VwGH denies suspension of EÜH execution due to lack of disproportionate public interest harm. The court rejects the claim that immediate execution causes disproportionate harm to public interests.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice denied the request to suspend the execution of an electronic house arrest order for a co-convict. The complainant argued that immediate execution would fail general and special prevention goals, causing irreparable harm, while the authorities countered that supervision conditions can be adjusted. The court ruled that no disproportionate harm to public interests was concretely demonstrated, as the complaint merely criticized the order's legality rather than proving suspension would cause specific public detriment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspension of administrative acts is permitted only if a disproportionate disadvantage to the complainant exists; in cases of official complaints, this disadvantage must be understood as a disproportionate impairment of the public interests represented by the authority.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Vollzug des unbedingten Strafteils des Mitbeteiligten von vier Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) unter Erteilung näher umschriebener Auflagen bewilligt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von der Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion) an den Verwaltungsgerichtshof erhobene, zur hg. Zl. 2012/01/0127, protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die beschwerdeführende Partei führt nach allgemeinen Darlegungen aus der hg. Rechtsprechung zur Begründung ihres Aufschiebungsantrages aus, im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse, einem Straftäter den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des EÜH nur zu ermöglichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Ein Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des EÜH würde den spezial- und generalpräventiven Anforderungen an den Strafvollzug nicht Rechnung tragen; unter diesen Gesichtspunkten wäre der verbundene "Schaden" nicht wieder gut zu machen. Konkret sei der unverhältnismäßige Nachteil darin gelegen, dass während des EÜH der Verurteilte "nicht in ausreichendem Maß erzieherisch beeinflusst werden kann" und andererseits "ihm und potentiellen Tätern den Unwert des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen".
Die belangte Behörde erstattete zum Aufschiebungsantrag eine Stellungnahme und brachte darin vor, der behauptete unverhältnismäßige Nachteil eines sofortigen Vollzuges nehme nicht Maß an der dem Anstaltsleiter nach der Hausarrestverordnung jederzeit möglichen Ausgestaltung des Aufsichtsprofiles einschließlich der Bedingungen der Lebensführung, die bei Bekanntwerden eines Anpassungsbedarfes jederzeit geändert werden könnten.
Die weitere Partei (Bundesministerin für Justiz) hat sich zum Aufschiebungsantrag nicht geäußert.
Der Mitbeteiligte brachte in seiner Stellungnahme vor, die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorliegen. Der Mitbeteiligte erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen für den EÜH in materieller und in persönlicher Hinsicht.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegenstehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde.
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Juli 2009, Zl. AW 2009/10/0032; vom 10. März 2010, Zl. AW 2009/16/0082; und vom 2. Jänner 2012, Zl. AW 2011/17/0047). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde nicht konkret vorgebracht. Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei - wie dargelegt - sich auf den Hinweis beschränkt, den angefochtenen Bescheid als fehlerhaft zu kritisieren, da der Vollzug des elektronisch überwachten Hausarrests nur bewilligt werden dürfe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. auch den hg. Beschluss vom 2. August 2012, Zl. AW 2012/01/0023).
Insoweit die beschwerdeführende Partei mit "generalpräventiven Anforderungen" bzw. auch damit, die Vollzugsform des EÜH entspräche nicht den Zwecken des Strafvollzuges, argumentiert wird auf das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, Zl. 2012/01/0119, verwiesen.
Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben.
Wien, am 13. November 2012