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AW 2011/06/0071 ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011060071.A00 KI-generiert

AW 2011/06/0071 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer AW 2011/06/0071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zur beabsichtigten Errichtung der Bundesstraße S 7 in einem näher bezeichneten Bereich die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt, den Straßenverlauf bestimmt, sowie weitere Genehmigungen erteilt. Die Antragsteller wenden sich dagegen und beantragen, ihrer zur Zl. 2011/06/0202 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dies mit den zu erwartenden Lärmimmissionen.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; AW 2011/06/0071 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagwörter

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zur beabsichtigten Errichtung der Bundesstraße S 7 in einem näher bezeichneten Bereich die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt, den Straßenverlauf bestimmt, sowie weitere Genehmigungen erteilt. Die Antragsteller wenden sich dagegen und beantragen, ihrer zur Zl. 2011/06/0202 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dies mit den zu erwartenden Lärmimmissionen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Selbst wenn man davon ausginge, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die angestrebte Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sprächen, wie die Antragsteller darzutun suchen, kann der Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen der Antragsteller (auch vor dem Hintergrund der Begutachtung im Bewilligungsverfahren) nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die mitbeteiligte Projektwerberin für sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche. Schließlich hätte die mitbeteiligte Bauwerberin im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitlich allenfalls bereits ausgeführten Bauvorhabens die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlens der Baubewilligung zu tragen. Die befürchteten Vollzugsdefizite vermögen daran nichts zu ändern.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 2. Dezember 2011