Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/05/0199 ECLI:AT:VWGH:2012:2012050199.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint for delay in information request regarding legislative decision-making process.

Geschäftsnummer 2012/05/0199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The complainant requested an explanation from the Vienna Landtag regarding the passage of a specific law, which was neither granted nor formally denied within the statutory timeframe. The court determined that the request concerned the legislative process itself rather than administrative administration. Consequently, the court ruled that no information obligation existed under the relevant laws, leading to the dismissal of the complaint for delay.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 4 B-VG; Art. 132 B-VG; § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz: Information requests directed at legislative bodies regarding the enactment of laws do not trigger an information obligation or jurisdiction for administrative courts.

Schlagwörter

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legislative process information obligation Vienna Landtag administrative court jurisdiction complaint for delay statutory time limits public administration Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20 Abs. 4 B-VG
Art. 20 Abs. 4 B-VG lautet:
Art. 132 B-VG
§ 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz LGBl. Nr. 20/1988 idF Nr. 29/1999
§ 3 Abs. 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz
§ 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0152
Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0152).
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 16. und 20. Februar 2012 hat die Beschwerdeführerin laut dem Beschwerdevorbringen beim Wiener Landtag eine Erklärung beantragt, ob § 15 Abs. 1 letzter Satz des Wiener Kleingartengesetzes vom Wiener Landtag tatsächlich beschlossen wurde oder nicht. Weder vom Wiener Landtag noch von dessen Erstem Präsidenten sei die verlangte Erklärung abgegeben worden. Der Wiener Landtag und dessen Erster Präsident hätten also nicht nur ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens, die verlangte Auskunft nicht erteilt, sondern bislang auch keinen schriftlichen Bescheid über das Auskunftsverlangen erlassen. Daher werde die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben und der Antrag gestellt, über das Auskunftsverlangen der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

Art. 20 Abs. 4 B-VG lautet:

"(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

Art. 132 B-VG lautet:

"Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen."

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 20/1988 idF Nr. 29/1999, haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Auskunft ist gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ zu erteilen. Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist.

Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheits- als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung und gilt auch für die Justizverwaltung, nicht jedoch für die Gerichtsbarkeit und die Gesetzgebung (vgl. Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 163).

Im gegenständlichen Fall geht es um die Beschlussfassung eines Wiener Landesgesetzes. Das an Organe der Gesetzgebung gerichtete Begehren der Beschwerdeführerin betrifft damit auch in der Sache die Gesetzgebung (und nicht etwa die Parlamentsverwaltung). Es besteht somit aber keine Auskunftspflicht. Es besteht auch keine Zuständigkeit von Organen der Gesetzgebung, mit Bescheid über ein Ansinnen wie das hier gegenständliche, und zwar auch nicht im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, zu entscheiden. Eine entsprechende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der Sache in einem Säumnisbeschwerdeverfahren besteht somit ebenfalls nicht, weil eine solche voraussetzt, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (vgl. den hg. Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0152).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2012