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2011/12/0093 ECLI:AT:VWGH:2012:2011120093.X00 KI-generiert

2011/12/0093 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2011/12/0093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 43 Abs. 2 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; 2011/12/0093 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der vorliegende Fall gleicht im Zusammenhang mit den entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen und der Frage, ob die Befolgung einer Weisung wie der gegenständlichen zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört, dem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, 2011/12/0104 zugrunde lag, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird.

Schlagwörter

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Überzeit gesetzliche Grenzen Betriebsordnung Personalstatut Persönlicher Geltungsbereich der Verordnungen Erreichen des Schwellenwerts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 43 Abs. 2 VwGG
März 2012, 2011/12/0104 zugrunde lag, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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W136 2233743-1
Exclusion of extended civil service under § 8a Abs. 6 ZDG from lump-sum compensation under § 34b ZDG
W203 2282188-1
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.07.2015 bis 30.06.2019 Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX (im Folgenden: ÖH UWK) Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 09.10.2023, Zl. 2023-0.216.972 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgenommenen Einreihung von XXXX (im Folgenden: ÖH-Mitarbeiterin) an der ÖH UWK in das Verwendungsbild v1 sowie durch die Unterzeichnung der 1. Änderung des Dienstvertrages der ÖH-Mitarbeiterin vom 09.05.2017 (beginnend mit 01.06.2017) gegen § 7 Abs. 1 und 2 HS-DVV iVm § 35 Abs. 6 HSG verstoßen und somit gemäß § 63 Abs. 4 und 6 HSG rechtswidrig gehandelt habe. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin in das Verwendungsbild v1 eingereihte Mitarbeiterin nicht rechtskonform entlohnt worden sei, da die ausgeübten Tätigkeiten richtigerweise jenen des Verwendungsbildes v2 entsprechen würden.
W208 2000449-1
Disciplinary sentencing against legal officer for unauthorized delegation of enforcement report signatures; insufficiency of penalty-free guilty verdict for general prevention and unexamined legal error defense
W257 2271788-1
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag.
W213 2135058-1
Mit Schreiben vom 17.09.2014 teilte die Österreichische Post AG dem Beschwerdeführer (BF) mit, dass er ab sofort in der Personalreserve der Zustellbasis XXXXDienst zu versehen habe und nicht nur auf einem fixen Zustellrayon, sondern auf allen Zustelltouren der Zustellbasis eingesetzt werden könne. Die Befolgung dieser Weisung gehöre zu seinen Dienstpflichten. Dieses Schreiben wurde am selben Tag vom BF übernommen.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Justiz, seine effektive Verwendung erfolgt (als Bewährungshelfer) beim Verein Neustart.

Am 28. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer der Dienstauftrag erteilt, einen 36. Betreuungsfall zu übernehmen. Gegen diese Weisung remonstrierte der Beschwerdeführer, woraufhin die Weisung schriftlich wiederholt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Feststellung, ob die Befolgung der ihm am 28. Mai 2010 schriftlich erteilten Dienstanweisung, als hauptamtlicher Bewährungshelfer mehr als 35 Klienten zu betreuen, zu seinen dienstlichen Pflichten gehöre.

Mit Bescheid der Vollzugsdirektion als Dienstbehörde erster Instanz vom 22. November 2010 wurde festgestellt, dass "die vom Abteilungsleiter erteilte Weisung zur Überschreitung der in § 17 Abs. 3 des Bewährungshilfegesetzes (BewHG) festgelegten Fallobergrenze vom 28. Mai 2010 aus dienstlichen Gründen rechtmäßig" sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er neuerlich die Feststellung begehrte, dass die erteilte Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. April 2011 stellte die belangte Behörde im Instanzenzug fest, dass die Befolgung der dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2010 schriftlich erteilten Dienstanweisung, als hauptamtlicher Bewährungshelfer mehr als 35 Klienten zu betreuen, zu seinen dienstlichen Pflichten gehöre.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen des BewHG begründete die belangte Behörde ihren Bescheid zusammengefasst damit, dass es sich ungeachtet der Textierung des § 17 Abs. 3 BewHG bei dieser Bestimmung nur um Organfunktionsrecht handle und demnach nur um eine organisatorische Vorschrift, aus der jedoch für den einzelnen Bediensteten kein subjektiver Rechtsanspruch abzuleiten sei, zumal seine durch das BDG 1979 determinierten Dienstpflichten unberührt blieben. Wenn demzufolge mangels verletzter subjektiver Rechte schon ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung nicht bestehe, so gelte dies umso mehr für die Beantwortung der Frage, ob die Befolgung dieser Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführer gehöre, nachdem dies nur dann nicht der Fall wäre, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliege, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt worden wäre oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstoßen hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht im Zusammenhang mit den entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen und der Frage, ob die Befolgung einer Weisung wie der gegenständlichen zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört, dem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, 2011/12/0104 zugrunde lag, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird.

Auch im dortigen Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht der an einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer gerichteten Weisung, einen 36. Betreuungsfall zu übernehmen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Ansicht, dass eine solche Weisung die Rechtssphäre des Beschwerdeführers schon deshalb betreffe, weil sie ihm anordne, eine an ihn gerichtete verwaltungsgesetzliche Verbotsnorm, nämlich § 17 Abs. 3 BewHG (arg.: "Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht ...") zu übertreten. Dies gelte auch dann, wenn - was aber dahinstehen könne - § 17 Abs. 3 BewHG lediglich ein Schutzgesetz zugunsten der Schützlinge darstellte und nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte im Verständnis des Beamtendienstrechtes abzielte.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat weiters die Ansicht, dass eine Weisung des von der belangten Behörde festgestellten (mit der gegenständlichen Weisung übereinstimmenden) Inhaltes mit objektiver Willkür im Verständnis der im Vorerkenntnis näher zitierten Rechtsprechung behaftet sei, weil eine Auslegung des § 17 Abs. 3 BewHG dahingehend, dass ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer auch mehr als 35 Schützlinge betreuen dürfe, dem völlig klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche. Denkunmöglich sei gleichfalls, dass sich Gegenteiliges für die Führung der Bewährungshilfe durch eine private Vereinigung aus § 24 Abs. 3 BewHG ergebe, ermächtige diese Gesetzesbestimmung die private Vereinigung doch ausschließlich zur Wahl der "zweckmäßigsten Gestaltung" im "durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmen."

Aus diesen, bereits im zitierten Vorerkenntnis näher dargestellten Gründen erweist sich auch die im vorliegenden Fall in Rede stehende Weisung als willkürlich. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Befolgung dieser Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt, verletzt daher seine Rechte.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 14. November 2012