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2012/02/0245 ECLI:AT:VWGH:2012:2012020245.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal for lack of standing when procedural violation claims do not touch protected substantive rights.

Geschäftsnummer 2012/02/0245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complainant's appeal against a conviction for an offense under the 1967 Act on Offenses against Public Administration. The complainant argued that the decision violated their right to a public hearing and personal appearance, but failed to identify a specific substantive right infringed. The court ruled that alleging a breach of procedural rules without a corresponding violation of a protected substantive right renders the appeal inadmissible for lack of standing.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: An appeal lacks standing if the alleged violation of procedural rules does not correspond to a violation of a protected substantive right, as procedural breaches alone cannot infringe subjective public rights without a material legal basis.

Schlagwörter

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lack of standing procedural violation substantive rights administrative appeal public hearing rights Anspruch auf rechtliches Gehör persönliche Anhörung Verzicht auf mündliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/02/0084
Beschluss vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/02/0084).
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2012 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des KFG 1967 für schuldig befunden und bestraft.

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Beschwerdepunktes ausschließlich vor, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Partei und deren persönlicher Anhörung, nach ordnungskonformer Ladung" verletzt.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/02/0084).

Bei dem als verletzt bezeichneten Recht wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. zum Ganzen den vorzitierten hg. Beschluss vom 31. Mai 2012 m.w.N.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2012