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2012/05/0195 ECLI:AT:VWGH:2012:2012050195.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint; construction orders regarding plaster and conduit slits are legally sufficient and clear.

Geschäftsnummer 2012/05/0195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna dismissed the complainant's appeal against a construction order issued by the city magistrate. The complainant argued that the orders regarding plaster repair and conduit slits were unclear and violated procedural rules. The court rejected this, ruling that the text explicitly limited obligations to damaged or missing areas and that all open conduit slits must be sealed regardless of specific utility type.

Legislator-Regeste

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§ 129 Abs. 2 und 4 BO; § 35 Abs. 1 VwGG: Construction orders specifying repairs to damaged or missing parts and sealing all open conduit slits are legally sufficient and do not violate the principle of clarity.

Schlagwörter

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construction order clarity plaster repair obligation conduit slit sealing administrative procedure law legal certainty principle Vienna building code unfounded complaint Baukontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 129 Abs. 2 und 4 BO
sei auszuführen, dass von dem im gesamten Stiegenhaus- und Gangbereich offengelegten Versorgungsleitungen eine Gefahr für die Gesundheit von Personen ausgehe, die öffentliche Rücksichten im Sinne des § 129 Abs. 2 und 4 BO berühre.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da sich somit schon aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, dass die gerügten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/18, vom 24. Februar 2012 wurde den Eigentümern eines Hauses in Wien, darunter auch der Beschwerdeführerin, ein in neun Punkte gegliederter Bauauftrag erteilt, darunter, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich:

"1.) Der gesamte Verputz der straßenseitigen Fassaden (einschließlich Gesimse und Zierglieder) ist in den schadhaften Bereichen fachgerecht instand zu setzen und in den fehlenden Bereichen konsensgemäß herzustellen.

2.) Der gesamte Verputz der hofseitigen Fassaden (einschließlich Gesimse und Zierglieder) ist in den schadhaften Bereichen fachgerecht instand zu setzen und in den fehlenden Bereichen konsensgemäß herzustellen.

…

7.) Im gesamten Stiegenhaus- und Gangbereich sind die unverputzten offenen Leitungsschlitze fachgerecht zu verschließen.

…"

Über Berufung unter anderem der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich dreier (nicht beschwerdegegenständlichen) Punkte behoben und im Übrigen (unter anderem hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 7) mit einer im Beschwerdefall nicht relevanten Maßgabe bestätigt.

Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen heißt es zu den Aufträgen Punkte 1. und 2., dass Verputzschäden der in Rede stehenden Art, wie sie auch den im Akt einliegenden Fotos von den betroffen Hausfassaden entnommen werden könnten, zweifellos als Baugebrechen im Sinne des § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO) anzusehen seien. Die gegenteiligen Behauptungen der Berufungswerber seien angesichts der Fotos im Akt und der Feststellungen des Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar (wurde näher ausgeführt).

Zum Auftrag Punkt 7. sei auszuführen, dass von dem im gesamten Stiegenhaus- und Gangbereich offengelegten Versorgungsleitungen eine Gefahr für die Gesundheit von Personen ausgehe, die öffentliche Rücksichten im Sinne des § 129 Abs. 2 und 4 BO berühre. Die Behauptungen, dass die Öffnungen im Hinblick auf den Wohnungsbrand weiterhin bestünden und Arbeiten an den Leitungen durchgeführt werden müssten, könnten schon angesichts der bestehenden Gefahr und der Tatsache, dass der betreffende Wohnungsbrand vor mehr als einem Jahr stattgefunden habe, weder ein Zuwarten noch eine gegenteilige Entscheidung bewirken.

Dagegen, inhaltlich gegen die Punkte 1., 2. und 7., richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 129 Abs. 2 erster Satz BO hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und der Vorschriften dieser Bauordnungen entsprechenden Zustand erhalten werden.

Nach Abs. 4 erster Satz leg. cit. hat die Behörde nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen.

Die Beschwerdeführerin trägt zu den Aufträgen Punkte 1. und 2. vor, ihr sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, wonach es ausreichend sei, wenn für einen Fachmann erkennbar sei, welche Arbeiten durchzuführen seien. Im Beschwerdefall sei es aber auch einem Fachmann nicht möglich zu erkennen, in welchem Umfang die aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen seien. In beiden Punkten sei davon die Rede, dass der "gesamte Verputz" (im Original unter Anführungszeichen) betroffen sei, womit, bei einfacher Auslegung, wohl zu verstehen sei, dass sich der Auftrag auf sämtliche Verputzteile beziehe. Dagegen heiße es aber weiter, dass der Verputz in Teilen sanierungsbedürftig sei. Soweit er schadhaft sei, sei er instand zu setzen, soweit er fehle, sei er herzustellen. Der Bauauftrag beziehe sich also nur auf Teile des Verputzes und betreffe offensichtlich nicht den gesamten Verputz. Durch diese Punkte des Bauauftrages werde die Beschwerdeführerin im Unklaren darüber gelassen, ob es denn ausreiche, wenn schadhafte Teile auch saniert und fehlende Teile angebracht würden, weil diese Maßnahmen nicht den gesamten Verputz beträfen. Hinreichend klar wäre es für den Auftragsunterworfenen gewesen, wenn es etwa geheißen hätte, dass der Verputz in seinen schadhaften Teilen zu sanieren, in seinen fehlenden Teilen hingegen anzubringen sei. Die Beschwerdeführerin könne aber nicht ausschließen, dass dem Begriff "ganz" ein Erklärungswert zukomme, der es ausschlösse, nur Teile des Verputzes im Sinne des Auftrages zu behandeln. Diese bekämpften Punkte seien daher nicht ausreichend klar.

Der Auftrag Punkt 7. werde dahin begründet, dass im gesamten Stiegenhaus- und Gangbereich die unverputzten offenen Leitungsschlitze fachgerecht zu verschließen seien, weil es sich um Leitungsschlitze handle, die offengelegte Versorgungsleitungen beträfen. Dies sei allerdings der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht zu entnehmen. Hier sei lediglich von offenen Leitungsschlitzen die Rede, ohne zu dokumentieren, um welche Leitungen es sich handle. Keineswegs sei es so, dass von jeder offenen Versorgungsleitung eine Gefahr für Leib und/oder Gesundheit eines Menschen ausgehe. Eine Wasserversorgungsleitung, die durch einen Lüftungsschlitz sichtbar sei, berge keinerlei derartige Gefahren in sich. Da es bei den Versorgungsleitungen solche gebe, die der Strom-, Gas- oder Wasserversorgung, schließlich aber der Telekommunikationsversorgung dienten, handle es sich um jeweils völlig verschiedene Energiezubringer, die vom Standpunkt eines möglichen Gefahrenpotentials nicht gleichartig behandelt werden könnten. Auch hier hätte die Behörde sagen müssen, welche Schlitze gemeint seien.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Es trifft nicht zu, dass die Aufträge Punkte 1. und 2. nicht ausreichend bestimmt wären: Sie sind nach ihrem klaren Wortlaut dahin zu verstehen, dass nicht etwa der gesamte Verputz an diesen Fassaden, sondern nur in seinen schadhaften (fehlenden) Bereichen zu sanieren ist.

Der Auftrag Punkt 7. betrifft nach seinen ebenfalls klaren Wortlaut alle unverputzten offenen Leitungsschlitze im gesamten Stiegenhaus- und Gangbereich. Gegen diesen Umfang (alle unverputzten offenen Leitungsschlitze) bestehen auch keine Bedenken, denn das Bestehenbleiben solcher unverputzter, offener Schlitze entspricht nicht einem gehörigen bauordnungsgemäßen Zustand und auch (schon um Manipulation auszuschließen) nicht dem Stand der Technik.

Da sich somit schon aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, dass die gerügten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2012