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2012/04/0041 ECLI:AT:VWGH:2012:2012040041.X00 KI-generiert

Administrative Penalty Reduction: Inadmissibility of Requested Res Judicata Amendment and Rejection of Analogical Application of Criminal Code § 31a for Economic Circumstance Changes

Geschäftsnummer 2012/04/0041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) dismissed the appeal as unfounded, thereby upholding the lower authorities' decisions to reject the appellant's applications for the subsequent reduction of administrative fines. The dispute concerned the appellant's request to lower previously issued administrative penalty orders based on a fundamental change in his personal and economic circumstances due to private insolvency, invoking an analogy to Section 31a of the Criminal Code (StGB). The court held that the applications were correctly rejected as inadmissible under Section 68(1) of the General Administrative Procedure Act (AVG) in conjunction with Section 24 of the Administrative Penalties Act (VStG) due to the principle of res judicata (entdecided matter), as the appellant failed to demonstrate that the specific grounds for ex officio amendment under Section 52a VStG or Section 68(4) AVG were present. Furthermore, the court reaffirmed that no true legislative gap exists to justify the analogical application of Section 31a StGB in administrative penalty proceedings, noting that Section 54b(3) VStG already provides a mechanism for adjusting penalties upon a change in economic circumstances.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs. 1 AVG; § 24 VStG: Requests to alter final administrative penalty decisions are inadmissible due to res judicata unless specific statutory grounds for amendment exist, and analogical application of criminal law leniency provisions is not permitted.

Schlagwörter

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administrative penalty reduction res judicata principle analogy criminal law changed circumstances Administrative Procedure Act final decision binding statutory amendment grounds veränderte finanzielle Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 68 Abs. 1 AVG
Mit den angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden diese Anträge jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.
§ 24 VStG
1 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.
§ 68 Abs. 7 AVG
1 VStG vorgesehenen Abänderungs- und Behebungsbefugnisse der Behörde steht niemandem ein Anspruch zu (§ 68 Abs. 7 AVG iVm § 52a Abs.
§ 52a Abs. 1 VStG
Auf die Ausübung der in § 68 AVG und § 52a Abs. 1 VStG vorgesehenen Abänderungs- und Behebungsbefugnisse der Behörde steht niemandem ein Anspruch zu (§ 68 Abs.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 31a StGB
Oktober 2011 begehrte der Beschwerdeführer jeweils die nachträgliche Herabsetzung der verhängten Strafen in analoger Anwendung des § 31a StGB, da sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse infolge seiner Privatinsolvenz grundlegend verändert hätten.
§ 54b Abs. 3 VStG
§ 68 AVG
Auf die Ausübung der in § 68 AVG und § 52a Abs.
§ 68 Abs. 4 AVG
1 VStG, § 68 Abs. 4 AVG) wird im Übrigen in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus den angefochtenen Bescheiden und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Über den Beschwerdeführer wurden mit mehreren Bescheiden rechtskräftig Verwaltungsstrafen wegen verschiedener Übertretungen der GewO 1994 verhängt. Mit Anträgen vom 31. Oktober 2011 begehrte der Beschwerdeführer jeweils die nachträgliche Herabsetzung der verhängten Strafen in analoger Anwendung des § 31a StGB, da sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse infolge seiner Privatinsolvenz grundlegend verändert hätten. Mit den angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden diese Anträge jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde bestreitet nicht die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen über den Beschwerdeführer; sie wendet sich lediglich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Herabsetzung der Strafen und die darin zum Ausdruck kommende Verweigerung der Neubemessung einer Strafe in analoger Anwendung des § 31a StGB, macht nicht näher ausgeführte verfassungsrechtliche Bedenken geltend und regt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf:

Nach dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer amtswegigen Abänderung oder Aufhebung des betreffenden Bescheides findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auf die Ausübung der in § 68 AVG und § 52a Abs. 1 VStG vorgesehenen Abänderungs- und Behebungsbefugnisse der Behörde steht niemandem ein Anspruch zu (§ 68 Abs. 7 AVG iVm § 52a Abs. 1 letzter Satz VStG). Dass einer jener Sachverhalte vorläge, die die Verwaltungsstrafbehörde zu einer Änderung eines rechtskräftigen Strafbescheides berechtigen (§ 52a Abs. 1 VStG, § 68 Abs. 4 AVG) wird im Übrigen in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Zu der in der Beschwerde geforderten analogen Anwendung des § 31a StGB hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in Ermangelung einer echten Gesetzeslücke eine derartige Analogie nicht geboten und der Gesetzgeber auch nicht gehalten ist, im Verwaltungsstrafrecht dieselben Regelungen wie im gerichtlichen Strafrecht vorzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0216, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/09/0014).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen oder einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 30. März 2006, dessen Aussagen entgegen der Auffassung der Beschwerde auch für den gegenständlichen Fall Bedeutung haben, ferner festgehalten, dass das Erfordernis einer Lückenfüllung schon deshalb nicht vorliege, weil das VStG für nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestraften die Regelung des § 54b Abs. 3 VStG vorsieht.

Der auf eine Abänderung rechtskräftiger Strafbescheide gerichtete Antrag des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2012