Administrative court dismisses appeal for retrial when authority already assumed contract validity.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's appeal for the reopening of proceedings regarding a denied agricultural business premium. The complainant argued that a court had previously approved a lease contract, necessitating a retrial, but the authority had already assumed the contract's validity in its initial decision. The court ruled that since the authority did not make a different decision on this prerequisite question, the statutory conditions for reopening were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG; § 35 Abs. 1 VwGG: An appeal for reopening of proceedings under § 69 Abs. 1 Z 3 AVG fails if the competent authority had already decided on the prerequisite question in a manner consistent with the reopening request, as no essential difference in decision exists.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde, dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid sowie dem hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0013, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2010 wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 mit der Begründung ab, dass auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Anerkennung als Sonderfall Neubeginner zwar die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Z 10 MOG 2007 vorlägen, diese Voraussetzungen aber für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen worden seien. Dies ergebe sich daraus, dass zu dem bereits bestehenden Betrieb der F GmbH (deren Alleingesellschafter der Vater der Beschwerdeführerin sei) nunmehr zwar der Betrieb der minderjährigen Beschwerdeführerin hinzugetreten sei, dass sich dadurch aber weder an den bewirtschafteten Flächen noch an der Art der Bewirtschaftung oder dem Maschinen- und Arbeitseinsatz Wesentliches geändert habe. Die F GmbH bewirtschafte weiterhin mit ihren eigenen Arbeitskräften und Betriebsmitteln dieselben landwirtschaftlichen Flächen und zwar im Wesentlichen auf dieselbe Art und Weise. Die Beschwerdeführerin sei als Internatsschülerin auch die überwiegende Zeit vom Betrieb abwesend. Die Antragstellung habe vorrangig darauf abgezielt, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit einen mit Zahlungsansprüchen ausgestatteten Betrieb zur eigenständigen Bewirtschaftung zu überlassen, sodass künftig ein angemessener Lebensunterhalt gewährleistet werde. Eine solche Begünstigung quasi "auf Vorrat" sei aber mit den Zielen der Regelung nicht vereinbar.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0013, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil es aufgrund der obigen Feststellungen nicht als unschlüssig erachtet wurde, von der künstlichen Schaffung des Betriebes der Beschwerdeführerin auszugehen. Darüber hinaus wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass fraglich sei, ob - mangels wesentlicher Angaben - in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Nutzungsvertrag" überhaupt ein Pachtvertrag gesehen werden könne und ob dieser Vertrag - mangels Einschreiten eines Kollisionskurators - gültig zustandegekommen sei. Da unbestrittenermaßen mit den vertraglichen Gestaltungen das Ziel verfolgt werden sollte, sich rechtzeitig die Zuweisung von weiteren (bislang nicht zugesprochenen) Zahlungsansprüchen zu sichern und andere wirtschaftlich sinnvolle Gründe nicht genannt worden seien, ging auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass diese Vorgehensweise den Zielen der Betriebsprämienregelung zuwiderlaufe und daher die einheitliche Betriebsprämie zu Recht versagt worden sei.
Mit Schreiben vom 3. August 2011 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 8. Juli 2011 der Pachtvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der F GmbH, die Gründung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Beschwerdeführerin sowie die damit im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen und die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die belangte Behörde ohnehin von der Gültigkeit des Pachtvertrages ausgegangen sei. Es liege daher keine Vorfrage vor, über die das Bezirksgericht Neusiedl am See im Nachhinein anders entschieden hätte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0013, wonach im Beschwerdefall auch die Gültigkeit des Pachtvertrages fragwürdig erscheine, stellten lediglich eine Ergänzung und Bekräftigung der Berufungsentscheidung vom 6. Dezember 2010 dar und würden diese überdies nicht ersetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Die Beschwerdeführerin vertritt auch in ihrer Beschwerde die Auffassung, die belangte Behörde hätte aufgrund der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Pachtvertrages das Verfahren, das zur Versagung der Betriebsprämie geführt hatte, wiederaufnehmen müssen.
Damit übersieht sie allerdings, dass Voraussetzung für die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist, dass über eine Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde aber ohnehin vom Vorliegen eines gültigen Pachtvertrages ausgegangen, sodass schon aus diesem Grunde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Erfolg versagt bleiben musste. Daran ändern auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0013, nichts, wurde doch damit der damals angefochtene Bescheid auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsannahmen und rechtlichen Beurteilungen bestätigt und lediglich "darüber hinaus" darauf hingewiesen, dass sogar das Vorliegen eines gültigen Pachtvertrages aufgrund der Aktenlage fraglich erschien.
Mit ihrem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin daher nicht auf, dass die belangte Behörde das Vorliegen des Vorfragentatbestandes gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG zu Unrecht verneint hätte.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2011