Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/01/0002 ECLI:AT:VWGH:2012:2012010002.X00 KI-generiert

VwGH dismisses citizenship claim as applicant lacks ten years residence and five years settlement.

Geschäftsnummer 2012/01/0002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's complaint regarding the denial of Austrian citizenship. The applicant, a stateless Afghan national, argued that his time as a subsidiary protection beneficiary should count toward the five-year settlement requirement, but the court found no legal basis for such an offset. Consequently, the court ruled that the applicant had not met the statutory ten-year residence and five-year settlement criteria required for naturalization under the relevant citizenship law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 10 Abs. 1 Z. 1 StbG; § 10 Abs. 6 StbG; § 14 StbG: Time spent as a holder of subsidiary protection status cannot be offset against the statutory requirement for five years of settlement, and citizenship may not be granted if these specific duration prerequisites remain unfulfilled.

Schlagwörter

KI-generiert
naturalization requirements subsidiary protection status settlement period offset citizenship law Austria residence duration criteria abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Niederlassungsbewilligung Aufenthaltsvisum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 10 Abs. 1 Z. 1 StbG
Schon aus diesem Grund erweist sich die Annahme der belangten Behörde, die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG seien nicht erfüllt, nicht als rechtswidrig.
§ 10 Abs. 6 StbG
§ 14 StbG
§ 14 StbG sei mangels Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen ebenfalls nicht möglich.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 43 Abs. 2 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, hält sich seit November 2001 im Bundesgebiet auf. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. März 2002 abgewiesen, zugleich wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge befristete Aufenthaltsberechtigungen nach asylgesetzlichen Bestimmungen, zuletzt gültig bis zum 10. März 2012, erteilt.

Am 27. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2011 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (StbG), ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG dürfe einem Fremden die österreichische Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen gewesen sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit 29. November 2001 im Bundesgebiet auf, ihm komme seit 5. März 2002 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Eine "Anrechnung" der Zeit als subsidiär Schutzberechtigter auf die erforderliche Dauer einer fünfjährigen Niederlassung sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer weise erst am 29. November 2011 einen zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auf, er sei überdies zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig niedergelassen gewesen. Die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG seien somit nicht erfüllt, eine Verleihung nach § 10 Abs. 6 bzw. § 14 StbG sei mangels Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen ebenfalls nicht möglich. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde (mehrmals) darauf, dass er sich - wovon auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeht - seit 29. November 2001 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Davon ausgehend erfüllte er im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde - der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeausführungen zufolge am 21. November 2011 erlassen - das Erfordernis eines zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet aber (noch) nicht. Schon aus diesem Grund erweist sich die Annahme der belangten Behörde, die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG seien nicht erfüllt, nicht als rechtswidrig.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zeit des legalen Aufenthaltes in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter könne auf das Erfordernis einer fünfjährigen Niederlassung "angerechnet" werden, so gleicht der vorliegende Fall demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0002, zugrunde lag. Aus den dort dargelegten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer erfülle auch nicht das Erfordernis einer zumindest fünfjährigen Niederlassung im Bundesgebiet, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe zwar ausgeführt, dass es in ihrem Ermessen liege, "den Aufenthalt des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter in Anrechnung zu bringen", sie habe jedoch nicht (ausreichend) begründet, warum eine Anrechnung im Falle des Beschwerdeführers unterblieben sei, so ist dem zu erwidern, dass dem angefochtenen Bescheid eine derartige Begründung nicht zu entnehmen ist.

Der weiteren Annahme der belangten Behörde, eine Verleihung nach § 10 Abs. 6 bzw. § 14 StbG sei mangels Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen ebenfalls nicht möglich, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Dass dem Beschwerdeführer nach einem anderen Tatbestand des StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2012