VwGH dismisses appeal on res judicata grounds where no new facts or law changed since prior final decision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal as unfounded without a hearing. The complainant argued for a widow's pension, claiming the authority failed to investigate potential new circumstances despite a prior final rejection in 2009. The court ruled that since no material facts or legal changes occurred since the 2009 decision, the matter remained decided and the appeal was procedurally rejected.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 35 Abs. 1 VwGG; § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG; Where the subject matter is already decided by a final administrative act and no new facts or legal changes have occurred, a subsequent application is rejected as the matter is already decided.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2011 auf Gewährung einer Waisenpension gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil die Pensionsversicherungsanstalt den gleichen Antrag bereits mit Bescheid vom 10. Juli 2009 abgewiesen und sich seither weder die Sachlage noch die Rechtslage geändert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" bringt die Beschwerde vor:
"Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Parteiengehör, auf Gewährung der Waisenpension bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und auf Ermittlung der eingetretenen Neuerungen/Veränderungen verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der ausdrücklich bezeichnete Beschwerdepunkt im Zusammenhang mit der Begründung der Beschwerde dahin ausgelegt werden könnte, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben einer Sachentscheidung über ihren Antrag auf Waisenpension beschwert erachtet, weil selbst für diesen Fall schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt:
Die Beschwerde macht in ihrer Begründung lediglich geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein Ermittlungsverfahren darüber zu führen, ob eine entschiedene Sache vorliege. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, so hätte sie vorbringen können, dass sie eine Krankheit habe, die vor ihrem 18. Lebensjahr eingetreten sei und dass ihr daher die Waisenpension sehr wohl gebühre.
Mit diesem Vorbringen wird allerdings nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach seit Erlassung des rechtskräftigen Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 10. Juli 2009 keine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingetreten sei, unzutreffend wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2012