VwGH dismisses request for suspensive effect of fine due to lack of concrete proof of disproportionate harm.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect on a €90,000 fine, citing a lack of concrete evidence regarding disproportionate harm. While the applicant argued that immediate payment would force the accident insurance fund to cut benefits for insured persons, the court found this claim too vague to meet the statutory burden of proof. Consequently, the court held that without specific details on how the fine would trigger actual benefit reductions, the necessary interest balance could not be established.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria requires the applicant to concretely demonstrate disproportionate harm to grant suspensive effect, rejecting general projections without specific calculations of resulting benefit cuts.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit ihrer Beschwerde verband die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den sie im Wesentlichen damit begründete, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid auch eine Geldbuße von EUR 90.000,-- verhängt. Die (sofortige) Bezahlung dieser Geldbuße wäre für die Beschwerdeführerin besonders belastend, da sie aus den Mitteln der Unfallversicherung erfolgen müsse. Der Voranschlag der Beschwerdeführerin sehe für die Unfallversicherung im Geschäftsjahr 2012 einen Abgang von 26,872 Mio. EUR vor. Eine noch stärkere finanzielle Belastung durch die sofortige Begleichung der verhängten Buße hätte Leistungskürzungen zur Folge, die zu einem nicht wieder gut zu machenden Schaden auf Seiten der Versicherten führen würden.
2. Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Sie wendete u.a. ein, der von der Beschwerdeführerin budgetierte Abgang für das Jahr 2012 bewege sich, wie sich aus dem auf der Homepage der Beschwerdeführerin abrufbaren Jahresbericht 2010 ergebe, im Rahmen des Abganges der letzten Jahre. Rein rechnerisch mache die gegenständliche Geldbuße nur 0,33 % dieses Betrages aus. Wie sich aus den Angaben auf der Homepage der Beschwerdeführerin ergebe, müsse sie den Abgang nicht selbst tragen, sondern werde ihr dieser von der Republik Österreich ersetzt.
Für das Jahr 2012 sehe das im Internet abrufbare Budget der Beschwerdeführerin Ausgaben für die Unfallversicherung von EUR 115 Mio. vor. Diese seien wohl eine geeignetere Vergleichsgröße, weil es sich um die voraussichtlich im Jahr 2012 zu leistenden Ausgaben handle. Die Geldbuße mache daher lediglich 0,08% der für das Jahr 2012 budgetierten Ausgaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Unfallversicherung aus. 0,08% seien eine Größenordnung, die im Rahmen der Unschärfe einer Prognose liege. Von einer tatsächlichen Gefährdung der Gesundheitsversorgung der bei der Beschwerdeführerin Versicherten durch die Bezahlung der Geldbuße könne daher keine Rede sein.
3. Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg Rechtsprechung (vgl. schon den hg Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Letzteres ist im gegenständlichen Fall nicht möglich. Zur Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils verweist die Beschwerdeführerin im Übrigen auf einen (für das Jahr 2012 prognostizierten) "Abgang von 26,872 Mio. EUR" in der Unfallversicherung und stellt in Aussicht, dass eine weitere Belastung in Höhe der strittigen Geldbuße (EUR 90.000,--) zu Leistungskürzungen bei den Versicherten führen müsse. Welche (konkreten) Leistungskürzungen aufgrund der - im Vergleich zum Gesamtabgang geringfügigen - Geldbuße erfolgen müssen, weil sie weder durch die Einnahmen von Versicherten noch durch Zuschüsse des Bundes ausgeglichen werden können, legt die Beschwerdeführerin aber nicht dar. Sie entspricht damit ihrer in ständiger hg. Rechtsprechung erkannten Konkretisierungspflicht nicht. Aufgrund der Angaben im Antrag ist daher ein mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 19. Juli 2012