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2011/08/0109 ECLI:AT:VWGH:2013:2011080109.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as inadmissible; claimant lacks standing to challenge insurance status of third party.

Geschäftsnummer 2011/08/0109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the appeal as inadmissible because the claimant lacked standing to challenge the administrative decision. The claimant argued that the decision violated the third party's right to insurance coverage, but the court found no subjective legal interest for the claimant. Consequently, the court ruled that the decision's validity would not affect the claimant's legal position, rendering the appeal legally unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG; § 34 Abs. 1, 3 VwGG: An appeal is inadmissible if the appellant cannot be subjectively harmed by the administrative decision, as no difference exists in their legal status regardless of the decision's outcome.

Schlagwörter

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standing for appeal subjective legal interest administrative decision insurance coverage status third party rights VwGG appeal admissibility lack of legal interest Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
§ 34 Abs. 1 VwGG
§ 34 Abs. 3 VwGG
§§ 47 ff VwGG
§ 51 VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm.
§ 4 Abs. 2 ASVG
§ 4 Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0104
Beschluss vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0104, mwN).
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Zweitmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer vom 25. März 2008 bis zum 15. Juli 2008 nicht als Dienstnehmerin der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0104, mwN).

Der Beschwerdepunkt der vorliegenden Beschwerde lautet:

"Durch den Spruch des angefochtenen Bescheides wird das Recht der (Zweitmitbeteiligten) auf Versicherungsschutz verletzt, welches aus der Begründung eines der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses resultiert. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig. Im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG."

Im Recht der zweitmitbeteiligten Partei auf Versicherungsschutz konnte der Beschwerdeführer aber nicht verletzt werden. Auch aus der Begründung der Beschwerde ist nicht zu ersehen, in welchem subjektiven Recht sich der Beschwerdeführer durch die Feststellung, dass die Zweitmitbeteiligte in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterlegen sei, verletzt erachtet.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Jänner 2013