Administrative court grants suspension of repayment order due to disproportionate hardship for unemployed applicant.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court granted the applicant's request for a suspension of the repayment order regarding revoked emergency aid. The applicant argued immediate payment would cause severe financial distress, potential insolvency, and mental health issues due to her lack of income and assets. The court rejected the authority's claim of a compelling public interest in rapid repayment, finding no evidence that the suspension would endanger the collection of the debt.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court must grant a suspension of execution if the immediate enforcement causes disproportionate hardship to the applicant and no compelling public interest opposes the delay.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben .
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der Beschwerdeführerin zuerkannte Notstandshilfe für näher angeführte Zeiträume zwischen Oktober 2009 und Juni 2012 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von EUR 18.001,-- verpflichtet.
In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie müsste zur sofortigen Bezahlung der "Geldstrafe" ein Darlehen aufnehmen oder gar Fahrnisse veräußern, deren Rückerwerb in der Folge entweder unmöglich oder aber mit für sie unzumutbaren Mehrkosten verbunden wäre. Die Belastung durch die sofortige Rückzahlung würde sie äußerst schwer treffen, da sie bis auf das Arbeitslosengeld sowie die Notstandshilfe kein regelmäßiges Einkommen habe und auch über kein sonstiges Vermögen verfüge. Der außergewöhnlich hohe Betrag könnte sogar dazu führen, dass sie Insolvenz anmelden müsste. Die Nichtgewährung des Aufschubes lasse auch eine schwere Depression mit Krankheitswert befürchten.
Nach dem mit dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgegebenen Vermögensbekenntnis bezieht die Beschwerdeführerin derzeit Notstandshilfe (täglich EUR 31,67). Sie verfügt über kein Vermögen und hat für die Benützung der Wohnung monatlich zwischen EUR 220,-- und EUR 260,-- zu zahlen. Sie ist ledig; Unterhaltspflichten (oder auch -ansprüche) bestehen nicht.
Die belangte Behörde beantragt die Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung. Ein bloßer Vermögensnachteil könne im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof in Geld ausgeglichen werden. Dem Aufschub stehe das zwingende öffentliche Interesse gegenüber, dass durch längeres Stunden des vergleichsweise hohen Rückforderungsbetrages die Einbringung der Forderung gefährdet werde. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der raschen Rückerstattung der Leistung, um die Mittel wieder dem vom Gesetz vorgesehenen Zweck zuführen zu können.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist begründet:
Im geltend gemachten Interesse an einer raschen Rückführung der Mittel der Arbeitslosenversicherung allein kann kein zwingendes öffentliches Interesse gesehen werden, geht es doch nicht über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinaus (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2012, AW 2012/08/0052, mwN). Es ist auch nicht erkennbar - und wird in der Stellungnahme der belangten Behörde nicht näher konkretisiert -, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu einer (weiteren) Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung führen könnte.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 9. Jänner 2013