Administrative court dismisses appeal for suspended execution due to insufficient concrete financial hardship proof.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request for suspended execution of a penalty decision regarding an ASVG violation. The applicant claimed financial hardship based on a monthly income of EUR 1,600 and total debts of EUR 300,000 but failed to provide a detailed analysis of their overall economic situation. The court ruled that such vague assertions do not meet the statutory requirement for a concrete demonstration of disproportionate disadvantage necessary to trigger an interest balancing exercise.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The administrative court must grant a request for suspended execution only if the applicant concretely demonstrates disproportionate economic hardship, as general income and debt figures without a comprehensive analysis of the total economic situation are insufficient for the required interest balancing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, soweit dieser die Bestrafung wegen Übertretung des ASVG betrifft, nicht stattgegeben .
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er verfüge über ein Einkommen in Höhe von EUR 1.600,-- sowie über Schulden in Höhe von EUR 300.000,--. Diesem Vorbringen fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, weshalb dem Antrag (soweit dieser die Bestrafung wegen Übertretung des ASVG betrifft) schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen.
Wien, am 2. Jänner 2013