Appellate standing of tax authorities in administrative penalty proceedings for unregistered social insurance employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) annulled the appealed order with content being illegal and awarded the complainant EUR 1,326.40 in legal costs. The dispute concerned administrative criminal proceedings for failing to register eight workers with social insurance before employment, where the first-instance authority had dismissed the case but the appellate authority imposed fines after a tax office filed an appeal. The VwGH determined that the tax authority from the initial site inspection had the exclusive standing to appeal under Section 111a of the General Social Insurance Act (ASVG), not the tax authority that filed the objection; by adjudicating an appeal filed by a non-legitimized party, the appellate authority rendered its decision substantively unlawful, mandating its annulment under Section 42(2)(1) of the Administrative Court Act (VwGG).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 111a ASVG; If tax authorities enter premises contrary to § 33 Abs. 1 ASVG, they lack standing to appeal, and decisions based on such appeals are substantively illegal.
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KI-generiertServes as the legal basis for the annulment of the appealed order due to its substantive illegality.
Governs the calculation and award of the reimbursement of legal costs to the prevailing party.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Strafantrag des Finanzamtes W vom 25. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe gemäß § 9 VStG als nach außen zur Vertretung berufenes Organ der P GmbH zu vertreten, dass diese acht Arbeiter auf der Baustelle in K beschäftige, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. In der Anzeige wurde darauf verwiesen, dass es sich bei den von der P GmbH angegebenen Unternehmen, denen die Arbeitnehmer zuzurechnen seien, um Firmen handeln würde, die nur zur Umgehung von arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen gegründet worden seien bzw. aus diesen Gründen noch aufrecht erhalten und offenbar keinen reellen Geschäftstätigkeiten nachgehen würden.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt S vom 20. August 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der P GmbH zu vertreten, dass, wie bei einer am 10. Juni 2010 in K durchgeführten Kontrolle von Organen des Finanzamtes festgestellt worden sei, die Arbeiter BD und DS vom 12. April 2010 bis 10. Juni 2010, ZD, MS, PV und MZ vom 22. März 2010 bis 10. Juni 2010, ZM vom 17. Mai 2010 bis 10. Juni 2010 und MP vom 26. April 2010 bis 10. Juni 2010 als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt worden seien, ohne die Beschäftigten vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.
Der Beschwerdeführer teilte hierzu mit, dass sämtliche Subunternehmer vor Auftragsvergabe übergeprüft worden seien, ob sie in der HFU-Liste positiv aufscheinen würden. Aufgrund dessen sei er davon ausgegangen, dass es sich um seriöse Unternehmen und nicht um Scheinfirmen handle.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S vom 10. Jänner 2011 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 VStG eingestellt, da die Behörde kein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Überprüfungen der von ihm beauftragten Subunternehmer feststellen konnte.
Das Finanzamt S-S erhob gegen diesen Bescheid Berufung und brachte vor, dass der Beschuldigte und auch die erstinstanzliche Behörde nicht näher auf die vorgeworfene Arbeitgebereigenschaft und die Nichtmeldung der Beschäftigungsverhältnisse eingegangen und keine gültigen Werkverträge vorgelegt worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung mit näherer Begründung Folge gegeben und es wurden Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) hinsichtlich der Arbeitnehmer BD, ZD, MS, DS, PV und MZ verhängt; hinsichtlich der Arbeitnehmer ZM und MP wurden jeweils Geldstrafen von EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 111a ASVG haben die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte die Betretung durch Organe des Finanzamtes W. Diesem Finanzamt kam daher das Recht zu, Berufung an die belangte Behörde zu erheben (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0136).
Die belangte Behörde hätte infolge dessen die - im eigenen Namen erhobene - Berufung des Finanzamtes S-S als unzulässig zurückweisen müssen und bei dieser Sach- und Rechtslage nicht inhaltlich entscheiden dürfen.
Entscheidet eine Behörde aber über eine Berufung, die von einer nicht zur Berufungserhebung legitimierten Partei erhoben wurde, so belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. April 2014