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2011/12/0046 ECLI:AT:VWGH:2015:2011120046.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against housing allowance for foreign service, ruling local agent fees were not unavoidable.

Geschäftsnummer 2011/12/0046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the complainant's appeal regarding a housing allowance for real estate agent fees. The complainant argued that hiring an Austrian agent was unavoidable compared to local Swedish agents, but the court found no evidence of necessity. The court held that the complainant failed to prove the Austrian agent's involvement was strictly required, thus upholding the original decision.

Legislator-Regeste

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§ 21 GehG; § 4 Abs. 2 Z 2 AVV: Costs for real estate agents are reimbursable only if unavoidable; the complainant failed to prove that hiring a local agent was strictly necessary.

Schlagwörter

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foreign service allowance real estate agent fees unavoidable costs housing cost supplement administrative appeal necessity standard civil servant expenses Wohnkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 21 GehG
Bei den darüber hinaus gehenden Kosten handle es sich um keine notwendigerweise entstandenen Kosten im Sinne des § 21 GehG, weshalb diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses betreffend Maklergebühren auch keine Berücksichtigung hätten finden können.
§ 21c GehG
§ 21c GehG regelt den Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung.
§ 4 Abs. 2 Z 2 AVV
1 Z 2 GehG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Z 2 AVV sei bei der Bemessung eines Wohnkostenzuschusses betreffend Maklergebühren von den "ortsüblichen Verhältnissen" auszugehen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl.
§ 79 Abs. 11 VwGG
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde mit Erlass der belangten Behörde vom 24. Juli 2008 an die Österreichische Botschaft in Stockholm versetzt und hatte ihren Dienst am 1. September 2008 anzutreten. Die Beschwerdeführerin mietete ein Einfamilienhaus im Vorort T.

Mit Bescheid vom 10. März 2009 wurde aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 29. September 2008 für das von ihr gemietete Objekt ein monatlicher Wohnkostenzuschuss in der Höhe von SEK 30.236,-- betreffend Mietkosten, sowie weiters ein einmaliger Wohnkostenzuschuss betreffend Maklergebühren in der Höhe von SEK 36.283,20 bemessen.

Der Bescheid vom 10. März 2009 wurde vom Verwaltungsgerichthof mit hg. Erkenntnis vom 15. September 2009, 2009/06/0090, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführerin ab 23. Oktober 2008 ein monatlicher Wohnkostenzuschuss im Ausmaß von SEK 33.915,-- zu den Mietkosten zuerkannt. Die Höhe der Miete des von der Beschwerdeführerin angemieteten Objekts wurde hiebei als angemessen angesehen.

Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Europäische und Internationale Angelegenheiten wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 29. September 2008 auf Zuerkennung eines Wohnkostenzuschusses betreffend Maklergebühren gemäß § 21c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Z 2 Auslandsverwendungsverordnung (AVV) ein einmaliger Wohnkostenzuschuss in der Höhe von SEK 40.698,-- bemessen.

Gemäß § 21 GehG habe der Beamte, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sei und dort wohnen müsse, nach Maßgabe der § 21a bis 21h GehG Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstünden oder entstanden seien.

Gemäß § 21c Abs. 1 Z 2 GehG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Z 2 AVV sei bei der Bemessung eines Wohnkostenzuschusses betreffend Maklergebühren von den "ortsüblichen Verhältnissen" auszugehen. Bei Einschaltung eines lokalen (schwedischen) Maklerbüros, wie dies bisher - mit Ausnahme des gegenständlichen Falles - von allen entsandten Bediensteten weltweit praktiziert worden sei und werde, wäre nach den ortsüblichen Verhältnissen eine Maklergebühr in Höhe einer Monatsmiete - in Ausnahmefällen bis zu einem Zehntel einer Jahresmiete - angefallen. Durch die Einschaltung eines österreichischen Maklerbüros, welches seinerseits ein schwedisches Maklerbüro mit dem Auftrag betraut habe, hätten sich die Gebühren auf drei Monatsmieten erhöht. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 15. September 2009 dazu festgehalten:

"Allerdings ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren die 'Unumgänglichkeit' (im Sinne des § 21c Abs. 2 Z 2 GehG) der angesprochenen Maklergebühren infolge Einschaltung eines österreichischen Maklers nicht dargetan hat, und insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb nicht ein lokaler Makler beauftragt werden konnte. Es ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, dass sich der österreichische Makler mit lokalen Maklern in Verbindung gesetzt hat, Besichtigungstermine zustande kamen und schließlich eine Vermittlung erfolgreich war, demnach der thematisierte Stillstand solcher Maklertätigkeiten vor Ort zwischen dem 20. Juni und dem 20. August anscheinend kein absolutes Hindernis gewesen sein dürfte, ein Hindernis, welches nur durch einen österreichischen Makler beseitigbar war."

Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes sei der Wohnkostenzuschuss betreffend Maklergebühren für die von der Beschwerdeführerin ab 23. Oktober 2008 angemietete Wohnung in T mit SEK 40.698,-- zu bemessen gewesen. Dies entspreche einem Zehntel der Jahresmiete auf Basis des mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 (in Rechtskraft erwachsen am 3. Dezember 2010) bemessenen monatlichen Wohnkostenzuschusses von SEK 33.915,--. Bei den darüber hinaus gehenden Kosten handle es sich um keine notwendigerweise entstandenen Kosten im Sinne des § 21 GehG, weshalb diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses betreffend Maklergebühren auch keine Berücksichtigung hätten finden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§§ 21 und 21c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004, lauten:

"Im Ausland verwendete Beamte

§ 21. Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

Wohnkostenzuschuss

§ 21c. (1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:

1. Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat,

2. besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,

3. ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und

4. das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.

..."

§ 4 Auslandsverwendungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 107/2005, lautet:

"Wohnkostenzuschuss

§ 4. (1) Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind

1. die reinen Mietkosten (Kaltmiete) für eine unmöblierte oder lediglich teilmöblierte Wohnung zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben;

2. Maklergebühren, wenn diese zur Erlangung der Wohnung unumgänglich gewesen sind;

...

Erhöhte Kosten für eine möblierte Wohnung oder für eine Möbelmiete sind nur zu berücksichtigen, wenn es besondere Verhältnisse erfordern oder es in wirtschaftlicher Hinsicht zweckmäßig ist und der Beamte keinen Frachtkostenersatz nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, beansprucht hat.

(3) Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen."

Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, die belangte Behörde habe hinsichtlich des Wohnkostenzuschusses betreffend Maklerkosten weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt noch die Beschwerdeführerin allenfalls davon verständigt, dass ein solches durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in ihrer E-Mail vom 22. Dezember 2009 sowie in der Stellungnahme vom 24. Juni 2010 ein umfangreiches Vorbringen zum Wohnkostenzuschuss betreffend Maklergebühren erstattet. In der Stellungnahme vom 24. Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, von der Firma A seien im Zeitraum Juni bis September 2008 ca. 50 Objekte ausgesucht worden, von denen über 30 tatsächlich besichtigt worden seien.

Davon seien nur einige wenige von der schwedischen Partnerfirma, deren Vermittlung letztlich zum Erfolg geführt habe, bereitgestellt worden. Nach der in Schweden üblichen Gepflogenheit betrage die Maklergebühr zwar nur eine Monatsmiete für das Maklerbüro, das die erfolgreiche Vermittlung für sich verbuchen könne, sämtliche übrigen Makler müssten jedoch nach Stundenaufwand entlohnt werden. Üblicherweise werde je Besichtigung ein Aufwand von ca. drei Stunden verrechnet. Der Stundensatz betrage ca. EUR 97,--. Im gegenständlichen Fall wäre somit ein Aufwand von EUR 8.730,-- (30 x 3 x 97) allein für Makler entstanden, deren Vermittlung zu keinem Erfolg geführt habe.

Für den erfolgreichen Makler hätte ein weiterer Betrag in der Höhe von in etwa EUR 4.300,-- aufgewendet werden müssen. Dies entspreche somit einem Gesamtaufwand von EUR 13.030,-- (netto). Die Firma A habe - wie in Österreich üblich - drei Monatsmieten, zum damaligen Kurs EUR 12.098,48 (netto), verrechnet. Mit der Beauftragung eines österreichischen Maklers sei somit wirtschaftlich dasselbe Ergebnis erzielt worden, das auch bei Beauftragung eines schwedischen Maklers erreicht worden wäre. Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin in den Stellungnahmen (weiters) vorgebracht, die ohnehin schon schwierige Lage am schwedischen Wohnungsmarkt sei dadurch verschärft worden, dass zum Zeitpunkt der Wohnungssuche die meisten schwedischen Makler auf Urlaub gewesen seien, dass sich für die Beschwerdeführerin zeitlich und familiär eine schwierige Situation ergeben habe, und ein Überblick über die Situation am Wohnungsmarkt für die Beschwerdeführerin als Laiin nicht gegeben gewesen sei und sich bei Beauftragung schwedischer Makler zumindest derselbe Aufwand ergeben hätte, wie bei Beauftragung eines österreichischen Maklers.

Schwedische Makler seien auch bei fehlgeschlagenem Ermittlungserfolg zu entlohnen. Aufgrund der Vielzahl besuchter Objekte hätte dies ein nicht kalkulierbares finanzielles Risiko mit sich gebracht. Durch die Beauftragung eines österreichischen Maklers, der einen Honoraranspruch nur bei Herbeiführung eines Vermittlungserfolges habe, habe daher das unkalkulierbare Risiko der Beauftragung zahlreicher stündlich zu entlohnender schwedischer Makler entschärft werden können und müssen. Die Beauftragung schwedischer Makler wäre nicht günstiger gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe relativ rasch eine brauchbare Dienstwohnung auffinden müssen, wobei hinzugekommen sei, dass sie mit Familie (und minderjährigem Kind) von Mitte August bis zum tatsächlichen Einzug nicht weniger als vier Mal habe umziehen müssen. Zu diesem umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin verliere die belangte Behörde in ihrem Bescheid kein Wort. Der Bescheid weise gravierende Begründungsmängel auf. Begründungslücken seien dann wesentlich, wenn sie zur Folge hätten, dass die beschwerdeführende Partei über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet sei und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gemindert werde.

Die von der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgewendeten Maklerkosten seien aufgrund der vorgefundenen schwierigen Situation am Wohnungsmarkt und aufgrund des Umstandes, dass die Beauftragung eines österreichischen Maklers sogar billiger gewesen sei zur Gänze als "notwendig" beziehungsweise "unumgänglich" anzusehen. Es sei daher der gesamte Aufwand an Maklergebühren im Betrage von SEK 129.000,-- zu ersetzen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 21 GehG hat der Beamte, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h GehG Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind. § 21c GehG regelt den Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 AVV gelten als anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c Abs. 1 GehG die Maklergebühren, wenn diese zur Erlangung einer Wohnung unumgänglich gewesen sind.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, aufgrund der im Beschwerdefall vorliegenden Gegebenheiten sei die Beauftragung eines österreichischen Maklers unumgänglich gewesen, weshalb die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen seien.

Wie bereits im Vorerkenntnis vom 15. September 2009, Zl. 2009/06/0090, ausgeführt, legt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht die Unumgänglichkeit der Maklergebühren infolge Einschaltung eines österreichischen Maklers dar. Aus dem Beschwerdevorbringen geht hervor, dass einige der vom österreichischen Maklerbüro ausgesuchten Objekte von der schwedischen Partnerfirma zur Verfügung gestellt wurden, deren Vermittlung letztlich zum Erfolg führte. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb die Beauftragung eines lokalen Maklers - trotz der von der Beschwerdeführerin genannten weiteren Umstände - nicht möglich gewesen sein sollte. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb für die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit bestanden haben sollte, nicht nur einen, sondern gleich mehrere schwedische Makler zu beauftragen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beauftragung eines schwedischen Maklers ein nicht kalkulierbares finanzielles Risiko mit sich gebracht hätte, sodass die Beauftragung eines österreichischen Maklers notwendig beziehungsweise unumgänglich war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag daher nicht die Unumgänglichkeit der Beauftragung eines österreichischen Maklers aufzuzeigen.

Die belangte Behörde musste somit - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - keine weiteren Verfahrensschritte setzen. Ein relevanter Verfahrensmangel wurde von der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Art und Weise der Berechnung des Wohnkostenzuschusses betreffend Maklergebühren.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. März 2015