2011/12/0195 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in Verwendung.
Legislator-Regeste
KI-generiert2011/12/0195 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage ist im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden. Der Feststellungsantrag ist für mein rechtliches Interesse im konkreten Fall als geeignetes Mittel anzusehen, weil er zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll, wobei dieser Klarstellung für die Zukunft, insbesondere auch bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes rechtliche Bedeutung zukommt.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in Verwendung.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass er am 1. Juni 2010 ein Dienst-Kraftfahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug lenkte und der Bund nach § 1 OrgHG Schadenersatz (von rund 10 v.H.
des Gesamtschadens) forderte.
In seiner Eingabe vom 17. Februar 2011 brachte der -
rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer vor:
"Im Zuge meiner Tätigkeit als Exekutivbeamter werde ich immer
wieder zum Lenken von Dienstfahrzeugen herangezogen. Durch den genannten Vorfall, der sich in ähnlicher Form jederzeit wiederholen kann, ist es evident, dass es in meinem rechtlichen Interesse liegt, festzustellen, ob es zu meinen Dienstpflichten gehört, Dienstkraftfahrzeuge zu lenken, zumal Regressforderungen dieser Art nach dem Organhaftpflichtgesetz der Höhe nicht beschränkt sind und deshalb durchaus auch existenzbedrohende Höhen erreichen können.
Durch das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen bin ich erheblichen strafrechtlichen, zivilrechtlichen und disziplinarrechtlichen Risiken ausgesetzt und werden diese Risiken auch in keiner Weise finanziell abgegolten oder sonst honoriert.
Zum disziplinären Risiko durch die Verpflichtung, Dienstkraftfahrzeuge zu lenken, ist näher auszuführen, dass dieses Risiko nicht nur im Dienst besteht sondern dass dieses Risiko einer disziplinären Bestrafung durch die derzeitige Spruchpraxis der Disziplinarsenate auch für zivile Exekutivbeamte weit in den außerdienstlichen Bereich erstreckt wird. So werden Disziplinarerkenntnisse im Falle des Entzuges der Lenkerberechtigung auf Grund eines Alkoholdeliktes in der (…) Freizeit damit begründet, dass dem zivilen Exekutivbeamten zwar kein spezieller Funktionsbezug anzulasten ist, weil ihm der Vollzug der StVO nicht obliegt, er aber durch den Entzug der Lenkerberechtigung seine Dienstfähigkeit insofern herabgesetzt habe, als er in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt sei, weil (er) nicht zum Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden kann bzw. darf und er dadurch eine dem speziellen Funktionsbezug gleichzuhaltende Dienstpflichtverletzung begangen habe.
Weder strafrechtliche, noch zivil- oder disziplinarrechtliche Risiken könnten sich für mich verwirklichen, wenn es nicht zu meinen Dienstpflichten gehören würde, Dienstkraftfahrzeuge zu lenken.
Meine dienstlichen Obliegenheiten sind in meiner Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt. Das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen ist dort nicht genannt.
In der Anlage 1 zum BDG wird für keine einzige der Verwendungsgruppen des Exekutivdienstes der Besitz einer Lenkerberechtigung als spezielles Ernennungserfordernis gefordert. Hingegen finden sich dort - im Gegensatz zum Exekutivdienst - Verwendungen, in denen als Ernennungserfordernis bzw. Definitivstellungserfordernis der Besitz einer solchen Lenkerberechtigung ausdrücklich gefordert ist. Da sich durch eine potentielle Dienstpflicht, Dienstkraftfahrzeuge zu lenken, auch Rechtswirkungen im privaten Bereich - sohin im Privatleben - manifestieren, ist dieser Bereich auch einer Weisung nicht zugänglich.
Auf Grund des Wesens der Lenkerberechtigung unterfällt die Entscheidung, ein Kraftfahrzeug zu lenken oder eben nicht zu lenken, ausschließlich der privaten Disposition des jeweiligen Inhabers.
Aus den dargelegten Gründen bezweifle ich, dass es zu meinen Dienstpflichten gehört, Dienstkraftfahrzeuge zu lenken.
Die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage ist im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden. Der Feststellungsantrag ist für mein rechtliches Interesse im konkreten Fall als geeignetes Mittel anzusehen, weil er zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll, wobei dieser Klarstellung für die Zukunft, insbesondere auch bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes rechtliche Bedeutung zukommt.
Es wird von mir daher gestellt der
A N T R A G
die Sicherheitsdirektion Wien möge feststellen, dass es nicht zu meinen Dienstpflichten gehört, Dienstkraftfahrzeuge zu lenken und zwar