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2012/01/0010 ECLI:AT:VWGH:2012:2012010010.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal as inadmissible because fingerprinting was already voluntarily completed before the appeal was filed.

Geschäftsnummer 2012/01/0010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicant's appeal as inadmissible because the compulsory fingerprinting procedure had already been voluntarily completed before the appeal was lodged. The applicant had been ordered by the police authority to undergo fingerprinting under the Security Police Act, but a report confirmed he had complied voluntarily on November 13, 2008. The court ruled that once the administrative act is executed, the applicant loses the legal interest to challenge it, rendering the appeal without subject matter.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; § 34 Abs. 1, 3 VwGG: An appeal against an administrative act becomes inadmissible and lacks legal interest if the contested measure has already been carried out after the appeal was filed.

Schlagwörter

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administrative appeal inadmissibility legal interest exhaustion fingerprinting procedure voluntary compliance effect subject matter voidness unaufgeforderte Bemerkungen notwendige Verteidigung gewillkürte Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
§ 34 Abs. 1, 3 VwGG
§ 65 Abs. 4 SPG
§ 77 Abs. 2 SPG
§ 78 SPG
Werde der im Spruch genannten Frist zur erkennungsdienstlichen Behandlung weiterhin nicht nachgekommen, werde diese mittels Vorführung zum näher bezeichneten Landespolizeikommando - nötigenfalls unter Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt - gemäß § 78 SPG durchgesetzt.
§§ 47 ff VwGG
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere 51 VwGG iZm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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2007/21/0276
2007/21/0276, mwN) besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde nach der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr; wurde diese nach Beschwerdeerhebung durchgeführt, hat dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs.
2008/17/0071
2008/17/0071; und vom 11.
2010/17/0213
Administrative court dismisses complaint as inadmissible because the complainant voluntarily fulfilled the summons, eliminating the legal basis for the penalty.
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 5. November 2008 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer - nach nichtbefolgter formloser Aufforderung - gemäß § 65 Abs. 4 iVm § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sich binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung bei dem Landeskriminalamt eines näher bezeichneten Landespolizeikommandos einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Werde der im Spruch genannten Frist zur erkennungsdienstlichen Behandlung weiterhin nicht nachgekommen, werde diese mittels Vorführung zum näher bezeichneten Landespolizeikommando - nötigenfalls unter Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt - gemäß § 78 SPG durchgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid am 10. November 2008 zugestellt.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich in diesen ein Bericht des im angefochtenen Bescheid bezeichneten Landespolizeikommandos vom 18. November 2008 (an die belangte Behörde), wonach der Beschwerdeführer am 13. November 2008 sich (freiwillig) beim Landeskriminalamt des Landespolizeikommandos eingefunden und der vorgesehenen erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen hat.

Die mit 18. Dezember 2008 datierte und am 22. Dezember 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2008 erweist sich als unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0276, mwN) besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde nach der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr; wurde diese nach Beschwerdeerhebung durchgeführt, hat dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit und damit die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge.

Wird - wie im hier zu beurteilenden Fall - die Beschwerde nach (freiwilliger) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben, fehlt ihr die Berechtigung zu ihrer Erhebung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2008, Zl. 2008/17/0071; und vom 11. November 2010, Zl. 2010/17/0213).

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere 51 VwGG iZm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. März 2012