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AW 2012/08/0119 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012080119.A00 KI-generiert

VwGH dismisses suspension request due to lack of concrete economic loss proof and third-party standing.

Geschäftsnummer AW 2012/08/0119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect on the contested decision. The applicant claimed severe economic losses from exclusion from a liability exemption list, but failed to provide concrete details regarding their specific financial situation. The court ruled that vague assertions of third-party economic harm do not satisfy the statutory requirement for a detailed interest balancing exercise.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretely demonstrate the specific economic circumstances causing disproportionate disadvantage; third-party disadvantages cannot be considered in the interest balancing.

Schlagwörter

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suspensive effect interest balancing economic loss third party standing concrete circumstances VwGG procedural requirement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 67b ASVG
Die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid insoweit weitreichende Auswirkungen habe, als eine "Verurteilung" eine Aufnahme in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) nach § 67b ASVG verhindere bzw eine Streichung aus der Liste zur Folge habe.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A
Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021
den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).
Beschluss vom 7. Dezember 2010, Zl. AW 2010/10/0028
Beschluss vom 7. Dezember 2010, Zl. AW 2010/10/0028).

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).

Die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid insoweit weitreichende Auswirkungen habe, als eine "Verurteilung" eine Aufnahme in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) nach § 67b ASVG verhindere bzw eine Streichung aus der Liste zur Folge habe. Die Nichtaufnahme in die HFU-Liste würde zu gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen für das in der Bauwirtschaft tätige "Unternehmen der Beschwerdeführer" führen, zumal Auftraggeber - wie die Praxis gezeigt habe - vorrangig Unternehmen beauftragen würden, die in die HFU-Liste aufgenommen seien.

Abgesehen davon, dass die bloße Behauptung "gravierender wirtschaftlicher Nachteile" aufgrund der Nichtaufnahme in die HFU-Liste ohne Darlegung der gesamten wirtschaftlichen Situation dem oben dargestellten Konkretisierungsgebot nicht genügt, ist im hier vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen einen nicht ihnen selbst - sondern der von Ihnen vertretenen Gesellschaft - entstehenden Nachteil behaupten. In der Sphäre dritter Personen eintretende Nachteile können jedoch im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. Dezember 2010, Zl. AW 2010/10/0028).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 21. Dezember 2012