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2011/12/0115 ECLI:AT:VWGH:2015:2011120115.X00 KI-generiert

Administrative court annuls separate rejection notices for public service applicants, ruling a single decision is legally required.

Geschäftsnummer 2011/12/0115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled two separate administrative decisions rejecting a teacher's application for a school inspector position. The court found that because the applicant was part of a multi-party procedure with other candidates, the authority was legally obligated to issue a single, unified decision covering all applicants rather than separate notices. Consequently, the separate rejections were deemed legally invalid as they failed to constitute proper administrative acts.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; § 63 Abs. 1 VwGG; In multi-party public service appointment procedures, a single unified decision must be issued to all candidates, rendering separate rejection notices legally invalid.

Schlagwörter

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public service appointment multi-party procedure unified administrative decision invalid separate notices administrative annulment Gesuch um Ernennung Dienstrechtliche Stellungen des Beamten Ernennung der Revisionsstelle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Bereits aus diesen Gründen waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
§ 63 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG war die belangte Behörde verpflichtetet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, unverzüglich den mit der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 58 Abs. 2 AVG
Für die Umsetzung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anforderungen sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG Entscheidungen, in welchen dem Anliegen der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen werde, keiner Begründung bedürften.
§ 10 DVG
§ 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl.
§ 79 Abs. 11 VwGG
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die angefochtenen Bescheide werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 (insgesamt daher EUR 2.652,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er trat am 1. September 1984 als Vertragslehrer in den Schuldienst ein und ist als Berufsschullehrer an der Berufsschule 1 in K tätig. Er bewarb sich mit Schreiben vom 2. Jänner 2003 um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom 13. Dezember 2002 ausgeschriebene Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende Pflichtschulen.

Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zlen. 2006/12/0112 und 0113, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurden der Ernennungsbescheid der belangten Behörde vom 30. November 2004, mit welchem die belangte Behörde den Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Landesschulinspektor für berufsbildende Pflichtschulen ernannt hatte und der Bescheid vom 28. Februar 2005, mit welchem die Bewerbung des Beschwerdeführers um diese Planstelle abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof (auszugsweise) aus:

"... Ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Verfahren über ihre Anträge auf Ernennung zum Landesschulinspektor war über diese Bewerbungen eine Sachentscheidung zu treffen. Diese hatte aber nicht in Form gesonderter Bescheide gegenüber den abgewiesenen Bewerbern zu ergehen, weil die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der Planstelle nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber darstellt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher nur einen einheitlichen Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen gehabt, der allen Bewerbern um diese Planstelle zuzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101, mit Hinweisen zur Vorgangsweise bei der Verleihung einer schulfesten Stelle).

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, wenn die angefochtene Ernennung des Mitbeteiligten allenfalls auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten erfolgt sein sollte, auf die sich allerdings die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid (anders als beim ersten Ernennungsbescheid vom 2. Oktober 2003) nicht beruft. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers allen Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004). Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Besetzung der Planstelle hat somit nicht nur die Ernennung eines Bewerbers auf diese Planstelle, sondern auch die Abweisung (gegebenenfalls die Zurückweisung) der anderen Bewerbungen zu enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036, und die dort weiters zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

Es bestand daher keine Rechtsgrundlage dafür, über die Bewerbungen des Beschwerdeführers und der weiteren Mitbewerber - insbesondere des Mitbeteiligten - gesonderte Bescheide zu erlassen. Dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht um einen Verwaltungsakt und einen Bescheid handelt, ergibt sich schon daraus, dass die beiden angefochtenen Bescheide jeweils an unterschiedliche Adressaten gerichtet waren und die ihnen zu Grunde liegenden Willensentschlüsse der belangten Behörde zu gänzlich unterschiedlichen Zeitpunkten gefasst wurden.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer weiters darauf, dass der Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten (erstangefochtener Bescheid) auch deshalb inhaltlich rechtswidrig ist, weil entgegen der vom Verfassungsgerichtshof überbundenen Rechtsmeinung eine Begründung für die getroffene Ermessensentscheidung nicht gegeben wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164). ..."

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 2011 lehnte die belangte Behörde die Ernennung des Beschwerdeführers zum Landesschulinspektor der Verwendungsgruppe SI 1 ab. In der Begründung stellte die belangte Behörde Berufslaufbahn und Qualifikation der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber dar und führte aus, weshalb nach ihrer Ansicht der Mitbeteiligte auf die ausgeschriebene Planstelle zu ernennen gewesen sei.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen - unbegründeten - Bescheid vom 13. Jänner 2011 intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom 23. Dezember 2010, mit der der Mitbeteiligte auf die Planstelle eines Landesschulinspektors (Verwendungsgruppe SI 1) im Planstellenbereich der Schulaufsicht der belangten Behörde ernannt worden war. Gleichzeitig betraute die belangte Behörde den Mitbeteiligten mit der Schulaufsicht für berufsbildende Pflichtschulen im Bereich des Landesschulrates für Kärnten und wies ihn dem Landeschulrat für Kärnten zur Dienstleistung zu.

Gegen die beiden Bescheide vom 13. Jänner 2011 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 263, 264/11-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten eine Gegenschrift, in welcher sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

In der Sachverhaltsdarstellung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde legt der Beschwerdeführer dar, ihm sei nur der Ablehnungsbescheid seiner Bewerbung, nicht aber der Bescheid, mit welchen der Mitbeteiligte zum Landesschulinspektor ernannt worden sei, zugestellt worden. Eine Abschrift dieses Bescheides habe sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 18. Februar 2011 im Wege der Akteneinsicht besorgt.

In der ergänzten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe ungeachtet der unmissverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes wieder nicht in einem (begründeten) Bescheid gleichzeitig über Ernennung und Abweisung der Bewerbung entschieden. Beharrlich sei stattdessen ein weiteres Mal nur mit begründetem Bescheid abweislich über die Bewerbung des Beschwerdeführers entschieden worden. Zur Ernennung des Mitbeteiligten habe es nur eine freundliche Mitteilung der Bundesministerin gegeben.

In der Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, den an die für die Ernennung nicht berücksichtigten Bewerber auszufolgenden ablehnenden Bescheiden sei jeweils auch eine Kopie des Ernennungsdekretes des bestgeeigneten Kandidaten angeschlossen worden. Für die Umsetzung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anforderungen sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG Entscheidungen, in welchen dem Anliegen der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen werde, keiner Begründung bedürften. Die beiden abweisenden Entscheidungen seien mit demselben Inhalt und unter derselben Geschäftszahl an den Beschwerdeführer und den Drittgereihten ausgefertigt und zugestellt worden. Es habe sich dabei um einen Bescheid im Sinne der Erledigung einer Verwaltungssache in zwingender Konsequenz der Ernennung gehandelt. Die Besetzungsentscheidung sei sohin in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen drei Bewerbern in der Form, dass gleichzeitig mit der Zuerkennung des Rechts an den Mitbeteiligten die Ansuchen der weiteren zwei Bewerber abgewiesen worden seien, entschieden worden. Dieser Einheitlichkeit der Entscheidung entspreche die zeitgleich ergangene Zustellung der Besetzungsentscheidung an alle im Dreiervorschlag enthaltenen Bewerber.

Wie sich aus dem oben wiedergegebenen in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2010 ergibt, hätte die belangte Behörde über die Bewerbungen der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine - einheitliche - Sachentscheidung zu treffen gehabt. Für die Erlassung gesonderter Bescheide über die Bewerbungen des Beschwerdeführers und der weiteren Mitbewerber - insbesondere des Mitbeteiligten - bestand keine Rechtsgrundlage.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG war die belangte Behörde verpflichtetet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, unverzüglich den mit der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Entgegen der mit dem Vorerkenntnis vom 30. Juni 2010 der belangten Behörde überbundenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde abermals über die Bewerbung von Verfahrensparteien um eine Stelle in abgesonderten Bescheiden abgesprochen. Diese Erledigungen stellen unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem seine Bewerbung abweisenden Bescheid eine Kopie des Ernennungsbescheides zugestellt worden ist oder nicht (zur Beschwerdelegitimation im Falle der Nichtzustellung vgl. das bereits mehrfach zitierte Vorerkenntnis vom 30. Juni 2010) - nicht einen Bescheid dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide angefochtenen Bescheide an unterschiedliche Adressaten gerichtet waren und überdies von unterschiedlichen Personen approbiert wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse om 1. März 2012, Zlen. 2011/12/0128, 0138 und Zlen. 2011/12/0184, 0186).

Eine Begründung des Ernennungsbescheides konnte - anders als von der belangten Behörde vertreten - nicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG unterbleiben. Wie bereits im Vorerkenntnis vom 30. Juni 2010 ausgeführt, stellt ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber dar, weshalb auch nur ein einheitlicher Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen ist. Der Ernennungsbescheid trägt somit nicht dem Standpunkt aller Parteien des Ernennungsverfahrens Rechnung, sondern spricht auch (negativ) über die Bewerbungen der in den Dreiervorschlag aufgenommenen, nicht ernannten Bewerber ab. Auch der im Ernennungsverfahren anzuwendende § 10 DVG, wonach Ernennungen und Verständigungen über Ernennungen keiner Begründung bedürfen, ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen mehrere Bewerber um eine ausgeschriebene Planstelle Parteistellung im Ernennungsverfahren haben, diese eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden und ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164).

Bereits aus diesen Gründen waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. März 2015