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AW 2012/08/0004 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012080004.A00 KI-generiert

Suspensive effect denied for loss of emergency assistance benefits due to failure to concretely demonstrate disproportionate disadvantage

Geschäftsnummer AW 2012/08/0004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) denied the applicant's motion to grant suspensive effect to his complaint, thereby upholding the validity of the challenged administrative decision. The dispute concerned the loss of emergency assistance benefits for the period from July to September 2011, where the applicant sought an interim order for the continued payment of benefits. The court determined that the application failed because the applicant did not satisfy the requirement to concretely demonstrate that the enforcement of the decision would result in a disproportionate disadvantage, noting that mere financial loss compensable by a successful appeal does not, without special circumstances, constitute such a disadvantage under § 30 Abs. 2 VwGG.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court must require the applicant to concretely demonstrate disproportionate hardship from the execution of a decision, as mere financial loss is insufficient unless special circumstances exist.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate hardship concretization obligation emergency aid interests balancing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Cited in the operative order to deny the application for suspensive effect of the administrative decision.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Cited in the operative order to deny the application for suspensive effect of the administrative decision.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 26. Juli 2011 bis zum 19. September 2011 verloren habe.

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den "Antrag auf aufschiebende Wirkung und einstweilige Weitergewährung der Notstandshilfe". Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid noch einem Vollzug zugänglich ist (für eine Bewilligung der "Weitergewährung der Notstandshilfe" - die im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid, mit dem ein Anspruchsverlust für zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits vergangene Zeiträume ausgesprochen wurde, auch nicht Beschwerdegegenstand ist, besteht keine Rechtsgrundlage), da der Beschwerdeführer dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat, sodass dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.

Wien, am 24. Jänner 2012