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AW 2011/17/0050 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011170050.A00 KI-generiert

VwGH denies suspension of administrative order due to lack of concrete disproportionate public interest harm.

Geschäftsnummer AW 2011/17/0050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria denied the applicant's request for a suspension of an administrative order regarding sewer connection fees. The applicant argued that immediate implementation would force a new municipal decision before the court ruled on the matter, risking a separate complaint. The court held that the applicant failed to demonstrate a specific disproportionate harm to public interests, as the argument remained general rather than concrete.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 30 Abs. 2 VwGG: A request for suspension of an administrative order requires a concrete demonstration of disproportionate harm to public interests, not merely general procedural risks or the necessity of future administrative decisions.

Schlagwörter

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suspension of administrative order disproportionate public interest Amtsbeschwerde VwGG suspension request concrete harm requirement municipal decision obligation procedural suspension

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 6. Oktober 2011 wurde der mitbeteiligten Partei ein Nachtragsbeitrag zum Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung Folge und hob den genannten Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde mit der Begründung auf, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unklar geblieben sei. Insbesondere sei nicht festgestellt worden, mit welcher Verordnung der Gemeinde die Kosten welcher Änderung der Kanalisationsanlage (welcher Bauabschnitt) umgelegt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegen stehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde. Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig.

Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 19. März 2010, Zl. AW 2009/16/0082, und die dort zit. Vorjudikatur). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. z.B. den hg.

Beschluss vom 30. April 2010, Zl. AW 2010/10/0005).

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde macht als unverhältnismäßigen Nachteil ausschließlich geltend, wegen der gesetzlichen Entscheidungspflicht innerhalb weniger Monate - und zwar noch bevor mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache zu rechnen sei - eine neue Entscheidung auf Gemeindeebene fällen zu müssen, weil ansonsten die Gefahr einer (auch mit dem Risiko der Kostenersatzpflicht verbundenen) Säumnisbeschwerde bestehe.

Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der konkreten Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde mit diesem allgemeinen Vorbringen aber nicht behauptet, beschränkt sich dieses doch auf die Darstellung der allgemeinen Folgen einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung, welche vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird.

Dem Antrag war daher schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben.

Wien, am 2. Jänner 2012