VwGH denies suspension of tree pruning due to imminent danger of falling branches and lack of cost proof.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for a suspension order regarding the mandatory pruning of overhanging tree branches. The authority argued that falling dry branches posed an immediate danger to pedestrians and overhead power lines, citing a similar incident in 2010. The court ruled that these public safety interests outweighed the applicant's private interests, especially since they failed to provide concrete evidence of the costs involved in the pruning work.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspension orders are denied when immediate public safety interests, such as preventing damage from falling tree branches, outweigh the private interests of the applicant, particularly if the applicant fails to substantiate the proportionality of the economic burden.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belangte Behörde hat sich gegen die Bewilligung des vorliegenden Antrages ausgesprochen, weil eine konkrete Gefahr von dürren Ästen ausgehe, die über die Fahrbahn hängten, es befinde sich dort auch eine Oberleitung. Im Jahre 2010 seien bereits dürre Äste auf die Straße gefallen.
Im angefochtenen Bescheid findet sich die Feststellung, dass von Bäumen der Liegenschaft der antragstellenden Partei dürre Äste extrem weit über die Straße ragen und auf die Fahrbahn zu fallen drohen.
Angesichts der unmittelbar drohenden Gefahr für Benützer dieses Straßenstückes stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Die konkrete Gefahr der Beschädigung von Sachen (Oberleitung, Fahrzeuge) oder der Verletzung von Personen durch herabfallende Äste liegt bei dieser Sachlage auf der Hand.
Im Übrigen hat die antragstellenden Partei die von ihr im Antrag angeführten Kosten der Ausästung weder näher dargestellt noch belegt, sodass unter Beachtung des Umstandes, dass die Vermögensverhältnisse nicht angegeben wurden (die Darstellung der Einkommensverhältnisse alleine entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot, vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) auch ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil nicht dargelegt wurde. Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2012