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AW 2011/09/0061 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011090061.A00 KI-generiert

VwGH denies suspension of administrative fines for employment law violations due to lack of disproportionate hardship proof.

Geschäftsnummer AW 2011/09/0061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request to suspend the enforcement of administrative fines and liberty fines imposed for violations of the Foreign Employment Act. The applicant argued that paying the fines immediately would cause financial hardship, but the court found his arguments insufficient to demonstrate a disproportionate disadvantage under the relevant statute. Consequently, the court ruled that the applicant failed to provide the concrete details necessary for an interest balancing exercise, leaving the fines enforceable.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG; The applicant must substantiate a claim for suspension of administrative penalties with concrete facts proving disproportionate hardship, as mere payment of fines does not automatically satisfy the statutory requirements for granting a stay of execution.

Schlagwörter

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Administrative Court of Austria Suspension of Execution Foreign Employment Act Disproportionate Hardship Administrative Fines Interest Balancing Enforcement Stay

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet:
§ 54b Abs. 3 VStG
Es ist weiters auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.
§ 53b Abs. 2 VStG
Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht § 53b Abs. 2 VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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VwSlg. NF Nr. 10.381/A
Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10.381/A), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl.
AW 2006/09/0006
VwGH dismisses suspension request for foreign employment fine due to lack of concrete measure details.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in fünf Fällen (Beschäftigung mit der Verteilung von Zeitschriften in Haushalten) Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 7.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von drei mal 34 und zwei mal 68 Stunden verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet:

"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er die verhängten Geldstrafen im Fall der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung zu bezahlen hätte.

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Im Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache aber des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10.381/A), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2006, AW 2006/09/0006). Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung konkreter Verhältnisse die Beurteilung nicht zu, dass für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Höhe der verhängten Geldstrafen für sich allein ist hier keine ausreichende Begründung.

Es ist weiters auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht § 53b Abs. 2 VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher im vorliegenden Fall nicht stattzugeben.

Wien, am 2. Jänner 2012