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2011/21/0061 ECLI:AT:VWGH:2011:2011210061.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal reinstatement request due to lack of diligence in filing deadline.

Geschäftsnummer 2011/21/0061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the applicant's request for reinstatement of the filing deadline for an appeal against a ten-year residence ban. The applicant argued that delays in mail delivery to Kosovo and translation efforts prevented timely submission, but failed to prove active measures were taken to preserve the deadline. The court ruled that mere negligence or lack of diligence does not constitute a valid ground for reinstatement under administrative law.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 1 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: A request for reinstatement of the filing deadline is denied if the applicant has not demonstrated active efforts to ensure the deadline could be met, as mere negligence or lack of diligence is insufficient.

Schlagwörter

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reinstatement of filing deadline administrative appeal procedure lack of diligence residence ban appeal VwGG reinstatement grounds Fristversäumnis verspätete Einreichung von Urkunden fehlende Dringlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 1 VwGG
Die nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde ist gemäß § 34 Abs.
§ 34 Abs. 1 VwGG
1 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.
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Volltext

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem genannten, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 1. Februar 2011 erließ die Bundesministerin für Inneres gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines (auch nunmehrigen) Rechtsvertreters am 3. Februar 2011 zugestellt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen und am 30. März 2011 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Beschwerde wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbunden. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, der gegenständliche Bescheid sei ihm per Brief in den Kosovo, wo er sich seit seiner Abschiebung befinde, weitergeleitet worden. Auf Grund der notwendigen Zeit für die Übermittlung des Bescheides, dessen Übersetzung im Kosovo und die Übermittlung des Auftrags zur Beschwerdeerhebung durch die Schwester L. sei die bisher verstrichene Zeit erforderlich gewesen.

Mit diesem Vorbringen wird schon nicht dargetan, dass nach Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides in irgendeiner Weise der Versuch unternommen worden wäre sicherzustellen, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewahrt werden könne. Umstände, die erkennen ließen, dass der Beschwerdeführer selbst oder sein Vertreter insoweit nur leicht fahrlässig gehandelt hätten, wurden nicht behauptet. Von daher fehlt es an der Darlegung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers ein Erfolg zu versagen war.

Die nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 14. April 2011