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2012/06/0100 ECLI:AT:VWGH:2013:2012060100.X00 KI-generiert

Mobile phone mast permit denied for significant impairment of local landscape image under Burgenland Building Act § 3 Z 4

Geschäftsnummer 2012/06/0100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) granted the appeal, ordering the amendment of the contested decision to annul the municipal council’s refusal of a building permit and remanding the case for a new determination, with an award of litigation costs of EUR 1,326.40 to the appellant. The dispute concerned the denial of a permit to erect a 35.6-meter mobile phone mast near a market town in Burgenland, which the lower authorities had rejected under § 3 Z 4 of the Burgenland Building Act 1997 on the grounds that the structure would significantly impair the local and landscape image. The VwGH held that the administrative authorities failed to meet the high threshold for establishing a protectable "local image" and relied on an expert report that did not adequately define the relevant visual assessment area or prove the existence of a coherent, protected landscape character. Consequently, the court found the expert evidence and the authorities' subsequent justifications insufficient to substantiate the claim of significant impairment, requiring the municipal council to re-evaluate the project with proper expert analysis in the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 42 Abs. 3a VwGG, §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008; Mobile phone mast permit denied for significant impairment of local landscape image under Burgenland Building Act § 3 Z 4: The dispute concerned the denial of a permit to erect a 35.6-meter mobile phone mast near a market town in Burgenland, which the lower authorities had rejected under § 3 Z 4 of the Burgenland Building Act 1997 on the grounds that the structure would significantly impair the local and landscape image. The VwGH held that the administrative authorities failed to meet the high threshold for establishing a protectable "local image" and relied on an expert report that did not adequately define the relevant visual assessment area or prove the existence of a coherent, protected landscape character. Consequently, the court found the expert evidence and the authorities' subsequent justifications insufficient to substantiate the claim of significant impairment, requiring the municipal council to re-evaluate the project with proper expert analysis in the proceedings.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung elektromagnetische Schadwirkung Missbrauch einer Fernmeldeanlage Stellung der Baute Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 42 Abs. 3a VwGG
Procedural basis cited in the dispositive to order the amendment of the contested decision and the annulment of the prior municipal council decision.
§§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008
Basis cited in the dispositive for the award of litigation costs to the appellant.
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E GB5/09/2014.042/013
Mobile antenna rooftop installation and material impairment of local landscape under Burgenland Building Law
KLVwG-284/9/2022
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 23.11.2021, Zahl: xxx, mit welchem der mitbeteiligten Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Telekommunikationstragmastens auf dem Grundstück xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2022, zu Recht:
405-3/191/1/10-2017
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr.
LVwG 50.21-1412/2016
Mit Anzeige vom 10.06.2014, bei der Gemeinde Ebersdorf eingelangt am 11.06.2014, hat die M C GmbH als bevollmächtigte Vertreterin der X AG, W, Lstraße, planbelegt die Errichtung einer Sende- und Richtfunkanlage (sichtbaren Antennen- und Funkanlagetragmasten) auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG E, angezeigt. Die in § 33 Abs 2 Z 4 normierten – für die Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlichen – Unterschriften waren der Anzeige nicht angeschlossen. Vielmehr hat sich eine Interessengemeinschaft gegen die Errichtung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Antennen- und Funkanlagentragmasten gebildet. Der Bürgermeister der Gemeinde Ebersdorf hat aus diesem Grunde in Entsprechung des § 33 Abs 5a Stmk. BauG das Baubewilligungsverfahren eingeleitet und die X AG davon verständigt. Mit Schreiben vom 10.09.2014 hat der Bürgermeister der Gemeinde Ebersdorf die X AG um Mitteilung ersucht, ob die Bauanzeige vom 10.06.2014 noch aufrecht sei oder ob neue Unterlagen für einen Alternativstandort (dies augenscheinlich anlässlich einer in einer Informationsveranstaltung am 16.07.2014 in Aussicht gestellten Prüfung eines Alternativstandortes) eingereicht würden. Mit Eingabe vom 02.04.2015 wurden im Rahmen einer Projektmodifikation Auswechslungspläne (Verschiebung des Maststellplatzes Richtung nördliche Grundstücksgrenze) auf dem Grundstück Nr. x, EZ X, KG E, Plannummer G37D_Auswechs, datiert mit 23.05.2014, Revision A mit dem Inhalt Mastposition neu vom 02.03.2015, übermittelt. Mit Verfahrensanordnung vom 14.04.2015 wurde den Grundeigentümern, deren Liegenschaft bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, anlässlich der Standortverlegung des Antennentragmastens neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu nehmen und eine Stellungnahme zum nunmehrigen Vorhaben abzugeben (da diese im beschwerdegegenständlichen Verfahren mangels Parteistellung dieser Grundeigentümer nicht entscheidungsrelevant sind, wird von deren Wiedergabe Abstand genommen).
LVwG-AV-535/001-2023
Die B GmbH beantragte eine baubehördliche Bewilligung für die Neuerrichtung einer Sende- und Empfangsanlage auf dem Grundstück Nr.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 3a VwGG

Procedural basis cited in the dispositive to order the amendment of the contested decision and the annulment of the prior municipal council decision.

§§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008

Basis cited in the dispositive for the award of litigation costs to the appellant.

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Volltext

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass der Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 31. Oktober 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen wird.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 8. April 2008 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkstation ca. 200 m vor dem östlichen Ortsausgang der mitbeteiligten Partei. Die Mobilfunkanlage bestehe aus einem transparenten Gittermast von 30 m Höhe und einem aufgesetzten Rohr mit einem Durchmesser von 20 bis 25 cm, auf dem die Funkanlage montiert werde. Die gesamte Anlagenhöhe betrage 35,6 m über gewachsenem Gelände.

Da der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei fristgerecht keine Entscheidung traf, stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 7. Jänner 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Errichtung einer Mobilfunkstation - ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und ohne Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung - abgewiesen.

Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 20. Jänner 2011 wurde der Bescheid des Gemeinderates durch die Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 5. Mai 2011 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an diesen verwiesen, damit im fortgesetzten Verfahren zur Frage der möglichen Beeinträchtigung des Ortsbildes ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt und dessen Ergebnis nach Wahrung des Parteiengehörs in der Bescheidbegründung entsprechend berücksichtigt werde.

Die Behörde erster Instanz beauftragte sodann Dipl. Ing. S. mit der Erstellung eines Ortsbildgutachtens zum Bauvorhaben "Mobilfunkanlage" in der mitbeteiligten Marktgemeinde. Dieser führte in seinem Gutachten vom 5. August 2011 unter anderem wörtlich aus:

"3 BEFUND

3.1. Einreichprojekt, Prüfgegenstand

Die A AG plant im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. 2057/136 (Adresse: 7143 A(…)) die Errichtung einer Mobilfunkanlage.

Der geplante Standort befindet sich im direkten Anschluss an die Wallerner Straße und liegt ca. 200 m vor dem östlichen Ortsausgang der Gemeinde A.

Die eingereichte Mobilfunkanlage besteht aus einem KAAL-Stahlrohr-Gittermast GM 30+5 und einer Outdoor-Systemtechnik mit einer gesamten Anlagenhöhe von 35,60 m über gewachsenem Gelände.

Die Mobilfunkanlage wird auf einem massiven Stahlbetonfundament errichtet und für den elektrischen Anschluss an das Energieversorgungsnetz der BEWAG angeschlossen.

3.2. Realbestand im Bereich des geplanten Standortes

Das direkte und auch weitere Ortsgebietumfeld zum geplanten Standort der Mobilfunkanlage ist im Wesentlichen durch eine kleinstrukturierte, homogene Einfamilienhausnutzung geprägt. Die Wohngebäude sind in offener bzw. gekuppelter (halboffener) Bauweise durchwegs mit einem Erdgeschoß und einem ausgebauten Dachgeschoß ausgeführt. Am Grundstück des geplanten Standortes befindet sich das ehemalige Betriebsgebäude ('Winzerkeller') der ehemaligen Winzergenossenschaft A.

Im direkten südlichen Anschluss an den Untersuchungsstandort liegt ein für Wohnungszwecke gewidmetes Siedlungserweiterungsgebiet der Gemeinde A., das sich derzeit in baulicher Entwicklung befindet.

Im Anschluss an den in unmittelbarer Nähe befindlichen Ortsausgang eröffnet sich die weite, offene Landschaft des Seewinkels und bildet einen Teilbereich des Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel.

Die ebene und offene Salzlackenlandschaft mit ihrer weitläufigen Sichtbeziehung wird in Teilbereichen durch Baumgruppen und Baumreihen und sonstigen Vegetationsbestand gegliedert.

4 BEURTEILUNG UND GUTACHTEN

4.1. Beurteilung im Hinblick auf das vorhandene Orts- und Landschaftsbild im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes

Bei der Bewertung des Orts- und Landschaftsbildes bzw. dessen Beeinträchtigung sind in der ggst. Beurteilung folgende wesentliche Tatsachen zu bewerten:

4.2. Beurteilung im Hinblick auf die UNESCO-Welterbe-Zielsetzungen

…

4.3. Beurteilung im Hinblick auf das Dorferneuerungsleitbild A.

Die Gemeinde A. verfügt über ein Dorferneuerungsleitbild, das vom Gemeinderat im Jahr 2010 beschlossen und vom Amt der Bgld. Landesregierung genehmigt wurde und dessen Zielaussagen somit für den Gemeinderat bindend sind.

Dieses Leitbild enthält unter Punkt. 0, Grundlegende Orientierung u.a. folgende Zielaussagen:

4.4 Zusammenfassende Beurteilung

Zusammenfassend wird festgestellt, dass mit der geplanten Mobilfunkanlage aufgrund der beabsichtigten Größenordnung und Gestaltqualität eine wesentliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes i.S. § 3 Zl. 4 Bgld. Baugesetz verursacht wird.

D(as) geplante Bauwerk steht aufgrund seiner visuellen Dominanz sowohl hinsichtlich Bauwerkshöhe wie auch der technogen orientierten Gestaltqualität in deutlicher Disharmonie und Dissonanz zum niedrig bebauten Umfeld wie auch zur freien, ebenen Landschaft und wird daher als stark negativ beeinträchtigend und somit als nicht orts- und landschaftsbildverträglich beurteilt.

Darüber hinaus wird das ggst. Prüfobjekt als nicht im Einklang mit den Interessen des UNESCO-Welterbegebiet(es) 'Kulturlandschaft Fertö/Neusiedler See' und den Zielsetzungen des Dorferneuerungsleitbildes der Gemeinde A. beurteilt."

Mit Schreiben vom 14. September 2011 legte die Beschwerdeführerin ein Privatgutachten von Univ. Doz. Dipl. Ing. Dr. F. (im Folgenden: Dr. F.) vom 9. September 2011 vor, in dem dieser unter anderem ausführte, von einer einheitlichen Bebauung könne nicht gesprochen werden und der Bestand einer gemeinsamen Charakteristik fehle (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 98/06/0163). Ein Ortsbild, dem eine gemeinsame Charakteristik fehle, sodass ein Bauvorhaben beliebig als störend oder sich einfügend empfunden werden könne, sei mangels eines geeignetes Beurteilungsmaßstabs kein schützenswertes Ortsbild im Sinn des § 3 Abs. 4 (gemeint wohl: Z 4) Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG 1997). Auf Grund der transparenten Gestaltung des Gittermastes, die dem Beobachter von allen Seiten das Durchschauen ermögliche, komme es zu keiner wie immer gearteten "visuellen Dominanz" und somit zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes. Bei der UNESCO-Resolution handle es sich nur um eine Empfehlung. Auch das Leitbild zur Dorferneuerung sei für das geplante Bauvorhaben von keiner Relevanz. Die Alt- und Problemstoffsammelstelle sei überhaupt nicht erwähnt worden.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 31. Oktober 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin neuerlich wegen Widerspruchs zum Orts- oder Landschaftsbild abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen mit dem als schlüssig beurteilten Gutachten von Dipl. Ing. S. vom 5. August 2011 begründet. Das Gutachten von Dr. F. sei hingegen als "verwirrend und missverständlich aufgenommen" worden. Nach Ansicht der Behörde beweise gerade die Bilddokumentation von Dr. F., dass eine einheitliche niedrige Bebauung bestehe und der Mast durch diese vorhandene Bauweise sehr wohl blickdominant wäre. Die Altstoffsammelstelle sei hinter einem bepflanzten Erdwall versteckt und kaum einsehbar. Zusammenfassend werde festgestellt, dass der nicht immer nachvollziehbaren Argumentation des Dr. F. nicht gefolgt werden könne. Auf die Frage, ob ein schützenswertes Ortsbild im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ging die Behörde nicht ein.

In der dagegen eingebrachten Vorstellung vom 23. November 2011 rügte die Beschwerdeführerin unter anderem, die Behörde habe selbst Bewertungen vorgenommen, die ihr nicht zustünden. Die von Dr. F. erstellte Bilddokumentation sei als Beweis dafür gesehen worden, dass eine einheitliche Bebauung und Charakteristik, besonders im Bereich der Höhe, gegeben sei. Dies passe mit den Bildern jedoch nicht zusammen. Die Behörde habe sich auch weder mit der Antennenanlage mit einer Höhe von 10 m noch mit der Altstoffsammelstelle auseinandergesetzt; beides sei auf den Bildern dokumentiert worden. Die Frage der Auswirkungen einer Anlage auf das Ortsbild sei jedenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben habe. Bei einander widersprechenden Gutachten müsse die Behörde begründen, warum sie dem einen Beweisergebnis den Vorrang eingeräumt habe. Dies habe die Behörde unterlassen. Die charakteristischen Merkmale für die Beurteilung einer allfälligen Störung der in Betracht kommenden Teile des Orts- und Landschaftsbildes seien nicht dargelegt worden. Der Umstand, dass der Mast einer Sendeanlage in der Landschaft wahrzunehmen sei, sei nicht ausreichend, um eine nachteilige Veränderung der das Bild der Landschaft prägenden Ortssilhouette zu begründen.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 16. Mai 2012) gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der von der Baubehörde beigezogene Sachverständige habe das Ortsbild im Bereich des geplanten Standortes als Einfamilienhausbebauung mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss mit einer Traufenhöhe von maximal 6,15 m und einer Firsthöhe von 8,65 m beschrieben. Die Bauwerkshöhe der geplanten Mobilfunkanlage betrage 35,60 m und erreiche somit das über Vierfache des vorhandenen umgebenden Bestandes.

In der homogenen, weitläufigen Landschaft mit niedriger Bebauung sei eine deutliche Sichtbarkeitsdominanz des geplanten Bauwerks im Ortsraum wie auch in der freien Landschaft gegeben. Die im Gutachten vorgenommene Beschreibung des Ortsbildes erscheine in seiner Gesamtheit schlüssig und nachvollziehbar, indem es die vorhandene Bebauung im umgebenden Raum erfasse und als Ortsbild mit einer gemeinsamen Charakteristik beschreibe. Das Ortsbild im unmittelbaren Bereich weise eine gewisse Einheitlichkeit auf, als es sich zumindest um Einfamilienhäuser in niedriger Bauweise handle.

Lediglich ein Bauwerk besitze eine größere Traufen- bzw. Firsthöhe. Andere höhere Gebäude oder Bauten wie etwa Kirchtürme oder weitere Masten seien im jeweiligen Ortsbildteil nicht vorhanden. Vergleiche man das vorhandene, in sich zusammenhängende Ortsbild mit dem geplanten Bauvorhaben, erscheine die Schlussfolgerung des Gutachtens und darauf gestützt die Begründung der Baubehörde in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der beantragte Handymast weise auf Grund seiner besonderen Höhe eine wesentliche Überschreitung (ca. 400%) der umgebenden Bauwerke auf und stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes dar.

Diese Überschreitung der Traufenhöhe führe auch der Gegengutachter der Beschwerdeführerin an. Wenn dieser auf die Transparenz und Offenheit hinweise, auf Grund derer keine wesentliche Beeinträchtigung bewirkt werden könne, halte dem der Sachverständige der Baubehörde entgegen, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Gestaltqualität sehr wohl in deutlicher Disharmonie zur gegebenen Bebauung stehe. Eine "Durchsichtigkeit" des Bauwerkes könne daran nichts ändern. Auch diesbezüglich sei das Gutachten des Sachverständigen der Baubehörde nachvollziehbar.

Die Baubehörde habe auch zutreffend - basierend auf den als vollständig und nachvollziehbar beurteilten Vorgaben des Gutachters Dipl. Ing. S - den Antrag auf Grund der Höhe der geplanten Anlage abgewiesen. Es sei richtig, dass der Managementplan des UNESCO-Weltkurerbes unverbindlich sei und eine Abweisung eines baubehördlichen Antrages allein auf Grund dieser Richtlinien nicht möglich sei. Das Vorbringen betreffend die Alt- und Problemstoffsammelstelle sei nicht relevant, weil derartige Einwände auf Grund des Bgld. BauG nicht im anhängigen Bauverfahren zu prüfen seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 3 Bgld. Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2008, sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie unter anderem das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen (Z 4).

Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, wonach das Gutachten von Dipl. Ing. S. keine Befundaufnahme hinsichtlich der konkreten örtlichen Situation beinhalte und insbesondere die charakteristischen Merkmale für die Beurteilung einer allfälligen Störung der in Betracht kommenden Teile des Orts- und Landschaftsbildes nicht darlegte. Weshalb die belangte Behörde dennoch von einer einheitlichen Bebauung ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Sie hätte sich mit den widersprechenden Gutachten auseinandersetzen und begründen müssen, weshalb sie dem einen Beweisergebnis den Vorrang eingeräumt habe. Die belangte Behörde habe jedoch die eigenen, nicht durch eine Sachverständigenaussage fundierten Erwägungen der Baubehörde, die dieser nicht zustünden, bestätigt. Auf Sicht- oder Blickbeziehungen komme es nicht an. Eine Auseinandersetzung mit der Altstoffsammelstelle sowie der bereits bestehenden Antennenanlage und der Kritik an der eingeschränkten Beurteilung ausschließlich auf Grund der Höhenmerkmale durch den Sachverständigen Dipl. Ing. S. sei unterblieben.

Hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Gutachtens von Dipl. Ing. S. gleicht der vorliegende Beschwerdefall auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 12. November 2012, Zl. 2011/06/0134, zugrunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen wird. Auch im gegenständlichen Fall legte der Sachverständige Dipl. Ing. S. insbesondere nicht dar, dass ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden ist sowie auf Grund welcher Kriterien und bis zu welcher Entfernung er die Umgebung für die Beurteilung der Ortsüblichkeit als relevant heranzog.

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens versuchten zwar, das Gutachten durch eigene Ausführungen "zu wattieren". Diesbezüglich ist der Beschwerde jedoch Recht zu geben, dass diesen die Nachvollziehbarkeit fehlt. Die Frage, ob ein Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild widerspricht, ist Gegenstand eines Beweises durch Sachverständige (vgl. dazu die bei Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, zweite Auflage, E 26 ff zu § 3 Bgld. BauG zitierte hg. Judikatur). Ob überhaupt ein schutzwürdiges Ortsbild vorliegt und welcher Beurteilungsraum relevant ist, blieb auch in den ergänzenden Ausführungen der Behörden offen. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S. erscheint daher jedenfalls ergänzungsbedürftig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 3a VwGG abzuändern. Sache des Gemeinderates im fortgesetzten Verfahren wird es sein, zur Beurteilung der Rechtsfrage einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes nach § 3 Z 4 Bgld BauG 1997 den maßgeblichen Sachverhalt, allenfalls anhand eines weiteren Sachverständigengutachtens, unter Berücksichtigung der tragenden Aufhebungsgründe im gegenständlichen Erkenntnis festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. Mai 2013