Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/04/0062 ECLI:AT:VWGH:2012:2012040062.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint; repeated violations of AuslBG and ASVG constitute serious breaches under GewO 1994.

Geschäftsnummer 2012/04/0062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the complaint against the revocation of business license for a cafe. The complainant admitted to multiple violations of the Aliens Employment Act and Social Insurance Act but argued they were minor. The court ruled that repeated offenses, despite prior penalties, demonstrate a lack of reliability required for the trade.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994; § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994: Repeated violations of regulations preventing illegal employment constitute serious breaches justifying license revocation due to loss of reliability.

Schlagwörter

KI-generiert
Gewerbeberechtigung Gewerbeordnung 1994 Ausländerbeschäftigungsgesetz schwerwiegende Verstöße Zuverlässigkeit Verwaltungsübertretung Begründung unbewilligte Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe/Cafe" an einem näher bezeichneten Standort in Y.
§ 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994
Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den Schutzinteressen gemäß Z.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert
LVwG-2018/40/1278-5
Mandatory revocation of hospitality trade license for repeated violations of foreign employment and social security laws as evidence of lost reliability
L529 2248911-1
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.12.2022 wurde der Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
L519 2193617-3
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am XXXX in XXXX geboren.
W163 2240822-1
Indefinite entry ban under § 53 Abs. 3 Z 5 FPG for repeated professional burglary and identity forgery
L519 2235742-2
Revocation of entry ban following unconstitutional repeal of the statutory basis for financial incapacity

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe/Cafe" an einem näher bezeichneten Standort in Y.

Zur Begründung führte sie aus, gegen die Beschwerdeführerin seien (im Zeitraum von Februar 2008 bis Ende Juli 2011) vier - nach Datum der Entscheidungen, Aktenzahlen, verletzten Verwaltungsvorschriften und Angabe der Strafen näher bezeichnete - Strafbescheide wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), drei - ebenso näher umschriebene - Strafbescheide wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und zwei Strafbescheide wegen Übertretungen des § 39 GewO 1994 erlassen worden. Dabei handle es sich in Summe um schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, zumal sie wiederholt begangen worden seien. Insbesondere lägen wiederholte Verstöße gegen das AuslBG und das ASVG vor, wobei auch die letztgenannten Vorschriften dazu dienten, "illegale" Beschäftigungen hintanzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.

In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, mwN, vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0180, und vom 14. März 2012, Zlen. 2011/04/0209, 2012/04/0012 und 2012/04/0014).

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr im angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht. Sie macht lediglich geltend, es handle sich dabei jeweils um relativ geringfügige Übertretungen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführerin nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen sei. Es sei nicht zulässig, bei Erreichen einer gewissen Anzahl von Übertretungen automatisch von einer Unzuverlässigkeit auszugehen, ohne auf die einzelnen den Straferkenntnissen zugrunde liegenden Sachverhalte einzugehen.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Der angefochtene Bescheid erweist sich zwar insofern als mangelhaft, als er (bei der Anführung der Straferkenntnisse) Feststellungen zu den der Bestrafung zugrunde liegenden Tathandlungen, insbesondere auch zu den Tatzeitpunkten, nicht enthält. Die Beschwerde zieht aber nicht in Zweifel, dass den (rechtskräftigen) Bestrafungen insbesondere wiederholte Übertretungen des AuslBG zugrunde lagen, die - wie oben dargestellt wurde - als schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 anzusehen sind.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2012