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2011/17/0035 ECLI:AT:VWGH:2013:2011170035.X00 KI-generiert

Post-acquittal retention of police data: file quality of physical records and statutory deletion deadlines under § 75 StPO

Geschäftsnummer 2011/17/0035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint, ruling that the lower administrative agency correctly refused the request to delete specific personal data, thereby leaving the agency's denial in force and ordering the appellant to bear the litigation costs. The dispute arose from a request to delete police files, including electronic PAD system data and a physical "copy file," generated during criminal investigations for suspected child pornography that ended in an acquittal. The court determined that the public interest in maintaining documentation outweighed the appellant's interest in deletion, as ongoing procedural obligations and potential case reopening justified retention. Legally, the decision relied on the principle that physical copy files do not possess the "file quality" required for data protection deletion rights, applied the general data retention rules of the Data Protection Act 2000, and upheld the application of § 75 StPO, which permits continued storage of automated police data for criminal procedural purposes despite the acquittal.

Legislator-Regeste

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§ 13 Abs. 2 SPG; § 27 Abs. 3 DSG 2000: The documentation interest of the authority outweighs the data subject's right to deletion, and unstructured 'copy files' from criminal investigations do not qualify as files for deletion purposes.

Schlagwörter

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right to deletion security agency records criminal investigation data file quality standard documentation interest administrative appeal data protection law Beschlagnahme elektronischer Daten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 Abs. 2 SPG
§ 27 Abs. 3 DSG 2000
Sinngemäß Gleiches ergebe sich aus § 27 Abs. 3 DSG 2000.
§ 75 StPO
§ 75 StPO regle als Spezialbestimmung zu den allgemeinen Vorschriften des DSG 2000 die Frage der höchstzulässigen Löschungsfristen von automationsunterstützt für Zwecke (u.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
§ 207a StGB
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass das der SID NÖ unterstehende Landeskriminalamt von Februar 2008 bis April 2009 Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens nach § 207a StGB (pornographische Darstellungen Minderjähriger) geführt habe.
§ 259 Z 3 StPO
Juli 2009 sei der Beschwerdeführer von der auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO (Anmerkung: laut Urteilsbegründung mangels Schuldbeweises) freigesprochen worden.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 43 Abs. 2 VwGG
Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064
Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064, verwiesen werden; die Novelle BGBl.
Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0266
Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0266).
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2012, G 7/12
3 StPO eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Löschung gegenüber den öffentlichen Interessen an der Weiterspeicherung verlangt (siehe Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2012, G 7/12).
Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2012, Zl. B 226/11
Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2008/17/0248
Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2008/17/0248).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGH

Basis for dismissing the complaint as unfounded in the dispositive.

§§ 47 ff VwGH in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008

Basis for the decision on costs and reimbursement of expenses.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2010 sprach diese aus, dass die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2010 gegen die Sicherheitsdirektion Niederösterreich (kurz: SID NÖ) wegen Verletzung im Recht auf Löschung infolge teilweiser Ablehnung des Löschungsbegehrens vom 3. Mai 2010 (hinsichtlich der Daten eines näher bezeichneten Ermittlungsverfahrens in den "allgemeinen Protokollen" des Landespolizeikommandos für Niederösterreich und im Ermittlungsakt) abgewiesen werde.

Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass das der SID NÖ unterstehende Landeskriminalamt von Februar 2008 bis April 2009 Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens nach § 207a StGB (pornographische Darstellungen Minderjähriger) geführt habe. Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Juli 2009 sei der Beschwerdeführer von der auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO (Anmerkung: laut Urteilsbegründung mangels Schuldbeweises) freigesprochen worden.

Das Ermittlungsverfahren sei mithilfe des PAD-Systems dokumentiert worden, wobei sowohl Protokollierungs- und Aktenverwaltungsdaten ("äußere" PAD-Daten) als auch elektronisch dokumentierter Akteninhalt ("innere" PAD-Daten, z. B. die Niederschrift über die Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers und mehrere Berichte) verarbeitet und verwendet worden seien. Daneben bestehe ein mit weiterem Inhalt ergänzter Papierakt des Ermittlungsverfahrens ("Kopienakt") in Form eines Ringordners mit eingeheftetem Inhalt.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 3. Mai 2010 verlangt, sämtliche zu seiner Person im Zusammenhang mit den genannten sicherheitsbehördlichen Erhebungen (automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt) verarbeiteten Daten, insbesondere im kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA), in den allgemeinen Protokollen und in den entsprechenden Erhebungsakten, zu löschen.

Die SID NÖ habe dieses Löschungsbegehren mit Mitteilung vom 17. Juni 2010 abgelehnt (gemeint: im verfahrensgegenständlichen Umfang, nämlich hinsichtlich der PAD-Daten und des Papieraktes).

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde hinsichtlich des Papieraktes auf ihre langjährige Rechtsprechung zur Frage nicht besonders strukturierter und damit keine Dateiqualität aufweisender Papierakten. Da das Ermittlungsverfahren nichts ergeben habe, was einen Schluss auf eine besondere Dateiqualität des Ermittlungsaktes zulasse, komme dem Beschwerdeführer hier kein Löschungsrecht zu.

Bei den (äußeren wie inneren) PAD-Daten handle es sich um die Dokumentation von Amtshandlungen gemäß § 13 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (kurz: SPG) iVm § 27 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (kurz: DSG 2000).

Die §§ 51 ff SPG könnten im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da sie nur die Verwendung von Daten für sicherheitspolizeiliche Zwecke, nicht aber für kriminalpolizeiliche Zwecke, beträfen.

Da die Verarbeitung personenbezogener Daten über Personen, auf die sich sicherheitspolizeiliche Maßnahmen bezögen, nicht dem inneren Dienst zugerechnet werden könnten, soweit damit deren Rechtsposition gestaltet werde, sei im konkreten Fall auf die allgemeinen Grundsätze des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 über die zulässige Speicherdauer von personenbezogenen Daten zurückzugreifen, wonach Daten nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden dürften, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt worden seien, erforderlich sei. Eine längere Aufbewahrungsdauer könne sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen, Vorschriften ergeben. Sinngemäß Gleiches ergebe sich aus § 27 Abs. 3 DSG 2000.

Entscheidend sei, dass auch Verfahren, die zur Einstellung oder zum Freispruch geführt hätten, unter Umständen nach ihrem Abschluss wieder eröffnet werden könnten. Schon dies setze voraus, dass eine Dokumentation über den bisherigen Verfahrensverlauf in jedem Fall auch nach Verfahrensabschluss noch vorhanden sein müsse.

§ 75 StPO regle als Spezialbestimmung zu den allgemeinen Vorschriften des DSG 2000 die Frage der höchstzulässigen Löschungsfristen von automationsunterstützt für Zwecke (u. a.) kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren verarbeiteten Daten. Da keine der in § 75 Abs. 2 und 3 StPO festgelegten Fristen bereits abgelaufen sei, sei das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der in der StPO geregelten Aspekte der PAD-Dokumentation zu Recht abgelehnt worden, da ein weiterhin bestehendes öffentliches Interesse an der Dokumentation des Verfahrens zu berücksichtigen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Auch die SID NÖ als mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage kann auf das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064, verwiesen werden; die Novelle BGBl. I Nr. 133/2009 hat in den hier relevanten Bestimmungen keine maßgebliche Änderung herbeigeführt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0266).

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Löschungsbegehren als auch hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064, zu entscheiden hatte. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Vor diesem Hintergrund kann der Einschätzung der belangten Behörde, dass das Dokumentationsinteresse hinsichtlich der PAD-Daten das Interesse des Beschwerdeführers an deren Löschung überwiege, nicht entgegengetreten werden.

Auch die Heranziehung von § 75 StPO - dessen Absatz 3 vom Verfassungsgerichtshof geprüft und nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde - führt zu keinem anderen Ergebnis, da auch § 75 Abs. 3 StPO eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Löschung gegenüber den öffentlichen Interessen an der Weiterspeicherung verlangt (siehe Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2012, G 7/12).

Was die Dateiqualität eines "Kopienaktes" betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064, im Anschluss an die dort angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen, dass auch aus seiner Sicht kein Anlass besteht, von der Beurteilung abzugehen, dass ein "Kopienakt" im Allgemeinen nicht als Datei zu qualifizieren sei. Auch im vorliegenden Fall ist nichts hervorgekommen, was für eine derartige "Strukturierung" des gegenständlichen "Kopienaktes" spräche, dass eine andere Beurteilung geboten wäre (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2008/17/0248).

Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch auf Löschung auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte stützt, wird er auf den amtsbekannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2012, Zl. B 226/11, verwiesen, mit dem die Behandlung der gegen den auch hier verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobenen Beschwerde mangels Erforderlichkeit spezifisch verfassungsrechtlicher Überlegungen abgelehnt wurde.

Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 7. Oktober 2013