VwGH denies suspension of administrative order due to lack of specific disproportionate public interest harm.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria denied the applicant's request for a stay of execution of an administrative order. The applicant argued that lifting the order would force a new municipal decision within months, risking a separate complaint. The court held that the applicant failed to demonstrate a specific disproportionate harm to public interests, merely citing general procedural risks.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; § 30 Abs. 2 VwGG: A stay of execution is permissible even for administrative complaints, but the applicant must concretely prove that implementation causes a disproportionate burden on public interests they are obligated to represent.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 6. und 27. Oktober 2011 wurde der mitbeteiligten Partei jeweils ein Nachtragsbeitrag zum Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung Folge und hob die genannten Bescheide des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde mit der Begründung auf, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unklar geblieben sei. Insbesondere sei nicht festgestellt worden, mit welcher Verordnung der Gemeinde die Kosten welcher Änderung der Kanalisationsanlage (welcher Bauabschnitt) umgelegt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegen stehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde. Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig.
Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 19. März 2010, Zl. AW 2009/16/0082, und die dort zit. Vorjudikatur). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. z.B. den hg.
Beschluss vom 30. April 2010, Zl. AW 2010/10/0005).
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde macht als unverhältnismäßigen Nachteil ausschließlich geltend, wegen der gesetzlichen Entscheidungspflicht innerhalb weniger Monate - und zwar noch bevor mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache zu rechnen sei - eine neue Entscheidung auf Gemeindeebene fällen zu müssen, weil ansonsten die Gefahr einer (auch mit dem Risiko der Kostenersatzpflicht verbundenen) Säumnisbeschwerde bestehe.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der konkreten Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde mit diesem allgemeinen Vorbringen aber nicht behauptet, beschränkt sich dieses doch auf die Darstellung der allgemeinen Folgen einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung, welche vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird.
Dem Antrag war daher schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben.
Wien, am 2. Jänner 2012