Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/06/0009 ECLI:AT:VWGH:2013:2012060009.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint; claimant's property boundary suit did not meet statutory requirements for boundary dispute resolution under VermG.

Geschäftsnummer 2012/06/0009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complaint against a surveying authority's decision to deem the claimant's property boundary claim as accepted. The claimant sued to establish ownership of a specific plot but failed to file a proper boundary dispute resolution procedure as mandated by the Surveying Act. The court ruled that the lawsuit's primary request to declare non-ownership did not satisfy the specific procedural requirements for resolving boundary disputes between private parties and the state.

Legislator-Regeste

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§ 25 Abs. 2 VermG; § 25 Abs. 5 VermG: A lawsuit initiated by an owner after a surveying authority's boundary dispute resolution request must specifically address the boundary line itself; a claim solely for ownership declaration or eventual boundary setting does not constitute the required procedure, resulting in deemed acceptance of the stated boundary.

Schlagwörter

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Surveying Act boundary dispute resolution deemed acceptance of boundary procedural requirements ownership declaration claim administrative complaint property boundary Grenzscheidungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 25 Abs. 2 VermG
Juli 2005 eingeleitete Verfahren ein solches ist, welches für die Bereinigung des Grenzstreites gemäß § 25 Abs. 2 VermG bestimmt ist.
§ 25 Abs. 5 VermG
Daher müssten sie die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs. 5 VermG gegen sich gelten lassen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 851 Abs. 2 ABGB
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Art 144 Abs. 2 B-VG
November 2011, B 471/11-3, gemäß Art 144 Abs. 2 B-VG ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
§ 42 Abs. 2 VwGG
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid "gemäß § 42 Abs. 2 VwGG zur Gänze aufzuheben".

Zitierte Rechtsprechung

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OGH 1.7.2002, 16 Ok 3/02
Wird nämlich im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens dem Hauptbegehren stattgegeben, ist über die Eventualanträge nicht mehr zu entscheiden (OGH 1.7.2002, 16 Ok 3/02, m.w.N.).
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Mitbeteiligte beantragte mit Eingabe vom 18. Oktober 1991 die Umwandlung des Grundstückes Nr. 1782/1 (Attersee), KG K., in den Grenzkataster.

Die beschwerdeführenden Parteien sind zu unterschiedlichen Teilen Eigentümer der an das Seegrundstück Nr. 1782/1 angrenzenden Grundstücke Nr. 2/1, 14/1, 1731/10 und .538.

Am 7. Oktober 2004 fand eine Grenzverhandlung statt, bei der es zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der Mitbeteiligten zu keiner Einigung über den Grenzverlauf kam. Darauf wurden die beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 7. Oktober 2004 gemäß § 25 Abs. 2 Vermessungsgesetz 1998 (VermG) aufgefordert, betreffend die Grenze zwischen ihren Grundstücken 2/1, 1731/10, 14/1 und den Grundstücken 1782/1 und 1782/87 (Republik Österreich) binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Mit Klage vom 5. Juli 2005 beantragten die beschwerdeführenden Parteien beim Landesgericht Wels wörtlich die Erlassung folgenden Urteils:

"1. Es wird festgestellt,

a) dass die beklagte Partei nicht Eigentümerin des Grundstückes 1782/87 in der KG K(…) (Grundbuch 50309) ist;

b) in eventu, dass die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes der beklagten Partei für das Grundstück 1782/87 in der KG K(…) zu Unrecht besteht;

c) in eventu, dass die beklagte Partei keinen Titel zum Rechtserwerb des Grundstückes 1782/87 in der KG K(…) hat;

d) in eventu, dass die klagenden Parteien Eigentümer des Grundstückes 1782/87 in der KG K(…) sind;

e) in eventu, dass die Grenze der den klagenden Parteien gehörigen Liegenschaft EZ 1484 KG K(…) entlang der äußeren Pilotenreihe, somit unter Einschluss des Grundstückes 1782/87 verläuft;

f) in eventu, dass die Bildung einer eigenen Grundstücksparzelle Nr. 1782/87 in der KG K zu Unrecht bzw. ohne Rechtsgrund erfolgt ist und die diesbezügliche Seefläche bis zur äußeren Pilotenreihe seit altersher selbstverständlich zum Schloss K(…) (somit jetzt zur EZ 1484 KG K(…)) und nicht zum (restlichen) Attersee (jetzt EZ 541) gehört.

2. Die beklagte Partei ist bei Exekution schuldig, binnen 14 Tagen den klagenden Parteien die Prozesskosten zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen."

Mit Bescheid vom 9. November 2009 verfügte das Vermessungsamt Vöcklabruck hinsichtlich des Grundstückes 1782/1 (Attersee) die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster.

Die dagegen eingebrachte Berufung der beschwerdeführenden Parteien vom 13. November 2009 wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Bescheid vom 28. April 2010 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die beschwerdeführenden Parteien hätten fristgerecht kein Gerichtsverfahren zur Bereinigung des Grenzstreites anhängig gemacht. Daher müssten sie die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs. 5 VermG gegen sich gelten lassen. Die am 5. Juli 2005 eingebrachte Klage betreffe das Eigentumsrecht am Grundstück 1782/87. Auch die darin enthaltenen Eventualbegehren bezögen sich alle auf das Eigentum an diesem Grundstück. Ein anderes Gerichtsverfahren betreffend die Bereinigung des Grenzstreites sei laut Auskunft des Landesgerichtes Wels vom 22. Februar 2010 nicht anhängig.

Gegen diesen Bescheid brachten die beschwerdeführenden Parteien eine Berufung vom 12. Mai 2010 ein und begründeten diese damit, dass es in dem anhängigen Prozess sehr wohl um die Grenzziehung zwischen dem Grundstück 1782/1 und ihrem angrenzenden Grundstück EZ 1484 KG. K. gehe. Jedenfalls in den ebenfalls den Prozessgegenstand bildenden Eventualbegehren hätten sie die Grenzziehung zwischen den beiden Grundstücken streitgegenständlich gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 22. Februar 2011) wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien vom 12. Mai 2010 ab. Begründend führte sie im Wesentlichen unter Hinweis auf § 24 und § 25 VermG aus, die beschwerdeführenden Parteien seien mit Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 7. Oktober 2004 aufgefordert worden, ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren betreffend die Grenze zwischen ihren Grundstücken Nr. 2/1, 14/1, 1731/10 und .538 und den Grundstücken 1782/1 und 1782/87 der Republik Österreich anhängig zu machen. Aus dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22. Februar 2010 sowie der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. Dezember 2010 gehe eindeutig hervor, dass der Grenzverlauf zwischen den oben angeführten Grundstücken nicht Inhalt dieses Verfahrens gewesen sei. In diesem Verfahren sei lediglich über das Eigentumsrecht am strittigen Grundstück Nr. 1782/87 abgesprochen worden, das weiterhin im Eigentum der Republik Österreich bleibe. Ein Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreites betreffend die oben angeführte Grenze sei von den beschwerdeführenden Parteien nicht eingeleitet worden. Die Unterlassung einer entsprechenden Klagsführung habe gemäß § 25 Abs. 5 VermG zur Rechtsfolge, dass fingiert werde, die beschwerdeführenden Parteien stimmten dem von den übrigen beteiligten Eigentümern behaupteten Grenzverlauf zu.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst dagegen bei ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2011, B 471/11-3, gemäß Art 144 Abs. 2 B-VG ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid "gemäß § 42 Abs. 2 VwGG zur Gänze aufzuheben".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte - wie die Mitbeteiligte - in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 238/1975, (in der Folge: VermG), anzuwenden. Dessen §§ 17, 24 und 25 lauten:

"§ 17

Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

(1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden."

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es ausschließlich um die Frage, ob das mit Klage vom 5. Juli 2005 eingeleitete Verfahren ein solches ist, welches für die Bereinigung des Grenzstreites gemäß § 25 Abs. 2 VermG bestimmt ist.

Dies ist zu verneinen. Mit ihrer Klage vom 5. Juli 2005 begehrten die beschwerdeführenden Parteien die Feststellung, "dass die beklagte Partei (im Beschwerdeverfahren die Mitbeteiligte) nicht Eigentümerin des Grundstück Nr. 1782/87" ist. Mit diesem allein auf die Feststellung des Eigentums an dem genannten Grundstück gestützten Begehren sind die beschwerdeführenden Parteien der bescheidmäßigen Aufforderung des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 7. Oktober 2004, "ein für die Bereinigung des Grenzstreites gerichtliches Verfahren abhängig zu machen, betreffend die Grenze zwischen ihren Grundstücken 2/1, 1731/10, 14/1 und den Grundstücken 1782/1 und 1782/87 (Republik Österreich)" anhängig zu machen, nicht nachgekommen.

In ihrer Klage begehrten die beschwerdeführenden Parteien zwar eventualiter auch eine Grenzfestsetzung. Auch diese - von ihnen ausdrücklich als solche bezeichneten - Eventualbegehren (Pkt. 1 lit. e und f des Klagebegehrens) entsprechen nicht den Anforderungen der auf § 25 Abs. 2 VermG gestützten Aufforderung des Vermessungsamtes Vöcklabruck in dessen Bescheid vom 7. Oktober 2004. Wird nämlich im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens dem Hauptbegehren stattgegeben, ist über die Eventualanträge nicht mehr zu entscheiden (OGH 1.7.2002, 16 Ok 3/02, m.w.N.). Selbst im Falle der Stattgebung des Hauptbegehrens ändert sich daher an diesem Ergebnis nichts.

Die Auffassung der belangten Behörde, das von den beschwerdeführenden Parteien eingeleitete gerichtliche Verfahren sei kein solches für die Bereinigung des Grenzstreites zwischen den Grenzen der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien und jenen der Mitbeteiligten (Nr. 1782/1 und 1782/87) bestimmtes gerichtliches Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 VermG, und die beschwerdeführenden Parteien seien somit gemäß § 25 Abs. 5 VermG dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf zustimmend anzusehen, kann somit nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. Mai 2013