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AW 2012/02/0057 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012020057.A00 KI-generiert

VwGH dismisses request for suspensive effect due to imminent danger of falling branches and lack of proof of disproportionate hardship.

Geschäftsnummer AW 2012/02/0057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect on the enforcement of a tree trimming order. The authority argued that dry branches posed an immediate danger to pedestrians and an overhead power line, citing a similar incident in 2010. The court found compelling public interest in preventing property damage and injury, noting the applicant failed to substantiate their claim of disproportionate financial hardship.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may deny suspensive effect when immediate public safety interests outweigh the applicant's interests, particularly where concrete danger of harm exists and the applicant fails to prove disproportionate economic hardship.

Schlagwörter

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suspensive effect public safety interest imminent danger proportionality test tree trimming order overhead power line disproportionate hardship

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A
Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) auch ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil nicht dargelegt wurde.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde hat sich gegen die Bewilligung des vorliegenden Antrages ausgesprochen, weil eine konkrete Gefahr von dürren Ästen ausgehe, die über die Fahrbahn hängen würden, es befinde sich dort auch eine Oberleitung. Im Jahre 2010 seien bereits dürre Äste auf die Straße gefallen.

Im angefochtenen Bescheid findet sich die Feststellung, dass von Bäumen der Liegenschaft der antragstellenden Partei dürre Äste extrem weit über die Straße ragten und auf die Fahrbahn zu fallen drohten.

Angesichts der unmittelbar drohenden Gefahr für Benützer dieses Straßenstückes stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Die konkrete Gefahr der Beschädigung von Sachen (Oberleitung, Fahrzeuge) oder der Verletzung von Personen durch herabfallende Äste liegt bei dieser Sachlage auf der Hand.

Im Übrigen hat die antragstellenden Partei die von ihr im Antrag angeführten Kosten der Ausästung weder näher dargestellt noch belegt, sodass unter Beachtung des Umstandes, dass die Vermögensverhältnisse nicht angegeben wurden (die Darstellung der Einkommensverhältnisse alleine entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot, vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) auch ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil nicht dargelegt wurde. Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2012