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2011/23/0331 ECLI:AT:VWGH:2012:2011230331.X00 KI-generiert

Mootness of expulsion after legalization of stay through asylum seeker status

Geschäftsnummer 2011/23/0331
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) declared the appellant's complaint moot and discontinued the proceedings, ordering her to pay the Federal Republic court costs of € 610.60. The dispute concerned an administrative expulsion order issued under § 53 para 1 of the Foreigners' Police Act 2005 against a Ukrainian national, which was challenged on the grounds that the appellant subsequently received a residence permit card as an asylum seeker under § 51 of the Asylum Act 2005, thereby legalizing her stay in Austria. Applying the doctrine that an expulsion becomes moot when the foreign national acquires a right to remain after the initial order is issued, rendering further enforcement legally impossible, the court held that the complaint was no longer subject to a substantive decision pursuant to § 33 para 1 of the Administrative Court Act, effectively upholding the procedural finality of the earlier expulsion despite the later change in status.

Legislator-Regeste

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§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 33 Abs. 1 VwGG: A deportation order becomes moot if the foreigner subsequently acquires a legal right to residence, rendering the expulsion legally impossible and the complaint abstractly theoretical.

Schlagwörter

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deportation order mootness residence permit asylum seeker legalization of stay Administrative Court procedural termination Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
Juni 2009 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus dem Bundesgebiet aus.
§ 51 Asylgesetz 2005
August 2009 in ihrem Asylverfahren eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgestellt worden sei.
§ 13 Asylgesetz 2005
§ 33 Abs. 1 VwGG
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
§ 58 Abs. 2 VwGG
Provision used to evaluate the hypothetical success of the complaint for the purpose of the cost allocation.
§ 51 AsylG
August 2009 in ihrem Asylverfahren eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgestellt worden sei.
§ 13 AsylG
Die Beschwerdeführerin erlangte somit zu einem nach der Beschwerdeeinbringung gelegenen Zeitpunkt den durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 dokumentierten Status einer Asylwerberin, die gemäß § 13 AsylG 2005 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
§ 33 Abs. 1 erster Satz VwGG
Procedural rule applied to declare the complaint moot and discontinue the proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 30. Jänner 2007, Zlen. 2005/18/0473 bis 0476
zum Ganzen den Beschluss vom 30. Jänner 2007, Zlen. 2005/18/0473 bis 0476, mwN).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 Abs. 1 erster Satz VwGG

Procedural rule applied to declare the complaint moot and discontinue the proceedings.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008

Legal basis for the order imposing court costs and reimbursement of expenses on the appellant.

§ 58 Abs. 2 VwGG

Provision used to evaluate the hypothetical success of the complaint for the purpose of the cost allocation.

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Volltext

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Juni 2009 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus dem Bundesgebiet aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Juli 2009 zur Post gegebene Beschwerde, über die das Vorverfahren eingeleitet wurde.

Nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift übermittelte die belangte Behörde die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Bundespolizeidirektion Wien, wonach der Beschwerdeführerin am 7. August 2009 in ihrem Asylverfahren eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgestellt worden sei. Diesen Umstand bestätigte die Beschwerdeführerin über Nachfrage zum Fortbestehen eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerdeführerin erlangte somit zu einem nach der Beschwerdeeinbringung gelegenen Zeitpunkt den durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 dokumentierten Status einer Asylwerberin, die gemäß § 13 AsylG 2005 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In einem solchen Fall kann die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthalts erlassenen Ausweisung beendet werden. Es müsste die Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vielmehr in einem weiteren Verfahren geklärt werden. Einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Ausweisung käme somit nach Eintritt einer Legalisierung des Aufenthalts nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen den Beschluss vom 30. Jänner 2007, Zlen. 2005/18/0473 bis 0476, mwN).

Angesichts dessen war im Einklang mit einer entsprechenden Äußerung des Vertreters der Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG

vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.

Wien, am 20. Dezember 2012