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AW 2012/01/0010 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012010010.A00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal for suspensive effect in administrative penalty case due to lack of disproportionate hardship. The court rejects the request for suspension of execution of the fine. The applicant failed to demonstrate disproportionate hardship from enforcement. The court applies the standard of proportionality under administrative law. The decision upholds the original penalty without review of legality. The ruling emphasizes the burden of proof on the applicant. The court concludes that no compelling public interest is absent. The outcome is a dismissal of the suspension request. The legal principle is strict adherence to statutory requirements. The case highlights the limits of suspensive effect applications.

Geschäftsnummer AW 2012/01/0010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request for suspensive effect on the administrative penalty decision. The applicant argued that no compelling public interest existed because she did not engage in prostitution, but failed to specify any disproportionate hardship caused by enforcement. The court held that the applicant must concretely demonstrate such hardship, which was not provided. Consequently, the request for suspension was rejected, and the penalty remains enforceable.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may grant suspensive effect only if no compelling public interests oppose it and enforcement causes disproportionate hardship for the applicant, which must be concretely demonstrated by the applicant.

Schlagwörter

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suspensive effect administrative penalty disproportionate hardship public interest proportionality principle burden of proof enforcement suspension

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin bekämpft mit ihrer zur hg. Zl. 2012/01/0068 protokollierten Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2012, mit dem sie wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) bestraft wurde.

Mit dieser Beschwerde ist der Antrag verbunden, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag nur damit, es stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen, weil von der Beschwerdeführerin "keine Gefahr der Bedrohung ausgeht", zumal sie "nicht der Prostitution nachgeht".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).

Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der oben erwähnten Gesetzesbestimmung durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides wurde nicht dargelegt.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 18. April 2012