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2012/01/0140 ECLI:AT:VWGH:2012:2012010140.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint for violation of decision duty because the correct superior authority was not summoned.

Geschäftsnummer 2012/01/0140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's complaint alleging a violation of the decision duty due to the inaction of the Vienna Security Directorate. The complainant argued that the authority failed to decide on an appeal within six months, but the court found the complaint inadmissible. The court ruled that the proper superior authority under the relevant statutes was the Federal Minister of the Interior, who must be summoned before a complaint for violation of the decision duty can be filed.

Legislator-Regeste

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§ 27 Abs. 1 VwGG; § 73 Abs. 2 AVG: A complaint for violation of the decision duty is inadmissible if the complainant has not first successfully requested the transfer of the decision duty to the highest administrative authority.

Schlagwörter

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violation of decision duty highest administrative authority transfer of decision duty administrative procedure inadmissible complaint Gewalt und Drohung gegen Behörden fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 27 Abs. 1 VwGG
September 2012 zur Weiterführung des Verfahrens zuständigen - Landespolizeidirektion Wien geltend macht, übersieht sie, dass diese im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung nicht oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG ist.
Art. 132 B-VG
§ 73 Abs. 2 AVG
Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt voraus, dass der Beschwerdeführer von einer bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat (vgl.
§ 96 Abs. 6 Sicherheitspolizeigesetz
August 2012 dafür zuständige) Sicherheitsdirektion Wien wendet und insofern nunmehr Säumnis der - gemäß § 96 Abs. 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.
§ 4 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Dem Vorbringen der - beim Verwaltungsgerichtshof am 31. Oktober 2012 eingelangten - Beschwerde wegen "Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundespolizeidirektion Wien" zufolge untersagte die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 21. September 2011 der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Abhaltung einer näher bezeichneten Versammlung. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Berufung "an die Bundespolizeidirektion Wien" erhoben. Eine Berufungsentscheidung sei bis heute nicht ergangen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt, da "die belangte Behörde" - als solche ist im Rubrum der Beschwerde die Bundespolizeidirektion Wien genannt - über die am 29. September 2011 eingebrachte Berufung durch mehr als sechs Monate nicht entschieden habe. In der Beschwerdebegründung wird zur Säumnis demgegenüber ausgeführt, die "Sicherheitsdirektion Wien als oberste Verwaltungsbehörde" habe es unterlassen, binnen sechs Monaten ab Einlangen über die Berufung vom 29. September 2012 (gemeint: 2011) zu entscheiden.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich als unzulässig:

Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt voraus, dass der Beschwerdeführer von einer bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die hg. Beschlüsse jeweils vom 20. September 2011, Zl. 2011/01/0235 und Zl. 2011/01/0236, mwN).

Ausgehend vom dargestellten Verfahrensablauf konnte die in der Beschwerde als belangte Behörde genannte Bundespolizeidirektion Wien vor dem Inkrafttreten der durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, u.a. bewirkten Änderung des § 18 Versammlungsgesetz 1953 schon deshalb nicht säumig sein, weil sie nach der genannten Bestimmung zur Erledigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung vom 29. September 2011 nicht zuständig war.

Selbst wenn man die - hinsichtlich der als säumig erachteten Behörde wie dargestellt widersprüchliche - Beschwerde aber so verstehen wollte, dass sie sich gegen die Nichterledigung der genannten Berufung durch die (bis 31. August 2012 dafür zuständige) Sicherheitsdirektion Wien wendet und insofern nunmehr Säumnis der - gemäß § 96 Abs. 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2012 (SPG), ab dem 1. September 2012 zur Weiterführung des Verfahrens zuständigen - Landespolizeidirektion Wien geltend macht, übersieht sie, dass diese im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung nicht oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG ist.

Oberste Sicherheitsbehörde ist gemäß § 4 Abs. 1 SPG die Bundesministerin für Inneres. Diese hätte somit in der hier gegenständlichen Angelegenheit des Versammlungsgesetzes (§ 2 Abs. 2 SPG) im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 2 AVG angerufen werden können.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2012