zwei Jahre nach der durch ihre Mutter erfolgten Abmeldung habe sie sogar den Betrieb übernommen. Ein Aussetzen oder Reduzieren der Tätigkeit von einem Jahr und sieben Monaten, ohne dass ihre Arbeitskraft durch jemand anderen ersetzt worden wäre, scheine angesichts des vorhandenen Arbeitsaufwandes realitätsfremd. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung vor allem darauf, dass die Mutter der Mitbeteiligten bei der (ersten) Abmeldung am 8. September 1976 ausdrücklich angegeben habe, dass die Mitbeteiligte weiter hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sei. Die Sozialversicherungsanstalt habe folgerichtig der Mutter mitgeteilt, dass die Tochter weiterhin in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei; für die Krankenversicherung habe aufgrund der Anspruchsberechtigung beim Ehegatten Subsidiarität bestanden. Erst in einem Schreiben vom 29. Dezember 1977 habe die Mutter der Mitbeteiligten mitgeteilt, dass die Mitbeteiligte nicht mehr hauptberuflich tätig sei, dies allerdings ohne Begründung für diese Angaben, woraufhin die Sozialversicherungsanstalt das Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung festgestellt habe.
Der belangten Behörde erscheine der Einwand der Mitbeteiligten nachvollziehbar, dass die Abmeldung erfolgt sei, um Beiträge zur Pflichtversicherung zu sparen, dies umso mehr, als sich die Beiträge für die Mitbeteiligte mit Vollendung des 18. Lebensjahres (1975) erhöht hätten (Wegfall der Vergünstigung der Beiträge um 50% für Kinder/Jugendliche) und sie in der Krankenversicherung bei ihrem Ehegatten ohnehin mitversichert gewesen sei. Diese Erklärung erscheine der belangten Behörde glaubhaft und im Lichte der damaligen gesellschaftlichen Werte und Normen nachvollziehbar. In den 70iger Jahren sei es in weiten Teilen der Bevölkerung Allgemeingut gewesen, dass die Altersvorsorge einer Ehegattin (Witwenpension) gewährleistet werde und daher eine eigene Versicherung mit Beitragspflicht eine "unnötige" Ausgabe sei. Dazu komme, dass nach dem allgemeinen Erfahrungsgut und Wissen bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben Geldmittel eher knapp gewesen seien.
Diese Argumentation werde auch dadurch bestätigt, dass als Abmeldegrund "Verehelichung" und nicht etwa "Beendigung der Tätigkeit am Hof" genannt werde.
Auch spreche die Betriebsübernahme durch die Mitbeteiligte im August 1979 dafür, dass sie auch davor hauptberuflich im Betrieb der Eltern beschäftigt gewesen sei. Da auch andere Kinder vorhanden seien, die bei der Betriebsübernahme nicht zum Zug gekommen seien, sei zu schließen, dass der Betrieb wohl an die erfahrenste Mitarbeiterin unter den Kindern, die ihn wohl am erfolgreichsten weiterführen werde, übergeben worden sei. Dies wäre wohl nicht der Fall gewesen, hätte sie zuvor nur in geringem Ausmaß im Zuge familiärer Mitarbeit mitgeholfen.
Dass die Mitbeteiligte sich im Übergabevertrag als "Hausfrau" bezeichnet habe, sei damit zu erklären, dass sie sich mangels fachspezifischer Ausbildung nicht als Landwirtin zu bezeichnen gewagt habe. Dies sei auch im Lichte des in den 70iger Jahren noch geltenden Frauenbildes zu sehen, das die Tätigkeit als Hausfrau und pflegende Angehörige als die einer Ehefrau primär zukommende Funktion betrachtet habe.
Dem Argument des Landeshauptmannes, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Mutter die Tochter entgegen den realen Gegebenheiten als nicht hauptberuflich beschäftigt abgemeldet haben solle, wenn sie offensichtlich ein gutes Verhältnis zueinander gehabt hätten, sei entgegenzuhalten, dass aus dem Vorbringen der Mitbeteiligten klar sei, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Abmeldung von der Pensionsversicherung ein Schaden erwachse.
Aufgrund der damals bestehenden Rechtslage sei auch nicht vorauszusehen gewesen, welche Bedeutung das Vorliegen von möglichst vielen Beitragszeiten aufgrund der derzeit geforderten Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Pensionsleistung habe.
Seit der 2. Novelle zum B-PVG (seit 1. Jänner 1973) sei die Pflichtversicherung der mitarbeitenden Kinder nur mehr davon abhängig, ob sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt seien. Die Mitbeteiligte habe im zu prüfenden Zeitraum keinen anderen Beruf ausgeübt. Die von der Mitbeteiligten in diesem Zeitraum ausgefüllten Funktionen als Ehefrau und Hausfrau seien nicht als Beschäftigung (nämlich grundsätzlich auf Erwerb gerichtet) anzusehen.
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. § 2 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B-PVG, BGBl. 28/1970) lautete in der Fassung der 2. Novelle BGBl. 33/1973 (auszugsweise):
"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist, pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)-wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;
2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;
(…)
(3) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 bezeichneten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. (…)"
§ 2 BSVG (in der Fassung BGBl. Nr. 559/1978) lautet (auszugsweise):
"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBL Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;
2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind.
(…)
(4) Die Pflichtversicherung besteht