Emergency assistance suspension: sick leave without sick pay does not trigger re-registration duty under Unemployment Benefits Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Federal Administrative Court (VwGH) annulled the appealed administrative act regarding the denial of emergency assistance for the period of September 29 to December 26, 2011, in favor of the complainant, and ordered the federal government to cover litigation costs. The dispute concerned whether the complainant was required to re-register with the labor market service within one week of ending a three-day sick leave to maintain entitlement to emergency assistance, despite the administrative authorities having suspended benefits based on a medical report and later denying continuation due to the complainant's failure to re-register until December 27, 2011. The Court held that under § 16 para 1 lit a of the Unemployment Benefits Act (AlVG) and the corresponding application of § 46 para 5 AlVG, the suspension of benefits and the requirement for re-registration are triggered only by the receipt of sick pay, not by a short-term sickness incapacity during which no sick pay is payable under § 139 ASVG; consequently, since no sick pay was received, there was no suspension of benefits, no duty to re-register arose, and the negative implicit decision denying benefits for the interim period was unlawful.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 16 Abs 1 lit a, 46 Abs 5 AlVG; The silence rule requiring re-registration for continued unemployment benefits applies only when the claim has lapsed or benefits were interrupted by sickness pay receipt; short-term illness without sickness pay does not constitute such an interruption.
Schlagwörter
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KI-generiertLegal basis for the annulment of the contested administrative act due to its illegality.
Basis for the order regarding the reimbursement of litigation costs.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 29. September bis 26. Dezember 2011 verneint wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nach einer mit dem Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung aufgenommenen Niederschrift vom 28. Dezember 2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass er ab 1. Oktober 2011 Krankengeldanspruch gehabt habe. Er sei aber nur drei Tage krank gewesen und habe angenommen, dass ihn der Arzt auch wieder beim Arbeitsmarktservice gesund melde und eine Bestätigung schicke. Der Beschwerdeführer verlangte zudem einen "Geltungsmachungsbescheid".
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2011 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung aus, aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers werde festgestellt, dass ihm Notstandshilfe (erst) ab dem 27. Dezember 2011 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach Ende seines Krankenstandes erst am 27. Dezember 2011 wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, mit dem Beschwerdeführer sei am 26. August 2011 schriftlich vereinbart worden, dass er am 26. September 2011 an einem Kurs im Schulungszentrum F. teilnehme. Zu Kursbeginn sei er nicht erschienen; aufgrund einer ärztlichen Krankmeldung sei das Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung am 4. Oktober 2011 darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer ab 26. September 2011 krank sei und es sei daher das Arbeitslosengeld (gemeint wohl: die Notstandshilfe) mit 29. September 2011 eingestellt worden.
Erst am 27. Dezember 2011 habe sich der Beschwerdeführer persönlich in der regionalen Geschäftsstelle wieder gemeldet. Er habe am 28. Dezember 2011 niederschriftlich erklärt, dass er ab dem 1. Oktober 2011 Krankengeldanspruch gehabt habe.
Der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen vorgelegt. Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei "im maßgeblichen Zeitraum" kein Krankengeldbezug vorgemerkt worden.
Nach Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen - unter anderem der §§ 46 Abs 5 und 16 Abs 1 lit a AlVG - führte die belangte Behörde weiters aus, Arbeitslosengeld gebühre ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung, wenn der Anspruch ruhe oder der Bezug der Notstandshilfe unterbrochen sei. Grundsätzlich sei die telefonische, persönliche oder elektronische Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes möglich.
Eine nahtlos an den Krankenstand anschließende Weitergewährung der Notstandshilfe sei dann möglich, wenn sich die arbeitslose Person innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Bei einer späteren Wiedermeldung gebühre die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Wiedermeldung.
Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, seine ärztliche Krankmeldung sofort beim Arbeitsmarktservice zu melden. Er sei jedoch seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Obwohl er ausreichend darüber informiert gewesen sei, dass die Wiedermeldung nach einer Krankheit innerhalb einer Woche erforderlich sei, habe er sich beim Arbeitsmarktservice erst am 27. Dezember 2011 wieder gemeldet. Daher sei der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 16 Abs 1 lit a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeldes.
§ 46 Abs 5 AlVG idF BGBl I Nr 63/2010 lautet:
"(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung."
Diese Bestimmungen sind gemäß der §§ 38 und 58 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
2. Zum Verfahrensgegenstand ist zunächst Folgendes anzumerken:
Nach dem durch Abweisung der Berufung von der belangten Behörde übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheids gebührte dem Beschwerdeführer Notstandshilfe (erst wieder) ab dem 27. Dezember 2011. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheids ging die belangte Behörde offenbar vom Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungstatbestandes aufgrund des Krankenstands des Beschwerdeführers aus, weshalb dieser den Leistungsanspruch gemäß § 46 Abs 5 AlVG neuerlich geltend machen hätte müssen. Den - in dieser Hinsicht unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen des angefochtenen Bescheids zufolge war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit 29. September 2011 eingestellt worden.
Weder den Feststellungen des angefochtenen Bescheids noch dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt oder dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einer Leistungseinstellung durch Mitteilung im Sinne des § 24 Abs 1 AlVG in Kenntnis gesetzt worden wäre. Es kann im Beschwerdefall aber dahingestellt bleiben, ob angesichts der Unterlassung einer solchen Mitteilung überhaupt die Leistung wirksam eingestellt wurde bzw ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid implizit über die Einstellung abgesprochen hat (siehe dazu jedoch das hg Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl 2008/08/0158, wonach seit der Novellierung des § 24 Abs 1 AlVG durch BGBl I Nr 71/2003 von einem solchen impliziten Abspruch nicht mehr ausgegangen werden kann). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids lässt sich nämlich zweifelsfrei erkennen, dass die belangte Behörde mit der Zuerkennung der Leistung ab dem 27. Dezember 2011 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab der von ihr behaupteten Einstellung am 29. September bis zum 26. Dezember 2011 (implizit) negativ abgesprochen hat.
Der Beschwerdeführer erachtet sich - dem geltend gemachten Beschwerdepunkt zufolge - über diesen Zeitraum hinaus in seinem Recht auf Gewährung von Notstandshilfe am 28. September 2011 verletzt; dieser Tag ist nach dem eben Gesagten jedoch nicht vom Gegenstand des angefochtenen Bescheids umfasst.
3. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde stütze sich offensichtlich auf den Ruhenstatbestand des § 16 Abs 1 lit a AlVG, weshalb eine Wiedermeldung gemäß § 46 Abs 5 AlVG für den Fortbezug der Notstandshilfe erforderlich gewesen sein soll. Dieser Ruhenstatbestand sei jedoch fälschlicherweise herangezogen worden, da der Beschwerdeführer aufgrund seines dreitägigen Krankenstands kein Krankengeld bezogen habe. Gemäß § 139 ASVG würden Arbeitslose (auch Notstandshilfebezieher) nämlich erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben.
4. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:
Die belangte Behörde stellte zum Krankengeldbezug des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid Folgendes fest:
"Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist im maßgeblichen Zeitraum kein Krankengeldbezug vorgemerkt."
In der Folge ging die belangte Behörde dennoch vom Vorliegen eines Ruhens- bzw Unterbrechungsgrundes aufgrund des Krankenstands des Beschwerdeführers aus. Damit verkennt die belangte Behörde aber, dass § 16 Abs 1 lit a AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstellt, jedoch den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebührt, nicht erfasst. Auch für die Annahme eines sonstigen Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes bieten die Feststellungen des angefochtenen Bescheids keine Grundlage. Mangels Ruhens oder Unterbrechung des Leistungsbezugs bedurfte es daher keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs durch den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 5 AlVG. Der negative Abspruch über den Leistungsanspruch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erweist sich daher jedenfalls als rechtswidrig.
5. Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 22. Juli 2013