VwGH dismisses request for suspensive effect due to lack of material change since prior ruling.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the applicant's request to grant suspensive effect to their appeal against previous decisions. Although the applicant submitted new evidence regarding their financial situation, the court noted that a prior decision had already denied this request for failing to meet specificity requirements. The court ruled that without a substantial change in facts or law since that earlier ruling, a new decision on the same issue was legally impermissible under the Administrative Procedure Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; A new decision on the suspensive effect of an appeal is only possible if the material circumstances have changed significantly since a prior ruling denied such effect, otherwise the principle of res judicata bars re-litigation.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag vom 26. November 2011 wird zurückgewiesen.
Den gemeinsam mit den im Spruch genannten Beschwerden eingebrachten Anträgen der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 7. November 2011, Zlen. AW 2011/16/0075, 0076-5, mit der Begründung nicht stattgegeben, dass diese Anträge dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hatten.
Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist nach § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei begehrt nunmehr neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die genannten Bescheide und erstattet dabei ausführlichere Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Vorlage von Belegen.
Die beschwerdeführende Partei übersieht damit jedoch die Wirkung der Rechtskraft des hg. Beschlusses vom 7. November 2011, aufgrund derer bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 118, sowie beispielsweise den hg. Beschluss vom 26. August 2009, AW 2009/16/0024 bis 0026-6, mwN).
Da die beschwerdeführende Partei eine maßgebende Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des hg. Beschlusses vom 7. November 2011 nicht behauptet hat, war der neuerliche Antrag zurückzuweisen.
Wien, am 2. Jänner 2012