Denial of suspension of execution for social security insurance rulings due to failure to substantiate disproportionate financial disadvantage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's motion for a suspension of execution, ruling that the applicant had failed to fulfill the statutory duty to concretely substantiate the claimed disproportionate disadvantage, thereby upholding the challenged administrative decisions in their immediate effect. The dispute concerned applications to suspend the execution of rulings that established the mandatory social security insurance obligations of specific parties under the General Social Insurance Act (ASVG) and the Agricultural Social Insurance Act (AlVG). The court's decision rested on § 30 Abs. 2 VwGG, interpreting that a mere financial disadvantage that can be compensated upon a subsequent favorable judgment does not constitute an "unproportional disadvantage" sufficient to grant a suspension, nor does the mere execution of a decision automatically qualify as a disadvantage unless it significantly and permanently impairs the party's legal protection; because the applicant did not provide the necessary factual details to demonstrate such specific harm, the legal prerequisites for the relief were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretely demonstrate the factual circumstances causing disproportionate disadvantage; mere potential financial loss is insufficient without special circumstances.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die angefochtenen Bescheide, mit dem u.a. die Pflichtversicherung der 1. und der 5. bis 13. mitbeteiligten Parteien gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG festgestellt wurde, sind zwar insofern einem Vollzug iS des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihnen aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2007, Zl. AW 2007/08/0045, mwN).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Die vorliegenden Anträge enthalten keine (bzw. in Bezug auf die Zl. AW 2012/08/0112 keine ausreichende) sachverhaltsbezogene Begründung. Damit ist die beschwerdeführende Partei ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.
Die Anträge waren daher abzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2012