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2011/21/0230 ECLI:AT:VWGH:2012:2011210230.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint for lack of legal interest after prior constitutional court rejection and final administrative decision.

Geschäftsnummer 2011/21/0230
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the applicant's complaint, ruling that he lacked the necessary legal interest to challenge the refusal of a suspension of execution. Although the applicant had previously filed a complaint with the Constitutional Court, which was rejected, he subsequently sought relief from the Administrative Court regarding the same administrative act. The court determined that since the Constitutional Court had already addressed the matter and the underlying administrative decision was subsequently fully corrected by the Independent Administrative Board, the applicant could no longer claim a violation of his subjective public rights.

Legislator-Regeste

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Art. 131 Abs. 1 Z 1 BVG; § 34 Abs. 1, 3 VwGG: A party complaint is inadmissible if the applicant cannot be shown to have a possibility of a violation of subjective public rights at the time of filing, particularly when a prior constitutional court decision has already settled the legal issue and the administrative act has been fully remedied.

Schlagwörter

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lack of legal interest successive complaint suspension of execution subjective public rights administrative remedy exhaustion Vollstreckungskosten Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 131 Abs. 1 Z 1 BVG
Die Zulässigkeit einer Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 BVG, wobei im Fall einer hier vorliegenden Sukzessivbeschwerde die Prozessvoraussetzungen nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu beurteilen sind (vgl.
§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 86 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 51, iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 51 VwGG
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 51, iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 64 FPG
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 FPG und § 64 Abs.
§ 64 Abs. 2 AVG
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 FPG und § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.
§ 86 Abs. 3 FPG
Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 3 FPG in der genannten Fassung von Amts wegen keinen Durchsetzungsaufschub.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0077
Beschluss vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0077, mwN), setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein kann.
Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl. 2012/21/0061
Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl. 2012/21/0061, mwN).
Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0669
Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0669, mwN).
Beschluss vom 29. September 2008, Zl. 2008/21/0646
Beschluss vom 29. September 2008, Zl. 2008/21/0646, mwN).
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Über den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. April 2010 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels eine 24monatige Freiheitsstrafe verhängt, die er bis zu seiner bedingten Entlassung am 5. April 2011 in Innsbruck verbüßte.

Mit dem angefochtenen, ihm am 16. März 2011 zugestellten Bescheid vom 11. März 2011 erließ die belangte Behörde über ihn deshalb gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG (in der noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 FPG und § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 3 FPG in der genannten Fassung von Amts wegen keinen Durchsetzungsaufschub.

Dagegen (erkennbar nur gegen die Versagung des Durchsetzungsaufschubes) brachte der Beschwerdeführer zunächst am 22. April 2011 eine am 19. April 2011 verfassteBeschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2011, B 527/117, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit rechtskräftigem, noch im September 2011 erlassenen und nicht in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13. September 2011 behob der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den genannten Bescheid vom 11. März 2011 (zur Gänze) gemäß § 66 Abs. 4 und § 67a Abs. 1 Z. 1 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG.

In der im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) die Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 11. März 2011, der ihn im Recht auf Durchsetzungsaufschub verletze.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses beantragte.

Diese Überlegung erweist sich als zutreffend:

Die Zulässigkeit einer Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 BVG, wobei im Fall einer hier vorliegenden Sukzessivbeschwerde die Prozessvoraussetzungen nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu beurteilen sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0077, mwN), setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein kann. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht, dann ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl. 2012/21/0061, mwN).

Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb zu bejahen, weil der für einen Durchsetzungsaufschub in Betracht kommende längstmögliche Zeitraum von einem Monat (gemäß § 86 Abs. 3 FPG idF vor dem FrÄG 2011) im genannten Zeitpunkt bereits abgelaufen war (vgl. in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0669, mwN).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen, sodass ein Interesse an einer solchen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen kann. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre, sodass Entscheidungen von bloß abstrakttheoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2008, Zl. 2008/21/0646, mwN).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften, mittlerweile darüber hinaus nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden, Ausspruch über die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes bereits bei Beschwerdeerhebung nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 51, iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Juni 2012