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2011/12/0168 ECLI:AT:VWGH:2012:2011120168.X00 KI-generiert

VwGH annulment of retirement transfer due to lack of authority after service termination; pension allowance claim upheld.

Geschäftsnummer 2011/12/0168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Upper Austria annulled the contested decision regarding the applicant's transfer to retirement and the effective date of that transfer, ruling the authority lacked jurisdiction after the service relationship ended. The applicant had resigned in 2001, triggering a statutory pension allowance, but the municipality attempted to transfer him to retirement in 2011. The court held that since the public law service relationship terminated upon resignation, no legal basis existed for a subsequent transfer to retirement, yet the claim for the transitional pension allowance remained valid without further action.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 lit. a NÖ GÄG 1977; § 38 Abs. 1 lit. b iVm § 57 Abs. 1 NÖ GÄG 1977: A transfer to retirement requires an existing public law service relationship; if the relationship has terminated, the authority lacks jurisdiction to issue such a transfer, though statutory pension allowances arising from prior resignation remain effective without further legal acts.

Schlagwörter

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public law service relationship transfer to retirement lack of authority pension allowance resignation consequences administrative jurisdiction NÖ GÄG 1977 Einstweiliger Ruhestand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 9 NÖ GÄG 1977
§ 34 Abs. 1 lit. a NÖ GÄG 1977
Nach § 34 Abs. 1 lit. a NÖ GÄG 1977 war das Dienstverhältnis schon durch die Dienstentsagung aufgelöst worden; daran ändert auch die Übergangsbestimmung des Art.
§ 38 Abs. 1 lit. b iVm § 57 Abs. 1 NÖ GÄG 1977
Dezember 2010 erklärte der Beschwerdeführer, da er im Februar 2010 die Voraussetzungen für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 38 Abs. 1 lit. b iVm § 57 Abs. 1 NÖ GÄG 1977 erfülle, ersuche er die belangte Behörde, ihn mit Ablauf des 31.
§ 35 Abs. 1 NÖ GÄG 1977
nach der genannten Übergangsbestimmung gemäß § 35 Abs. 1 NÖ GÄG 1977 an.
§ 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird in seinem ersten und dritten Spruchabschnitt wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer war mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 29. September 1980 gemäß § 9 des Niederösterreichischen Gemeindeärztegesetzes 1977 - NÖ GÄG 1977 zum (provisorischen) Gemeindearzt dieser Stadtgemeinde ernannt worden; dies wurde ihm mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Oktober 1980 intimiert.

In seiner Eingabe vom 31. Jänner 2001, betreffend "Kündigung meines Dienstverhältnisses als Gemeindearzt in Waidhofen/Ybbs" erklärte der Beschwerdeführer, als Konsequenz der Änderung des genannten Gesetzes im vorangegangenen Jahr nun seinem Dienst zu entsagen. Gleichzeitig beantrage er nach der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 der 7. Novelle zum NÖ GÄG 1977, LGBl. 9400-7, die Zuerkennung eines Ruhegenusses mit Erreichen des zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes geltenden Pensionsantrittsalters für einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand in jener Höhe, der seinem rechnerischen Pensionsanspruch zum Zeitpunkt der Dienstentsagung (der 30. April 2001) entsprochen habe.

Mit Bescheid vom 15. März 2001 nahm der Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs die Dienstentsagung vom 31. Jänner d. J. nach der genannten Übergangsbestimmung gemäß § 35 Abs. 1 NÖ GÄG 1977 an. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt ende mit Ablauf des 30. April 2001. Gemäß Art. II leg. cit. erhalte er mit Erreichen des zum Zeitpunkt des Pensionsantritts geltenden Pensionsantrittsalters für einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand einen Ruhegenuss in jener Höhe, der seinem rechnerischen Pensionsanspruch zum Zeitpunkt der Dienstentsagung entsprochen habe.

In seiner an den Gemeinderat der Stadt Waidhofen an der Ybbs (die belangte Behörde) gerichteten Eingabe vom 15. Dezember 2010 erklärte der Beschwerdeführer, da er im Februar 2010 die Voraussetzungen für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 38 Abs. 1 lit. b iVm § 57 Abs. 1 NÖ GÄG 1977 erfülle, ersuche er die belangte Behörde, ihn mit Ablauf des 31. März 2011 in den dauernden Ruhestand zu versetzen und ihm den Ruhegenuss zuzuerkennen. Definitive Stadtärzte hätten unter der Voraussetzung, dass sie die Pensionsbeiträge zur Gänze eingezahlt hätten und im Zeitraum 2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 geboren seien, Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Vollendung des 739. Lebensmonats.

Aufgrund dieser Eingabe sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt ab:

"Der Gemeindesrat hat in seiner Sitzung am 31. Jänner 2011 beschlossen, Sie gemäß §§ 38 und 39 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977), "LGBl. 9400, in der derzeit gültigen Fassung, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in den dauernden Ruhestand zu versetzen.

Auf Grund Ihrer ruhegenussfähigen Dienstzeit von 32 Jahren und 7 Monaten wird Ihnen gemäß §§ 25 und 55 Abs. 9 NÖ GÄG 1977 der Ruhegenuss im Ausmaß von 95,17 % des vollen Ruhegenusses aus den Mitteln des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte NÖ zuerkannt.

Die Ruhestandsversetzung tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft."

Begründend führte sie unter Hinweis auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Jänner und den eingangs genannten Bescheid vom 15. März 2001 aus, das aktive Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Waidhofen an der Ybbs habe mit 30. April 2001 geendet. Am 15. Dezember 2010 habe er schriftlich um Versetzung in den dauernden Ruhestand und um Zuerkennung des Ruhegenusses angesucht. Die belangte Behörde habe in ihrer Sitzung vom 31. Jänner 2011 die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand beschlossen. Die Ruhestandsversetzung sei mit dem der Entscheidung folgenden 1. Juli 2011 auszusprechen.

Weiters begründete sie die Bemessung des Ruhegenusses damit, die für die Bemessung nach Maßgabe der §§ 25, 55 Abs. 9 und 57 NÖ GÄG und dem Bescheid vom 15. März 2001 zugrundeliegende ruhegenussfähige Dienstzeit betrage insgesamt 32 Jahre 7 Monate und 6 Tage. Für die Bemessung des Ruhegenusses seien daher 32 Jahre und 7 Monate anzurechnen. Der monatliche Ruhegenussanspruch sei mit 95,17 % des vollen Ruhegenusses, der 50 % des Enddienstbezuges betrage, festzusetzen. Unter weiterer Zitierung des § 55 Abs. 9 Z. 2 NÖ GÄG 1977 schließt der Bescheid damit, zum Zeitpunkt der Dienstentsagung habe sich der Beschwerdeführer in der Dienstklasse VII der Gehaltsstufe 6 nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 befunden. Sein monatlicher Ruhegenuss und die für jedes Kalenderviertel anfallende Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Ruhegenusses werde ihm aus den Mitteln des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte Niederösterreich ab 1. Juli 2011 überwiesen werden. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge seien gegenüber dem genannten Pensionsverband geltend zu machen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. September 2011, B 745/11, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach den Bestimmungen des Niederösterreichischen Gemeindeärztegesetzes sowie auf Ruhegenuss nach den §§ 25 und 55 leg. cit. verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne jedoch einen Anspruch auf Aufwandersatz geltend zu machen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Weiters hat die Mitbeteiligte eine Stellungnahme abgegeben, in der sie im Wesentlichen auf die obige Gegenschrift verweist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein aktives Dienstverhältnis als Stadtarzt mit 31. Jänner 2001 beendet habe und in seinem Antrag vom 15. Dezember 2010 seine Versetzung in den dauernden Ruhestand und die Zuerkennung des Ruhegenusses beantragt habe, hätte der Gemeinderat aufgrund einer Dringlichkeitsverfügung des Bürgermeisters nach § 44 des Niederösterreichischen Stadtrechtsorganisationsgesetzes Ende Dezember des Jahres den Beschluss erlassen können, womit der Beschwerdeführer zum 1. März 2011 in den dauernden Ruhestand versetzt worden wäre und er sohin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Pension hätte. Es handle sich dabei keineswegs um eine rückwirkende Ruhestandsversetzung, sondern nur um eine Verfehlung des Gemeinderates.

Nach § 1 des Niederösterreichischen Gemeindeärztegesetzes 1977, LGBl. 9400 - NÖ GÄG 1977, im Wesentlichen in der Fassung der der 7. Novelle zum NÖ GÄG 1977, LGBl. 9400-7, regelt dieses Gesetz die Rechtsstellung jener Gemeindeärzte, die von Gemeinden mit Ausnahme der dort genannten Städte mit eigenem Statut oder Gemeindeverbänden (Sanitätsgemeinden) bis zum 1. September 2000 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und die Rechtsstellung des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte Niederösterreichs.

Nach § 2 leg. cit. fällt die Besorgung der der Gemeinde, Sanitätsgemeinde und dem Pensionsverband nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Nach § 10 leg. cit. finden auf das Dienstverhältnis des Gemeindearztes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, Anwendung.

Nach § 33 leg. cit. sind die Ruhe- und Versorgungsgenüsse einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen, Vorschüsse auf die Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Aushilfen, Todesfallbeiträge, Überweisungsbeträge, Ab- und Entfertigungen aus den Mitteln des Pensionsverbandes flüssig zu machen. Die genannten Bezüge sind vom Pensionsverband direkt an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

Nach § 34 leg. cit. wird das Dienstverhältnis eines Gemeindearztes außer im Fall des Todes u.a. durch Dienstentsagung (§ 35) aufgelöst.

Nach § 35 Abs. 2 leg. cit. verliert der Gemeindearzt durch die Dienstentsagung alle aus seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für sich und seine Angehörigen. Doch sind ihm die eingezahlten Pensionsbeiträge ohne Zinsvergütung als Entfertigung rückzuerstatten.

Der 7. Abschnitt des NÖ GÄG 1977 trifft Bestimmungen über den Pensionsverband. Nach § 46 leg. cit. bilden die im § 1 genannten Gemeinden und, soferne Sanitätsgemeinden errichtet werden, diese einen Gemeindeverband. Ihm obliegt die Besorgung der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben. Nach § 46 Abs. 2 leg. cit. führt der Verband die Bezeichnung "Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterreichs". Nach Abs. 4 leg. cit. sind die Organe des Pensionsverbandes der Pensionsverbandsausschuss und der Obmann.

Nach § 46 Abs. 7 leg. cit. tritt der Pensionsverband bei Besorgung seiner Aufgaben mit der Maßgabe an die Stelle der Gemeinde, dass der Wirkungskreis des Gemeinderates vom Pensionsverbandsausschuss, jener des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes vom Obmann wahrzunehmen ist.

Art. II der 7. Novelle zum NÖ GÄG 1977, LGBl. 9400-7, lautet:

"Übergangsbestimmung

1. Gemeindeärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Sanitätsgemeinde) stehen und einen Anspruch auf Ruhegenuss erworben haben, können bis zum Ablauf des 31. 12. 2001 ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen. In diesem Fall steht dem Gemeindearzt ein Wahlrecht zu, entweder

o mit Erreichen des zum Zeitpunkt des Pensionsantritts geltenden Pensionsantrittsalters für einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand einen Ruhegenuss in jener Höhe zu erhalten, der seinem rechnerischen Pensionsanspruch zum Zeitpunkt der Dienstentsagung entspricht oder

o einen Abfertigungsbetrag in der Höhe der von ihm geleisteten Pensionsbeiträge ohne Zinsvergütung zu erhalten.

2. …"

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 31. Jänner 2001 dem Dienst als Stadtarzt zur Stadt Waidhofen an der Ybbs entsagt und nach Art. II Z. 1 der 7. Novelle zum Niederösterreichischen Gemeindeärztegesetz 1977 von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, mit Erreichen des zum Zeitpunkt des Pensionsantritts geltenden Pensionsantrittsalters einen Ruhegenuss in jener Höhe zu erhalten, der seinem rechnerischen Pensionsanspruch zum Zeitpunkt der Dienstentsagung entspricht; die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen einen solchen Anspruch nicht in Zweifel.

Obzwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2010 u.a. um Versetzung in den Ruhestand ersucht hatte, geht auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides doch davon aus, dass das öffentlichrechtliche (aktive) Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Waidhofen an der Ybbs bereits auf Grund der Dienstentsagung mit 30. April 2001 geendet hatte. Nach § 34 Abs. 1 lit. a NÖ GÄG 1977 war das Dienstverhältnis schon durch die Dienstentsagung aufgelöst worden; daran ändert auch die Übergangsbestimmung des Art. II Z. 1 der 7. Novelle zum NÖ GÄG 1977 nichts; vielmehr sichert sie dem aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen (ehemaligen) Gemeindearzt einen Pensionsanspruch zu.

War allerdings schon mit der Dienstentsagung das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Gemeindearzt aufgelöst, so blieb für eine Versetzung des Beschwerdeführers von einem (aufrechten aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Ruhestandsverhältnis kein Raum.

Mit der im angefochtenen Bescheid mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2011 verfügten Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nahm die belangte Behörde somit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr (nach Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) nicht (mehr) zukam.

Damit belastete sie den angefochtenen Bescheid in seinem ersten Spruchabschnitt über die Versetzung in den Ruhestand und in seinem dritten Spruchabschnitt über das In-Kraft-Treten der Ruhestandsversetzung mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit, weshalb diese Spruchabschnitte gemäß§ 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben waren.

Davon bleibt freilich der Anfall des Anspruches auf Ruhegenuss ex lege Art. II Z. 1 der 7. Novelle zum NÖ GÄG 1977 unberührt, der schon mit Erreichen des zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes geltenden Pensionsantrittsalters eintrat, ohne dass es hiezu eines weiteren rechtsgestaltenden Aktes bedurfte.

Soweit sich die Beschwerde von ihrer Anfechtungserklärung her auch gegen den zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides über die Bemessung des Ruhegenusses richtet, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit der Ruhegenussbemessung überhaupt nicht auf und ist eine solche in Ansehung des nur gegen den Zeitpunkt des der Ruhestandsversetzung, respektive des Pensionsantrittes gerichteten Vorbringens, dem für die Bemessung des Ruhegenusses keinerlei Relevanz zukam, auch nicht erkennbar.

Ein Spruch über den Aufwandersatz hat im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei keinen darauf gerichteten Anspruch erhoben hat, zu unterbleiben.

Wien, am 4. September 2012