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AW 2011/10/0007 ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011100007.A00 KI-generiert

VwGH denies suspension of fine execution due to financial hardship when public interest outweighs individual disadvantage.

Geschäftsnummer AW 2011/10/0007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request to suspend the execution of a fine imposed for violating university regulations. The applicant argued that his low income made immediate payment impossible without endangering his support obligations or requiring external aid. The court declined the suspension because the circumstances did not create an unreasonable disadvantage compared to the public interest in enforcing the penalty, citing relevant provisions on payment deferrals and suspension of liberty measures.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 54b Abs. 3 VStG; § 53b Abs. 2 VStG: The administrative court must deny a request for suspension of penalty execution if the applicant's financial situation does not constitute an unreasonable disadvantage to the applicant compared to the public interest in enforcement.

Schlagwörter

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suspension of execution financial hardship public interest unreasonable disadvantage administrative penalty support obligations proportionality test

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 54b Abs. 3 VStG
§ 53b Abs. 2 VStG

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Universitätsgesetzes 2002 bestraft. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, es sei ihm aufgrund seines geringen Einkommens nicht möglich, ohne Gefährdung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten und ohne fremde Hilfe die verhängte Geldstrafe in absehbarer Zeit zu bezahlen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die von Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände vermögen schon in Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie in Hinblick auf § 53b Abs. 2 letzter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 18. März 2011