Recalculation of promotion start date following transfer to functional allowance pay system under GehG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) overturned the appealed administrative act for legal invalidity of its content and ordered the federal government to reimburse the appellant EUR 1,326.40 in legal costs. The dispute concerned the refusal of an application to recalculate the appellant's promotion start date (*Vorrückungsstichtag*), a public servant who was transferred in 1996 from the traditional civil service pay scale to the functional allowance system (*Funktionszulagenschema*) under the Federal Salary Act (*GehG*) and the 1979 Civil Service Act (*BDG 1979*). The lower authority had rejected the request, arguing that the transfer created a new service and salary position determined by a statutory table rather than the promotion start date, thereby terminating the prior pay status. The VwGH found this reasoning legally flawed, relying on a similar prior decision from December 21, 2011, and noting that the lower authority failed to adequately address or find facts regarding the appellant's 1994 promotion to a higher class, which rendered the challenged decision legally deficient under the applicable provisions of the *GehG* and administrative procedure law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 113 Abs. 10 GehG; § 254 BDG 1979: A transfer to a new salary system does not automatically extinguish the legal effect of a previously established advancement date unless explicitly provided by law.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural basis for the Administrative Court's decision to quash the appealed order due to legal invalidity of its content.
Legal basis for the reimbursement of legal costs and expenses awarded to the appellant.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 10. November 2010 beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2011 wurde dieser Antrag gemäß § 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
"Sie sind beim Amt der B des Bundes beschäftigt. Mit Wirksamkeit vom 1. August 1985 wurden Sie im Planstellenbereich des Bundesministeriums für S zum Beamten der Dienstklasse III, Verwendungsgruppe B ernannt.
Ihr Vorrückungsstichtag wurde mit Bescheid vom 1. August 1985, Zl. ..., mit dem Datum 6. August 1980 festgesetzt.
Auf Grund der Bundesgesetzes vom 27.6.1979, BGBl. Nr. 333, (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) wurden Sie aufgrund der von Ihnen abgegebenen schriftlichen Erklärung mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 gemäß § 254 dieses BG aus einer Verwendungsgruppe im Dienstklassenschema (AV/B/IV/GSt.4) in eine Verwendungsgruppe im Funktionszulagenschema (A2/4/GSt.8) übergeleitet.
Sie haben am 10. November 2010 mit dem in der Verordnung des BKA (BGBl. II Nr. 282/2010) vorgeschriebenen Formular gem. § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung Ihres Vorrückungsstichtages beantragt.
Mit Dienstrechtsmandat vom 14. Februar 2011, GZ. ..., (zugestellt am 2. März 2011) wurde Ihr Antrag abgewiesen, da Sie im Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.2003 aus dem Dienstklassensystem in eine der Besoldungsgruppen Allg. Verwaltungsdienst, Exekutivdienst oder Militärischer Dienst optiert haben.
Gegen dieses Dienstrechtsmandat haben Sie am 10. März 2011 (eingelangt am 11. März 2011) und somit rechtzeitig eine Vorstellung eingebracht, in der Sie ausführen, dass die angeführte Begründung keine Deckung in der im Spruch verwendeten rechtlichen Grundlage finde und nur eine Empfehlung der Bundesministerin für Frauen und öffentlicher Dienst darstelle.
Innerhalb der gemäß § 57 Abs. 3 AVG iVm. § 9 Abs. 4 DVG vorgegebenen Frist von zwei Wochen wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weshalb das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist und somit der Antrag wieder unerledigt war.
Mit Bescheid vom 4. April 2011, GZ. ..., (zugestellt am 13. April 2011) wurde Ihr Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Hinweis auf die im Jahre 1996 erfolgte Überleitung gem. § 254 BDG 1979 und 134 GehG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid haben Sie am 13. April 2011 und somit rechtzeitig eine Berufung eingebracht in der Sie neuerlich darauf hinweisen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich auf einer subjektiven Auslegung des BKA beruhe und inhaltlich im Gesetz keine Deckung finde."
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde - zusammengefasst - folgende Rechtsauffassung:
"Durch die mit 1.1.1996 erfolgte Überleitung von der Gehaltsstufe 4, der Dienstklasse IV, Verwendungsgruppe B der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in die Gehaltsstufe 8, Verwendungsgruppe A2, des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, wurde eine völlig neue dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ermittelt, die von der in § 134 GehG normierten Tabelle und nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Ihre vor der Überleitung erreichte besoldungsrechtliche Stellung, die durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war, war zwar Ausgangspunkt für die Überleitung, sie wurde aber durch die Überleitung beendet. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die zum Zeitpunkt der Überleitung bestehende besoldungsrechtliche Stellung ausschließlich durch Zeitvorrückung erreicht wurde oder bereits eine Ernennung in eine höhere Dienstklasse im Dienstverhältnis erfolgt ist."
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage der Bestimmung der bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung durch den Vorrückungsstichtag - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/12/0026, zu Grunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der hier angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
An diesem Ergebnis vermag auch der erstmals in der Gegenschrift (im Einklang mit der Aktenlage) enthaltene Hinweis nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer am 7. Juni 1994 auf die Planstelle eines Oberrevidenten (Dienstklasse IV, Verwendungsgruppe B) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ernannt (befördert) worden sei. Der diesbezügliche Hinweis in der Gegenschrift vermag nämlich das Fehlen einer entsprechenden Feststellung und einer darauf aufbauenden Begründung im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0054). Auch sonst ist - jedenfalls ohne nähere Begründung - nicht erkennbar, dass eine Fallkonstellation vorläge, welche jener gleichen würde, die dem hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/12/0102, zu Grunde lag.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 25. Jänner 2012