2012/02/0173 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; 2012/02/0173 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Bei den im § 18 Abs. 2 SLSG hervorgehobenen Tatsachen, die eine Grundlage für die nach Abs. 1 leg. cit. zu treffende Ermessensentscheidung ("kann…untersagen") bilden können, handelt es sich um Bestrafungen wegen Taten, die im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung oder Verwahrung eines Hundes stehen (Z 1 bis 3) und um gerichtliche Verurteilungen wegen eines Gewaltdeliktes oder einer vorsätzlich begangenen gemeingefährlichen strafbaren Handlung (Z 4).
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung auf zehn Jahre befristet das Halten von Hunden untersagt (Spruchteil I des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26. Jänner 2012, Zl. 01/01/22399/2010/069) sowie mit sofortiger Wirkung den Hund American-Stafford, Pitbullmischling, Rufname Takita, beschlagnahmt und für verfallen erklärt und das Eigentum des Tieres auf den Tierschutzverein für Stadt und Land Salzburg übertragen (Spruchpunkt II des angeführten Bescheides vom 20. Jänner 2012).
In der Begründung hat die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage folgenden Sachverhalt festgestellt:
"1.1. Beweise der Behörde 1. Instanz
a. Hundeangriff vom 7.4.2011:
Ein gravierender Vorfall ereignete sich am 7.4.2011 mit den von (der Beschwerdeführerin) gehaltenen 'Kampfhunden' American-Stafford und Labrador-Boxer-Mischling. Die Behörde 1. Instanz wurde seitens der Polizei ersucht, umgehend eine Kontrolle der gegenständlichen Hundehaltung vorzunehmen. 2 Hunde von (der Beschwerdeführerin) attackierten einen anderen Hund beim Eingangsbereich der Sparkassenfiliale, welche beim Bahnhofsbereich situiert ist. (Die Beschwerdeführerin) war dabei laut beiliegendem Polizeibericht vom 13.04.2011 nicht in der Lage ihre Hunde unter Kontrolle zu halten. Des Weiteren wurden mehrere Personen, welche in den Kampf eingreifen wollten, verletzt. Laut den Aussagen der erhebenden Polizeibeamten war (die Beschwerdeführerin) sowohl psychisch als auch physisch nicht in der Lage, die Hunde ordnungsgemäß zu führen. Die Hunde reagierten auf 'Befehle' (der Beschwerdeführerin) überhaupt nicht. Zudem sei (die Beschwerdeführerin) aut eigener Aussage Epileptikerin und habe Kreislaufprobleme. (Die Beschwerdeführerin) zeigte sich zudem völlig uneinsichtig zu dem bestehenden Tatvorwurf ihre Hunde nicht ausreichend verwahrt zu haben. Zusammenfassend konnte man laut Polizeibericht feststellen, 'dass es dem Zufall und den glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass nicht mehr passiert ist'.
b. Verhängung eines Maulkorb- und Leinenzwanges und der Beschränkung der Hundehaltung auf einen Hund:
Seitens der gegenständlichen Behörde wurde vorerst ein Leinen- und Maulkorbzwang und in weiterer Folge ein Hundehalteverbot mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 8.4.2011 Zahl 01/01/22399/2010/027 erlassen. Die beiden von (der Beschwerdeführerin) gehaltenen 'Kampfhunde' stellten laut Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen ein unkalkulierbares Risiko für Ihre Umwelt dar. Um weiteren Schaden präventiv hintanzuhalten wurden vorerst beide Hunde seitens der gegenständlichen Behörde beschlagnahmt und in das Tierheim verbracht. Im Zuge der Abnahme zeigte (die Beschwerdeführerin) ein teilweise aggressives bzw. selbst zerstörerisches Verhalten und die Amtshandlung konnte erst durch Zuhilfenahme der Polizei beendet werden.
Einer der Hunde zeigte eine aggressive Verhaltensstörung und um eine sichere Verwahrung sicherzustellen, musste dieser im Tierheim verbleiben.
Zudem wurden jedoch entsprechende Auflagen aufgrund des Gesamteindruckes der Hundehalterin zur sicheren Haltung ihres Hundes erteilt.
Unter anderem wurde (der Beschwerdeführerin) bescheidmäßig aufgetragen nicht mehr als einen Hund zu halten.
c. Verstöße gegen bescheidmäßige und gesetzliche Auflagen:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass (die Beschwerdeführerin) kontinuierlich gegen strafrechtlich relevante Bestimmungen und verwaltungspolizeiliche Vorschriften verstößt. Hinsichtlich der Vielzahl der strafrechtlichen kriminalpolizeilichen Einträgen darf angemerkt werden, dass sie u.a. wegen gefährlicher Drohung, vorsätzlicher Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage und vieles andere bereits amtsbekannt ist. Bei der MA 01/06 - Strafamt liegen umfassende rechtskräftige Vorstrafen auf, die rechtskräftigen Bestrafungen wegen illegaler Prostitution, gewerberechtliche und tierschutzrechtliche Bestimmungen betreffen. (siehe Verwaltungsstrafregister des Magistrates Salzburg vom 4.3.2012 (ON 75) bzw. BPD Salzburg Strafamt, Alpenstraße 90, 5033 Salzburg vom 2.2.2012 (ON 75). Eine Vielzahl von verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen wurde auch von der BPD Salzburg verhängt. Behördliche Erhebungen im Dezember 2011 bzw. laufende Beschwerden der Anrainer im letzten halben Jahr und ein am 20.01.2012 durchgeführter Lokalaugenschein ergaben, dass sich (die Beschwerdeführerin) auch nicht an die Bescheidauflagen hinsichtlich der Anzahl der zu haltenden Hunde hält. (Die Beschwerdeführerin) betreibt weiters einen illegalen Hundehandel, welcher ebenfalls aktenkundig ist.
Im Zuge der am 20.01.2012 gemachten Erhebung waren wiederum zwei Hunde in der Wohnung anwesend. Auf die im Akt aufliegenden Anzeigen an das Strafamt und die Gewerbebehörde wird verwiesen. Weiters wurde Sie auch immer von Anwohnern beobachtet, dass sie mehrere Hunde hält. Zudem wurde (die Beschwerdeführerin) noch vor Weihnachten wiederholt telefonisch aufgefordert, sich endlich an die Bescheidauflagen zu halten und nicht mehr als einen Hund zu führen, da widrigenfalls ein generelles Hundehalteverbot verhängt werden wird. Erhebungen ergaben jedenfalls, dass sich (die Beschwerdeführerin) ununterbrochen rechtswidrig verhielt.
d. Erlassung eines generellen Hundehalteverbotes:
In Vollziehung des Hundehalteverbot (Bescheid vom 20.1.2012, ON 62) reagierte (die Beschwerdeführerin) aggressiv und leistete vorab Widerstand gegen die getroffene Anordnung, sodass Polizeibeamte unterstützend eingreifen mussten. Im Zuge der Amtshandlung wurde (die Beschwerdeführerin) verhaftet und in das Polizeianhaltezentrum verbracht.
e. Bedrohung der Nachbarn gegen Leib und Leben:
Weiters wurde auch ein Anrainer von (der Beschwerdeführerin) bedroht.
Die Nachbarn haben Angst vor (der Beschwerdeführerin), da diese immer wieder zu unkontrollierten Wutausbrüchen neigt. Auf die einschlägigen aktenkundigen Vorfälle bei der Polizei und dem Magistrat wird verwiesen (siehe niederschriftliche Einvernahme einer Nachbarin - im Akt aufliegend unter ON 68 bzw. Polizeibericht vom 20.1.2012 (ON 78) und 13.4.2011 (ON 38). Durchgeführte Erhebungen bestätigten diese Verdachtsmomente.
Außerdem wird von der Behörde 1. Instanz angemerkt, dass (die Beschwerdeführerin) auch immer wieder Einrichtungsgegenstände in Ihrer Wohnung zerstört und diese Sachbeschädigungen sind auch ein Indiz für das erhebliche Aggressionspotential.
1.2. Beweise der Berufungswerberin
a. Frau E. N. bestätigt, dass sie in der Wohnung von (der Beschwerdeführerin) nur ihren Hund Edina vorgefunden hätte.
b. Ein Bekannter, der nicht identifizierbar ist, bestätigt, dass (die Beschwerdeführerin) eine sehr geeignete Hundehalterin sei und er nie einen zweiten Hund bei ihr gesehen habe.
c. C.V., schreibt, weil sie Frau S. unterstützen möchte, dass sie noch nie von dem Hund belästigt worden wäre.
d. E. C. schreibt, dass (die Beschwerdeführerin) immer nur einen Hund hatte und sie ihn gut versorgt hätte.
e. Der Hausmeister Herr D. hätte gesagt, dass die Verschmutzung und die Verunreinigungen nicht auf sie zurückzuführen seien."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Beweisaufnahmen 1.1. a. bis e. seien laut dem Akt in Übereinstimmung mit den Tatsachen geschehen. Sie zeichneten sich durch Homogenität der Aussagen, sowohl der Polizeibeamten, der Amtssachverständigen und der beteiligten Mitarbeiter der Behörde erster Instanz aus. Die Beweise der Beschwerdeführerin stammten zum einen von Personen, die nicht identifizierbar seien und zum anderen von Personen, die aus dem Freundes- und Bekanntenkreis stammen dürften. Die Aussagen zeichneten sich durch wenige und schlichte Details aus, die Darstellung sei abstrakt und farblos, zum Teil auf zielgerichtete Beantwortung der Beweisfragen ausgerichtet und beträfen nur einzelne Momentaufnahmen. Einer der Zeugen selbst sei schon kriminalpolizeilich auffällig geworden, was für die Behörde zweiter Instanz als beweiswertmindernd gewertet werde.
Unter dem Aspekt einer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde unter Bezug auf § 18 Salzburger Landessicherheitsgesetz (SLSG) aus, die Beschwerdeführerin sei Epileptikerin, habe Kreislaufprobleme und könne ihre Hunde nicht kontrollieren. Laut den Berichten der Behörde und der Polizei sei sie weder physisch noch psychisch im Stande, die Hunde zu beherrschen. Die Folge davon seien verletzte Dritte gewesen. Es lägen umfassende rechtskräftige Vorstrafen vor, die rechtskräftigen Bestrafungen wegen illegaler Prostitution, gewerberechtlicher und tierschutzrechtlicher Bestimmungen betreffen. Ein Lokalaugenschein habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht an die Bescheidauflagen hinsichtlich der Anzahl der zu haltenden Hunde gehalten habe. Die Beschwerdeführerin betreibe außerdem einen illegalen Hundehandel, der ebenfalls aktenkundig sei. Ein Straferkenntnis vom 29. November 2011, in dem eine rechtskräftige Strafe von EUR 700,--
gemäß § 26 SLSG verhängt worden sei, bestehe. Die Beschwerdeführerin neige zu Wutausbrüchen, zeige zerstörerisches Verhalten und falle durch aggressives Verhalten während der Amtshandlungen auf. In einer Gesamtschau der Persönlichkeit ergebe sich daher, dass für andere Menschen eine Gefährdung und unzumutbare Belästigung bestehe, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin einen Hund halten dürfe. Die Gefahr, dass dabei Menschen, insbesondere Kinder dadurch zu Schaden kämen, sei für die erkennende Behörde auf Grund der vorliegenden Geschehnisse zu groß. Ein Hundehalter, der selbst zu Wutausbrüchen und unkontrolliertem Verhalten neige, sich nicht an Auflagen der Behörden halte und Gesetzen regelmäßig zuwider handle, sei, auch gemessen am Maß des § 18 Abs. 2 SLSG nicht geeignet, Hunde artgerecht zu kontrollieren, geschweige denn zu halten und so zu beherrschen, dass sie keine Gefahr oder Belästigung für andere Personen darstellten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des SLSG, LGBl. Nr. 57/2009, lauten:
"Persönliches Hundehalteverbot
§ 18
(1) Die Gemeinde kann Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie als Halter oder Halterin eines Hundes nicht willens oder nicht in der Lage sein werden, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen.
(2) Als Tatsachen, die eine Annahme nach Abs 1 begründen können, gelten insbesondere:
1. die wiederholte Bestrafung gemäß § 26 Abs 1, ausgenommen Verstöße gegen ein Leinen- oder Maulkorbgebot, oder gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Bundesländer;
2. die Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn
a) die Tat auf die mangelnde Beaufsichtigung oder Verwahrung eines Tieres zurückzuführen ist oder
b) ein Tier als Tatwerkzeug verwendet worden ist;
3. das Begehen einer Handlung gemäß Z 1 oder 2, wenn eine Bestrafung bzw Verurteilung lediglich wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit oder wegen Strafunmündigkeit des Täters nicht erfolgt ist;
4. die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter zu geringeren Strafen wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung.
Eine gemäß Z 2 bzw 4 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine nicht getilgte Verurteilung gemäß Z 4 rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinn des ersten Satzes, wenn das Gericht die Strafe, ausgenommen bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat; die Annahme der Unzuverlässigkeit ist aber gerechtfertigt, wenn ein nachträglicher Strafausspruch oder ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt.
(3) Die Dauer und der Umfang des Hundehalteverbotes gemäß Abs 1 sind entsprechend den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung anderer Personen festzulegen. Insbesondere kann das Verbot auf Hunde ab einer bestimmten Größe eingeschränkt werden. Mit dem Verbot können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person die Eignung zur Hundehaltung wieder erlangt.
(4) Die Gemeinde kann an Stelle eines Hundehalteverbotes gemäß Abs 1 die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, die eine ausreichende Sachkunde zur Hundehaltung gewährleistet, anordnen, wenn dies ausreichend erscheint, um die Eignung der betroffenen Person zur Hundehaltung zu gewährleisten. Wird der Nachweis der erfolgreichen Ausbildung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erbracht, ist die Hundehaltung zu untersagen. Die Inhalte und der Umfang der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt. § 21 Abs 3 findet Anwendung.
(5) Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Hundehalteverbot gemäß Abs 1 erlassen wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Personen, gegen die ein Hundehalteverbot gemäß Abs 1 erlassen worden ist, haben von ihnen im Zeitpunkt der Verbotserlassung gehaltene, darunter fallende Hunde längstens binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides außerhalb ihres Einflussbereichs zu verbringen.
(7) Hunde, die entgegen Abs 5 weiter gehalten werden, sind von der Gemeinde unabhängig von einer Bestrafung gemäß § 26 Abs 1 abzunehmen und für verfallen zu erklären, wenn dies notwendig ist, um jede Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern. § 15 Abs 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden; die Tötung des Hundes ist nur bei dessen Gefährlichkeit im Sinn des § 19 Abs 3 zulässig.
…
4. Strafbestimmungen
§ 26
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer
…
5. einen Hund entgegen einem persönlichen Hundehalteverbot gemäß § 18 Abs 1 hält;
…
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind zu ahnden:
…
Das Tier, das den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bildet, kann für verfallen erklärt werden."
Bei den im § 18 Abs. 2 SLSG hervorgehobenen Tatsachen, die eine Grundlage für die nach Abs. 1 leg. cit. zu treffende Ermessensentscheidung ("kann…untersagen") bilden können, handelt es sich um Bestrafungen wegen Taten, die im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung oder Verwahrung eines Hundes stehen (Z 1 bis 3) und um gerichtliche Verurteilungen wegen eines Gewaltdeliktes oder einer vorsätzlich begangenen gemeingefährlichen strafbaren Handlung (Z 4).
Nach den Feststellungen hat die Beschwerdeführerin keinen einzigen der im Abs. 2 leg. cit. genannten Tatbestände verwirklicht, weshalb die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung zutreffend §18 Abs. 1 SLSG in den Blick genommen hat. Nach dieser Bestimmung hatte die belangte Behörde ihrer (Ermessens)Entscheidung "bestimmte Tatsachen" zu Grunde zu legen, auf Grund derer angenommen werden kann, dass ein Halter oder eine Halterin eines Hundes nicht willens oder nicht in der Lage sein wird, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern.
Dabei zeigen die im § 18 Abs. 2 SLSG besonders hervor gehobenen Tatsachen, bei denen der Gesetzgeber als Voraussetzung für den Ausspruch eines Hundehalteverbotes das Begehen strafbarer Handlungen von nicht unerheblicher Schwere im Auge hatte, dass als Maßstab für die Beurteilung der nicht näher definierten "bestimmten Tatsachen" im Abs. 1 leg. cit. gravierende Umstände vorliegen müssen, die die in Rede stehende Prognose begründen können.
Als solche Tatsache wertete die belangte Behörde im Beschwerdefall in erster Linie den im angefochtenen Bescheid breit dargestellten "Hundeangriff vom 7.4.2011" und das danach über die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 8. April 2011 erlassene Hundehalteverbot.
In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf hin, dass dieses Hundehalteverbot bereits mit Bescheid vom 13. April 2011 wieder aufgehoben worden sei. In dem Bescheid sei auch festgestellt worden, dass auf Grund des von der Beschwerdeführerin gewonnenen Persönlichkeitsbildes nicht davon auszugehen sei, dass diese grundsätzlich mit einem Hundehalteverbot belegt werden müsse, um weitere Gefährdungen für die Einwohner auszuschließen.
Diese nach der Aktenlage tatsächlich im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 13. April 2011 getroffene Einschätzung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht wieder gegeben und sich folgerichtig auch nicht damit auseinander gesetzt.
Über den von der belangten Behörde weiter als "Tatsache" festgestellten "illegalen Hundehandel, welcher ebenfalls aktenkundig ist", finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt wiederum keine Hinweise. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass ein deswegen anhängiges Verwaltungsstrafverfahren am 10. Mai 2012, somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, eingestellt worden sei, wozu die belangte Behörde weder im angefochtenen Bescheid noch in der Gegenschrift Stellung genommen hat. Wäre das Verfahren tatsächlich eingestellt worden, hätte die belangte Behörde den "illegalen Hundehandel" jedenfalls nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des §18 Abs. 1 SLSG werten dürfen.
Ebenso hat die belangte Behörde als bestimmte Tatsachen im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung "rechtskräftige Vorstrafen", "rechtskräftige(n) Bestrafungen wegen illegaler Prostitution, gewerberechtliche und tierschutzrechtliche Bestimmungen betreffen(d)" gewertet, aber auch die Umstände, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig gemäß § 26 SLSG zu EUR 700,-- Strafe verurteilt worden sei, zu Wutausbrüchen neige, zerstörerisches Verhalten zeige und durch aggressives Verhalten während der Amtshandlungen auffalle; zudem habe ein Lokalaugenschein ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die Bescheidauflagen hinsichtlich der Anzahl der zu haltenden Hunde gehalten habe. Eine Gesamtschau der Persönlichkeit - so die belangte Behörde abschließend - ergebe daher, dass für andere Menschen eine Gefährdung und unzumutbare Belästigung bestehe, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin einen Hund halten dürfe.
Soweit die von der belangten Behörde herangezogenen Tatsachen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hundehaltung stehen, ist nicht zu sehen, weshalb im konkreten Fall daraus der Schluss gezogen werden könne, die Beschwerdeführerin werde als Hundehalterin nicht willens oder nicht in der Lage sein, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern. Soweit die belangte Behörde immer wieder von "aktenkundigen" Vorfällen in Bezug auf die Hundehaltung selbst spricht, hat sie es verabsäumt, konkrete Feststellungen in diese Richtung zu treffen. Entsprechende Verweise auf den Verwaltungsakt sowie in der Gegenschrift nachgeholte Darstellungen können einen vollständig erhobenen und festgestellten Sachverhalt nicht ersetzen. Mangels konkreter Feststellungen kann auch die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei "weder physisch noch psychisch im Stande die Hunde zu beherrschen", nicht nachvollzogen werden; insbesondere geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, welche Umstände die belangte Behörde als "Tatsachen" gewertet und welches Gewicht sie diesen für ihre Einschätzung beigemessen hat.
Der derart festgestellte Sachverhalt trägt - auch unter Berücksichtigung des Fehlens einer Auseinandersetzung mit der im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 13. April 2011 getroffenen Einschätzung zur Eignung der Beschwerdeführerin als Hundehalterin sowie mit der behaupteten Einstellung des Verfahrens wegen "illegalen Hundehandels" - nicht die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, die Beschwerdeführerin sei "nicht geeignet Hunde artgerecht zu kontrollieren, geschweige denn zu halten, und so zu beherrschen, dass sie keine Gefahr oder Belästigung für andere Personen darstellen".
Der angefochtene Bescheid erweist sich aber noch aus einem anderen Grund als rechtswidrig:
Gemäß § 18 Abs. 3 SLSG sind die Dauer und der Umfang des Hundehalteverbotes gemäß Abs. 1 entsprechend den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung anderer Personen festzulegen.
Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Begründung der Dauer des Hundehalteverbotes von zehn Jahren. Ein zeitlich so massiver Eingriff in die Lebenssphäre der Beschwerdeführerin hätte einer nachprüfbaren Begründung bedurft, warum die im Gesetz angeführten Erfordernisse über eine derart lange Zeitspanne gegeben sein werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, wobei der abgewiesene Teil des Kostenbegehrens von der Beschwerdeführerin wohl irrtümlich der ohnehin im Aufwandersatz enthaltenen Umsatzsteuer zugeordnet worden ist.
Wien, am 14. Dezember 2012