VwGH denies suspension of land status change due to lack of concrete proof of disproportionate harm.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for a stay of proceedings regarding the classification of specific lands as communal property. The applicant argued that the immediate execution of the decision would cause disproportionate financial strain to the agricultural community, yet the court found the alleged disadvantages too vague and abstract. Consequently, the court ruled that without specific details on financial impacts and the necessity of funds, no disproportionate harm was established, and the decision remains fully executable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996: A stay of proceedings is only granted if the applicant concretely demonstrates that the execution of the decision causes a disproportionate disadvantage, as general assertions of financial difficulty without specific data on the magnitude of the loss and necessary funds do not meet the threshold of disproportionality.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug festgestellt, dass bestimmte näher bezeichnete Grundstücke der EZ. 80, 82, 83 und 84 der Gemeinde Y Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 sind.
Ihre gegen diesen Bescheid erhobene und zu Zl. 2012/07/0140 protokollierte Beschwerde verband die Antragstellerin mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen damit, dass zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung des Antrages offenkundig nicht entgegenstünden. Der angefochtene Bescheid führe einerseits zu unrichtigen Richtigstellungen im Grundbuch gemäß § 84 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 TFLG 1996, sodass der Publizitätswirkung entfaltende Grundbuchsstand zwischenzeitlich den tatsächlichen Rechtsverhältnissen nicht mehr entspreche. Andererseits sei die Agrargemeinschaft durch die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Erkenntnisses gezwungen, nicht nur zwei Rechnungskreise zu führen, sondern auch den unmittelbaren Zugriff auf die Substanzrechte der betreffenden, in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke durch die Gemeinde zuzulassen und bis zur Entscheidung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts auf die Erträgnisse aus den Substanznutzungen der genannten Liegenschaften zu verzichten. Die Agrargemeinschaft habe in den letzten 50 Jahren ihre Grundstücke in wirtschaftlich effizienter Weise verwaltet. Tatsächlich sei die politische Gemeinde in den letzten 50 Jahren auch ohne die Erträge aus den Substanznutzungen in ihrem Haushaltsplan ausgekommen. Umgekehrt könnte die Agrargemeinschaft ohne die bezeichneten Substanzerträge die Investitionen in ihre auch der Allgemeinheit zugute kommenden Einrichtungen zur Bewirtschaftung des Waldes (Forstwege, Wasserleitungen, etc.) genauso wie die Waldbewirtschaftung selbst nicht mehr in gewohnter Weise vornehmen, sondern müsste sich auf die Steigerung des Forstertrages wohl unter Zurückstellung der Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung konzentrieren.
Dazu erstattete die mitbeteiligte Gemeinde eine Stellungnahme, in der sie näher begründet darauf hinwies, dass kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Agrargemeinschaft vorliege und dass die allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen verletzte.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde im Instanzenzug die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen.
Diese im Beschwerdefall getroffene Feststellung ist einem Vollzug zugänglich (vgl. dazu die hg. Beschlüsse je vom 9. Mai 2001, AW 2011/07/0017 und AW 2011/07/0018 und vom 15. Juli 2011, AW 2011/07/0027, ua). Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellungen aber - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus eigenem beurteilen, und könnten dabei auch zu anderen Ergebnissen kommen, ohne dass einer solchen Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegen stünde. Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls einem Vollzug zugänglich (vgl. in diesem Sinn auch bereits die hg. Beschlüsse vom 30. Dezember 1985, AW 85/07/0061, und vom 9. September 2009, AW 2009/07/0035).
Dass öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist nicht erkennbar. Es war daher in die Interessenabwägung einzusteigen und zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides bzw. der Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten für die Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.
Hier kommt es auf das Vorbringen im Einzelfall an.
Die Antragsteller haben in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil konkret gelegen wäre (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab.
Im hier vorliegenden Antrag fehlen solche konkretisierten Angaben. Eine der Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides ist - nach dem Gesetzestext - das Recht der Gemeinde zur Entnahme der Erträgnisse des Rechnungskreises II. Die Antragstellerin meint in ihrem Aufschiebungsantrag allgemein, sie könne "ohne die bezeichneten Substanzerträge die Investitionen in ihre …. Einrichtungen zur Bewirtschaftung des Waldes (Forstwege, Wasserleitungen) genauso wie die Waldbewirtschaftung selbst nicht mehr in gewohnter Weise vornehmen, sondern müsste sich auf die Steigerung des Forstertrages wohl unter Zurückstellung der Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung konzentrieren." In diesem Vorbringen liegt aber kein ausreichend konkretisierter Nachteil, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin unmittelbar einherginge.
Mangels näherer Angaben über die Größenordnung der beiden Rechnungskreise und der für die Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft notwendigen finanziellen Mittel kann aber nicht davon ausgegangen werden, es liege im Vollzug des angefochtenen Bescheides und in der dargestellten Entnahmemöglichkeit für die Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller. Dem Antrag war daher mangels Erkennbarkeit eines mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehenden unverhältnismäßigen Nachteiles nicht stattzugeben.
Es ist aber nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Gemeinde das Risiko trägt, im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eines gegenteiligen Verfahrensergebnisses zwischenzeitig entnommene Erträge aus dem Rechnungskreis II wieder zurück erstatten zu müssen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 24. Oktober 2012